Zulässigkeit einer erneuten Abmahnung durch U C Rechtsanwälte im Auftrag der DigiProtect GmbH trotz Abgabe einer auf den konkreten Filmtitel bezogene Unterlassungserklärung?
Nicht selten erhalten Anschlussinhaber von den U C Rechtanwälten weitere Abmahnungen desselben Rechteinhabers, obwohl der Anschlussinhaber bereits eine auf den konkreten Filmtitel bezogene Unterlassungserklärung abgegeben hat, sei es durch eine modifizierte Version, sei es durch Unterzeichnung der vorbereiteten Unterlassungserklärung.
Ob trotz Abgabe einer auf den konkreten Filmtitel bezogene Unterlassungserklärung eine weitere Abmahnung bezüglich anderer Filmtitel desselben Rechteinhabers zulässig ist, hängt davon ab, ob die Wiederholungsgefahr durch Abgabe der auf den konkreten Filmtitel bezogene Unterlassungserklärung auch für andere Filmtitel entfallen ist.
Das ist durch Auslegung der Unterlassungserklärung unter Berücksichtigung der Interessenlage des Rechteinhabers und des "Rechtsverletzers" zu klären. Grundsätzlich ist die Unterlassungserklärung so auszulegen, dass sie sich auch auf im Kern gleichartige Verletzungshandlungen bezieht. Denn sowohl der Rechteinhaber als auch der Rechtsverletzer haben ein Interesse daran, dass die Wiederholungsgefahr umfassend ausgeräumt wird, wenn es sich um kerngleiche Verletzungshandlungen handelt (z.b. andere Filmtitel über Tauschbörsen verfügbar gemacht).
Demgemäß lassen sich folgende Thesen aufstellen:
- Durch Abgabe einer auf den konkreten Filmtitel bezogene Unterlassungserklärung wird grundsätzlich die Wiederholungsgefahr für alle kerngleichen Verletzungshandlungen ausgeräumt.
- Eine weitere Abmahnung, die der Unterlassungsgläubiger nach Abgabe einer solchen auf den konkreten Filmtitel bezogene Unterlassungserklärung ausspricht, ist auch dann wegen Wegfalls der Wiederholungsgefahr unzulässig, wenn die Abmahnung sich auf einen anderen Filmtitel desselben Rechteinhabers bezieht.Voraussetzung ist aber, dass die weitere Rechtsverletzung vor Abgabe der Unterlassungserklärungserklärung geschehen ist.
Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)*
Rechtsanwalt
* Master of Laws für Medienrecht
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