Abwehrmöglichkeiten gegen Abmahnungen (Filesharing), 2500 Euro Gegenstandswert statt 10.500 Euro, AG Düsseldorf

Abmahnung Filesharing
21.07.2011764 Mal gelesen
10.500 € Gegenstandswert wollte die Klägerseite in einem "Filesharing-Fall". Das war zuviel, hat das Amtsgericht Düsseldorf entschieden und dafür lediglich 2.500 € angemessen gehalten: Eine wichtige Entscheidung für Abgemahnte, da in vielen Abmahnungen überhöhte Gegenstandswerte genannt werden.

In dem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 05.04.2011 mit dem Aktenzeichen 57 C 15740/09 ging es um folgenden Rechtsstreit: Die Parteien hatten eine Auseinandersetzung wegen Abmahnkosten und wegen eines Schadensersatzanspruches aus einer Urheberrechtsverletzung in einem "Peer-to-Peer-Netzwerk".

Der Sohn des Beklagten hatte unter anderem einen Musiktitel, dessen Tonträgerhersteller die Klägerin war, aus einem Kopplungstonträger heruntergeladen. Der Titel war, wie Ermittlungen eines Dienstleistungsunternehmens ergeben hatten, über ein Filesharing-Netzwerk öffentlich zugänglich gemacht worden.  Der Beklagte war abgemahnt worden und hatte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.

Nun stritten sich die Parteien wegen der Abmahnkosten und wegen des Schadensersatzanspruchs. Die Abmahnkosten werden auf der Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) nach der Höhe des Gegenstandswerts berechnet.

Die Klägerseite wollte als Gegenstandswert 10.500 € ansetzen. Dazu erklärt das Amtsgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung:

"Maßgeblich für Gegenstandswert der Abmahnung ist der Wert der Hauptsache, d.h. der, der dem Unterlassungsantrag hätte zugeordnet werden müssen. Nach den Gründen der Entscheidung des OLG Frankfurt vom 21.12.10 (Aktenzeichen 11 O 52/07) sind im vergleichbaren Fall aufgrund entsprechenden Festsetzungen im Zurückweisungsbeschluss des BGH als Gegenstandswert 2.500 Euro angenommen worden. Hier ging es im Ergebnis auch um den Schutz einer Tonaufnahme eines Titels. Das Gericht hält diese Gegenstandsbewertung auf den vorliegenden Fall für anwendbar."

Ob der Gegenstandswert 10.500 € oder 2.500 € beträgt, wirkt sich wie folgt auf die 1,3 Geschäftsgebühr für Abmahnkosten (zu der die Auslagenpauschale und ggf. Kosten für das Auskunftsverfahren hinzukommen) aus: Bei einem Gegenstandswert von 10.500 € beträgt die 1,3 Geschäftsgebühr 683,80, bei einem Gegenstandswert von 2.500 € lediglich 209,30 €.

Für die Abmahnkosten, die Auslagenpauschale und 3,15 € für das Auskunftsverfahren errechnete das Gericht einen Gesamtanspruch von 232,40 €.

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