Abmahnung Nümann+Lang Rechtsanwälte im Auftrag von Matthew Tasa: Weit Gekommen (Bravo Black Hits Vol. 20)

Abmahnung Filesharing
28.07.2011877 Mal gelesen
Nümann+Lang Rechtsanwälte gehen im Auftrag von Matthew Tasa erneut gegen Anschlussinhaber vor, über deren Internetanschluss das Musikwerk Weit Gekommen Dritten verfügbar gemacht worden sein soll. Das Musikwerk ist Bestandteil des Samplers Bravo Black Hits Vol. 20. Gefahr von Folgeabmahnungen!

Nümann Lang Rechtsanwälte gehen im Auftrag des Komponisten Matthew Tasa wegen unerlaubter Verwertung geschützter Werke erneut gegen Anschlussinhaber vor,  über deren Internetanschluss das Werk Weit Gekommen als Bestandteil des Musiksamplers Bravo Black Hits Vol. 20  im Wege des Filesharing öffentlich zugänglich gemacht worden sei.

Von einem mit der Überwachung von Filesharing-Netzwerken beauftragten Dienstleistungsunternehmen seien die in Anlage 2  ersichtlichen Daten einer unlizenzierten öffentlichen Zugänglichmachung des Musikwerkes festgestellt und zu Beweiszwecken dokumentiert worden. Zur Ermittlung der für die Rechtsverletzung verantwortlichen Person sei im Wege des Auskunftsverfahrens vor dem Landgericht München I  festgestellt worden, dass es sich um eine offensichtliche Rechtsverletzung in einem gewerblichen Ausmaß gehandelt habe. Aufgrund des Beschlusses des LG München habe der Provider durch Auskunft Name und Anschrift des zur jeweiligen IP-Adresse gehörenden Anschlussinhaber mitgeteilt.

Für die Rechtsverletzung sei der Anschlussinhaber verantwortlich.

Von dem Anschlussinhaber wird unter Setzung einer kurzen Frist die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines Pauschalbetrages von 450,00 EUR gefordert.

Kommentar:

Soweit Nümann Lang in der Abmahnung auf Seite 1 bereits fettgedruckt darauf hinweist, dass eine Rechtsverletzung in einem gewerblichen Ausmaß vorliegt, betrifft dies lediglich die vom Landgericht München bejahten Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs, dem Provider die Auskunft über die Bestandsdaten zur jeweiligen IP-Adresse zu gestatten. In dem Verfahren wurde keine Aussage darüber getroffen, ob der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung verantwortlich ist.

Die vorbereitete Unterlassungserklärung sollte nicht ohne vorherige rechtliche Prüfung unterschrieben werden. Regelmäßig empfehlen sich Abwandlungen derselben in Form einer sogenannten modifizierten Unterlassungserklärung, um weitere Abmahnungen zu verhindern.

Die Gefahr von Folgeabmahnungen durch andere Rechteinhaber ist enorm, da es sich um einen Musiksampler handelt, auf dem sich mehrere Musiktitel befinden. Diese Folgeabmahnungen durch andere Rechteinhaber können jedoch verhindert werden. Regelmäßig werden Musiksampler zum Gegenstand von Abmahnungen durch eine ganze Reihe von Anwaltskanzleien gemacht, die jeweils unterschiedliche Rechteinhaber vertreten.

Das Amtsgericht Hamburg hat in einem Hinweisbeschluss in anderer Sache vor kurzem darauf hingewiesen, dass eine Störerhaftung ausgeschlossen ist, wenn neben der Anschlussinhaber den Download nicht bewirkt hat und neben dem Anschlussinhaber niemand Zugang zum Computer gehabt hat sowie ein etwaiges WLAN-Netz ausreichend gesichert war.  Für den Vortrag, dass ein WLAN-Netz ausreichend gesichert gewesen ist, trage der Beklagte die sekundäre Darlegungslast. Es müsse dann genau vorgetragen werden, mit was für einer Sicherung der Anschluss gesichert war. Wenn dieser Sachvortrag dargelegt werden kann, besteht keine Störerhaftung (AG Hamburg, Az 36a C 54 /11).

Wenn das WLAN-Netz nicht ausreichend gesichert war, haftet der Anschlussinhaber nach der Rechtsprechung des BGH  als Störer und er wäre verpflichtet, Abmahnkosten zu erstatten.

Eine Begrenzung der Abmahnkosten auf 100,- EUR nach § 97a Abs. 2 UrhG kommt nach Auffassung des AG Hamburg zumindest bei Filmen nicht in Betracht, da die öffentliche Zugänglichmachung eines Spielfilms im Rahmen einer Tauschbörse keine unerhebliche Rechtsverletzung sei. Dem stehe auch das Urteil des BGH vom 12.05.2010 Az I ZR 121 / 08) nicht entgegen, das entgegen der Presseerklärung des BGH keine Ausführungen dazu enthalte. Ob dasselbe für einzelne Musiktitel gilt, ist zweifelhaft. Allerdings ist die Rechtsprechung bei der Anwendung  des § 97a II UrhG umso zurückhaltender je mehr Tonaufnahmen betroffen sind. Bei einzelnen Tonaufnahmen sprechen gute Argumente für die Begrenzungsregelung, zumal hier nur die Komposition  und nicht das Gesamtwerk betroffen ist. Dies dürfte eine eher unerhebliche Rechtsverletzung begründen.

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 Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)*
Rechtsanwalt
* Master of Laws für Medienrecht 

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