Abmahnung Kornmeier & Parhner für EMI Music Germany GmbH German TOP 100 Single Charts - "David Guetta - Where Them Girls At"

Abmahnung Filesharing
08.08.2011786 Mal gelesen
Uns liegt eine weitere Abmahnung der Kanzlei Kornmeier und Partner für die EMI Music Germany GmbH & Co KG vor. Gegenstand der Abmahnung ist eine angeblich in einer sogenannten Tauschbörse im Internet begangene Urheberrechtsverletzung an dem Musikstück: „David Guetta – Where Them Girls At (Feat. Nicki Minaj & Flo Rida) auf German TOP 100 Single Chart Container.” Es werden 450 Euro gefordert.

Wir haben bereits tausendfach Mandanten in urheberrechtlichen Abmahnungsfällen bundesweit erfolgreich verteidigt. Wir bieten Ihnen:

  • eine kostenlose Ersteinschätzung hinsichtlich Ihrer Reaktionsmöglichkeiten ( unter 0251-20 86 80 30 oder über Direkthilfe)
  • ggf. eine modifizierte Unterlassungserklärung, die wirksam ist, aber kein Schuldeingeständnis bedeutet und den Abgemahnten nicht weiter bindet als nötig.
  • eine schnelle Beratung und Vertretung zu einem fairen Pauschalhonorar
  • Überprüfung hinsichtlich der Gefahr weiterer Folgeabmahnungen (typisch bei Top 100 Dateien oder Sampler-Datei, wie z.B. Bravo Hits, the Dome, etc.)
  • Vorbeugende Reaktion bei Gefahr von Folgeabmahnungen

Ein erster Schritt, zu dem in den meisten Fällen sicherheitshalber zu raten ist, ist die Abgabe einer modifizierten Version des der Abmahnung beiliegenden Unterlassungsversprechens. Da aber auch eine so auf den Kern reduzierte Erklärung die Unterlassungsforderung inhaltlich erfüllen muss, um wirksam zu sein und von der Gegenseite angenommen zu werden, ist auch hier Acht auf eine richtige Modifikation zu geben. Da das Unterlassungsversprechen den Hauptanspruch darstellt, welcher für den erheblichen Streitwert sorgt, empfiehlt es sich, dieses von einem versierten Anwalt aufsetzen zu lassen, welcher auch das Erfordernis hierzu noch einmal prüft.

Hinsichtlich des Kostenanspruches ist von eigenen "Verhandlungen" mit den Abmahnern abzuraten. Zum einen führen diese erfahrungsgemäß allenfalls zu einer Ratenzahlungsvereinbarung. Demgegenüber bergen sie die Gefahr, dass der Abgemahnte - oft ohne es zu wissen - statt vermeintlicher Entlastungsargumente unbeabsichtigte Schuldeingeständnisse abgibt.  Hier kann alleine ein Anwalt mit entsprechender Schwerpunktsetzung gegenhalten.

Unsere Empfehlung: Unterschreiben und zahlen Sie nicht voreilig auf Unterlassungserklärungen, die Sie 30 Jahre binden. Lassen Sie sich von fachkundigen Anwälten beraten.

Wir stehen Ihnen für ein kostenloses (bis auf die Telefongebühren) und unverbindliches Erstgespräch gerne unter: 0251 20 86 80 30 zur Verfügung.

Für eine erste Kontaktaufnahme können Sie unser Direkthilfe Formular unter http://www.internetrecht-nrw.de/direkthilfe/ nutzen oder Sie können uns auch Ihre Abmahnung per E-Mail oder Fax schicken, wir rufen Sie dann zurück und klären Sie im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung über Ihre Reaktionsmöglichkeiten auf. Erst dann entscheiden Sie, ob Sie uns beauftragen wollen.