Internetanschlussinhaber, die beispielsweise mit Schreiben vom 30.03.2011 von den Schulenberg & Schenk Rechtsanwälten aus Hamburg im Auftrag der Belrose International B.V. (Niederlande) eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung eines pornografischen Films erhalten haben und lediglich mit Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung reagiert haben, erhalten derzeit ein zweites Schreiben.
In diesem zweiten Schreiben wird mitgeteilt, dass die Unterlassungserklärung angenommen werde, jedoch bislang kein Zahlungseingang zu verzeichnen sei. Vor Einleitung gerichtlicher Maßnahmen werde dem Anschlussinhaber nochmals Gelegenheit gegeben, die Angelegenheit gegen Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes in Höhe von 1298 EUR zur Abgeltung aller Ansprüche für erledigt zu erklären. Hierfür wird eine Frist von regelmäßig 10 Tagen gesetzt.
Kommentar:
- Bei der Prüfung der Frage, ob die Abmahnung berechtigt ist, spielt auch eine Rolle, ob die IP-Adresse korrekt ermittelt worden ist und ob das Beweismaterial ausreicht, um festzustellen dass über den Anschluss tatsächlich eine Verfügbarmachung des Films mittels Download über ein Tauschbörsenprogramm erfolgt ist. Insbesondere ist hierbei auf die aktuelle Entscheidung des LG Stuttgart hinzuweisen (17 O 39 / 11) vom 28.06.2011 hinzuweisen, die eine Fehleranfälligkeit der IP-Adressermittlung beanstandet.. Erfahrungsgemäß sind IP-Adressen und Hashwerte allein zum Beweis nicht ausreichend. Hierbei muss sehr sorgfältig geprüft werden, ob die Auskunft des Providers zur Zuordnung der IP-Adresse dem Downloadvorgang exakt zugeordnet werden kann.
- Die geltend gemachte Forderung ist unbegründet, wenn eine Haftung des Anschlussinhabers nicht besteht. Wenn der Anschlussinhaber darlegen kann, den Download nicht bewirkt zu haben, weil er z.B. keine Tauschbörsensoftware genutzt hat, scheidet eine Haftung als Täter oder Teilnehmer stets aus. Die dann noch verbleibende Möglichkeit einer Haftung als Störer für Rechtsverletzungen, die ein Dritter über den Internetanschluss begangen hat, hängt davon ab, ob der Anschlussinhaber zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat. Dies hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
- Das Amtsgericht Hamburg hat kürzlich in anderer Sache darauf hingewiesen, dass eine Störerhaftung ausgeschlossen ist, wenn der Anschlussinhaber den Download nicht bewirkt hat und neben dem Anschlussinhaber niemand Zugang zum Computer gehabt hat sowie ein etwaiges WLAN-Netz ausreichend gesichert war. Für den Vortrag, dass ein WLAN-Netz ausreichend gesichert gewesen ist, trage der Beklagte die sekundäre Darlegungslast. Es müsse dann genau vorgetragen werden, mit was für einer Sicherung der Anschluss gesichert war. Wenn dieser Sachvortrag dargelegt werden kann, besteht keine Störerhaftung (AG Hamburg, Az 36a C 54 /11). So hat auch das LG Stuttgart in der oben genannten Entscheidung die Darlegungslast der Beklagten für ausreichend erachtet und die Klage abgewiesen.
Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)*
Rechtsanwalt
* Master of Laws für Medienrecht
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