OLG München: Gewerbliches Ausmaß einer Urheberrechtsverletzung ist unabhängig von Alter oder Qualität des Werkes

Abmahnung Filesharing
30.07.2011 637 Mal gelesen
Das OLG München hat sich am 26.07.2011 ebenfalls mit der Frage befasst, wann das Verbreiten eines urheberrechtlich geschützten Werkes über eine Tauschbörse ein gewerbliches Ausmaß annimmt. Auf eine Verwertungsphase des Werkes kommt es danach nicht an.

Auch das OLG München musste sich mit der Frage befassen, wann das unerlaubte Verbreiten urheberrechtlich geschützter Werke über eine Internettauschbörse (Filesharing) ein gewerbliches Ausmaß gem. § 101 Abs. 1 S. 2 UrhG annimmt.

Der Senat vertrat dabei in seiner Entscheidung vom 26.07.2011 (Az.: 29 W 1268/11) die Auffassung, dass einer  Rechtsverletzung, die im Angebot einer Datei mit urheberrechtlich geschütztem Inhalt auf einer Internet-Tauschbörse liege, grundsätzlich gewerbliches Ausmaß zukomme, ohne dass es weiterer erschwerender Umstände bedürfe.

Das öffentliche Angebot einer Datei mit urheberrechtlich geschütztem Inhalt auf einer Internet-Tauschbörse zum Herunterladen sei nämlich keine private Nutzung, denn wer eine solche Datei auf einer Internet-Tauschbörse zum Herunterladen anbiete, handele nicht rein altruistisch oder im guten Glauben, sondern stelle sie einer nahezu unbegrenzten Vielfalt von Personen zur Verfügung. Er wolle und könne nicht kontrollieren, in welchem Umfang von seinem Angebot Gebrauch gemacht werde und greife daher in die Rechte des Rechteinhabers in einem Ausmaß ein, das einer gewerblichen Nutzung entspräche.

Eine Absage erteilten die Münchener Richter auch der vom OLG Köln vertretenen Auffassung, es sei für die Frage des gewerblichen Ausmaßes darauf abzustellen, ob das Werk in einer relevanten Verwertungsphase widerrechtlich angeboten wurde.

Es könne nämlich ncht davon ausgegangen werden, dass urheberrechtlich geschützte Inhalte nach Ablauf einer - wie auch immer festgelegten - relevanten Auswertungsphase der Allgemeinheit vom Rechteinhaber kostenlos zur Verfügung gestellt würden. 

Selbst wenn Inhalte nach einer gewissen Zeit zu geringeren Preisen als anfangs verwertet werden, handele es sich dabei um eine wirtschaftliche Nutzung, die dem Rechteinhaber zugewiesen sei. Durch das Angebot auf einer Internet-Tauschbörse würde darin in unkontrollierbarem Umfang eingegriffen. 

Der Senat schloss sich daher der Auffassung nicht an, den Begriff des gewerblichen Ausmaßes bei Angeboten auf Internet-Tauschbörsen auf Rechtsverletzungen innerhalb einer Auswertungsphase zu beschränken.

Beraterhinweis:

Die Entscheidung der Münchner Richter geht weiter, als der wenige Tage vorher zur gleichen Rechtsfrage ergangene Beschluss des LG München I (Beschluss v. 12. Juli 2011 - 7 O 1310/11). Die Kammer hatte zwar ebenfalls das Abstellen auf eine Verwertungsphase des verbreiteten Werkes verneint, ein Handeln in gewerblichem Ausmaß aber daran geknüpft, dass das Werk in "uneingeschränkter digitaler Qualität" zum freien Download angeboten wird.

Diese Einschränkung findet sich in der 14 Tage später ergangenen Entscheidung des OLG München nicht wieder. Für den Senat ist es ausreichend, dass eine Datei in einer Tauschbörse seinem unbestimmten Kreis von Personen zum Download angeboten wird, um ein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung anzunehmen - es kommt danach weder auf die Qualität, noch auf das Alter des geschützten Werkes an.

Bitte beachten Sie auch meine allgemeinen Hinweise zum richtigen Umgang mit Abmahnungen.

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