Abmahnung Rechtsanwalt Marko Schiek im Auftrag der Purzel Video GmbH – 2 Filme = 2535,20 EUR!

Abmahnung Filesharing
17.07.2011799 Mal gelesen
RA Marko Schiek verschickt für Purzel Video GmbH Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung an Filmen. Pauschale Forderung von 2535,20 EUR bei 2 Filme. Vorsicht vor Folgeabmahnungen - Purzel Video GmbH hat auch Schulenberg & Schenk, CSR u. U+C mit Abmahnungen von Filmen beauftragt!

Abmahnung Rechtsanwalt Marko Schiek im Auftrag der Purzel Video GmbH - 2 Filme = 2535,20  EUR!

Rechtsanwalt Marko Schiek geht erneut im Auftrag der Purzel Video GmbH gegen Internetanschlussinhaber vor.

In den neuen Abmahnungen vom 04.07.2011 wird dem Internetanschlussinhaber vorgeworfen, dass über seinen Internetanschluss der in der Abmahnung  bezeichneten Erotikfilme "Besoffen durchgevögelt 4" und "Turnf. schlank und geil 2"  anderen Nutzern verfügbar gemacht und damit eine Urheberrechtsverletzung begangen zu haben.

Der Anschlussinhaber sei für die Urheberrechtsverletzung auch verantwortlich. Der Anschlussinhaber wird daher unter Fristsetzung aufgefordert, die dem Schreiben beigefügte Unterlassungserklärung abzugeben und eine nicht näher begründete pauschale Zahlung von 2535,20 € zur Abgeltung der behaupteten Urheberrechtsverletzung an den beiden Filmen zu leisten.

Kommentar:

  • Bei der ´Prüfung der Frage, ob die Abmahnung berechtigt ist, spielt auch eine Rolle, ob die IP-Adresse korrekt ermittelt worden ist und ob das Beweismaterial ausreicht, um  festzustellen dass über den Anschluss tatsächlich eine Verfügbarmachung des Films mittels Download über ein Tauschbörsenprogramm erfolgt ist. Erfahrungsgemäß sind die Hashwerte allein zum Beweis nicht ausreichend.

  • Die vorbereitete Unterlassungserklärung sollte nicht ohne vorherige rechtliche Prüfung unterschrieben werden. Regelmäßig empfehlen sich Abwandlungen derselben in Form einer sogenannten modifizierten Unterlassungserklärung, da nur so Folgeabmahnungen verhindert werden können. Denn die vorbereitete Unterlassungserklärung bezieht sich nur auf den abgemahnten Film. Unterschreibt der Anschlussinhaber die Unterlassungserklärung, sind Folgeabmahnungen bezüglich anderer Filme nicht ausgeschlossen, zumal Purzel Video GmbH auch von den Rechtsanwälten Schulenberg & Schenk, U C und CSR vertreten wird.
  • Die geltend gemacht Forderung ist rechtlich angreifbar, zumal die in der Rechtsprechung derzeit die Tendenz erkennbar ist, die meist hohen Abmahnkosten über eine Streitwertreduzierung zu senken. Ohnehin kommt nur bei einer Haftung des Anschlussinhabers überhaupt eine Kostenerstattung in Frage. Die geltend gemachte Schadensersatzforderung ist nicht nachvollziehbar und wäre auch nur begründet, wenn der Anschlussinhaber selbst Täter der Urheberrechtsverletzung gewesen ist. Dies wird aber in vielen Fällen nicht der Fall sein, wenn Dritte den Download bewirkt haben. Dann käme überhaupt nur eine Störerhaftung in Frage, aufgrund derer lediglich Abmahnkosten zu erstatten wären, die aber bei weitem nicht die geltend gemacht pauschale Forderung erreichen. In vielen Fällen haftet jedoch der Anschlussinhaber nicht als Störer, so dass auch keine Zahlung geleistet werden müsste.

  • Das Amtsgericht Hamburg hat in einem Hinweisbeschluss in anderer Sache (es ging dort nicht um einen Erotikfilm, sondern um eine Abmahnung der Rechtsanwälte Sasse & Partner im Auftrag eines renommierten Rechteinhabers) vor kurzem darauf hingewiesen, dass eine Störerhaftung ausgeschlossen ist, wenn neben der Anschlussinhaber den Download nicht bewirkt hat und neben dem Anschlussinhaber niemand Zugang zum Computer gehabt hat sowie ein etwaiges WLAN-Netz ausreichend gesichert war.  Für den Vortrag, dass ein WLAN-Netz ausreichend gesichert gewesen ist, trage der Beklagte die sekundäre Darlegungslast. Es müsse dann genau vorgetragen werden, mit was für einer Sicherung der Anschluss gesichert war. Wenn dieser Sachvortrag dargelegt werden kann, besteht keine Störerhaftung (AG Hamburg, Az 36a C 54 /11)

  • Wenn das WLAN-Netz nicht ausreichend gesichert war, haftet der Anschlussinhaber nach der Rechtsprechung des BGH  als Störer und er wäre verpflichtet, Abmahnkosten zu erstatten und eine Unterlassungserklärung abzugeben. Ob die zulässigen Abmahnkosten allerdings die von RA Schiek geltend gemachte Summe erreicht, ist kaum vorstellbar.

  • Eine Begrenzung der Abmahnkosten auf 100,- EUR nach § 97a Abs. 2 UrhG kommt nach Auffassung des AG Hamburg zumindest bei Filmen nicht in Betracht, da die öffentliche Zugänglichmachung eines Spielfilms im Rahmen einer Tauschbörse keine unerhebliche Rechtsverletzung sei. Dem stehe auch das Urteil des BGH vom 12.05.2010 Az I ZR 121 / 08) nicht entgegen, das entgegen der Presseerklärung des BGH keine Ausführungen dazu enthalte. Ob dasselbe für einzelne Musiktitel gilt, ist zweifelhaft. Allerdings ist die Rechtsprechung bei der Anwendung  des § 97a II UrhG umso zurückhaltender je mehr Tonaufnahmen betroffen sind.
 

 Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)*
Rechtsanwalt
* Master of Laws für Medienrecht 


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