In der Abmahnung wird der Adressat zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (Verstragstrafe bei Verstoß) aufgefordert. Zudem wird Ersatz des Schadens von Sony sowie die Übernahme der Rechtsanwaltskosten verlangt.
Nach Darstellung von Waldorf Frommer habe der Internetnutzer von seinem Computer aus urheberrechtlich geschützte Werke ganz oder zum Teil anderen Nutzern zum Download angeboten. Es werden sodann Album, Interpret, Verwertungsrechteinhaber (hier Sony), Datum, Uhrzeiten und die IP-Adresse aufgelistet, die den Rechtsverstoß belegen sollen. Auf Seite 2 wird zudem auf den entsprechenden Ermittlungsdatensatz des eigenen Internetproviders verwiesen. Dieser wurde auf Antrag der abmahnenden Kanzlei nach Prüfung des Landgerichts zur Auskunft über die Daten verpflichtet.
Sodann werden die Anwaltskosten eingehend erläutert, die in diesem Fall 506,- Euro betragen sollen. Hinzu kommt die Forderung von Schadensersatz für den bei Sony entstandenen Schaden. Dieser wird hier mit 450,- Euro beziffert, sodass insgesamt 956,- Euro von Waldorf Frommer gefordert werden (Seite 11).
Bereits hier ist hervorzuheben, dass die Unterlassungserklärung nicht vorschnell und ungeprüft unterzeichnet werden sollte. Sie sollten auch nicht den geforderten Betrag ohne vorherige Beratung zahlen. Oft lässt sich nämlich, selbst bei Vorliegen eines Rechtsverstoßes, ein Vergleich erzielen, sodass im Ergebnis weitaus weniger oder in Einzelfällen sogar nichts bezahlt werden muss. Der mit dem Schreiben ausgeübte Druck auf den Abgemahnten und die Aussicht auf eine schnelle Erledigung soll Sie zu einer schnellen (und manchmal unüberlegten) Reaktion bewegen. Bewahren Sie besser Ruhe und lassen Sie die Unterlagen von einem fachkundigen Rechtsanwalt prüfen.
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