Abmahnung U+C Rechtsanwälte vom 11.07.2011 im Auftrag der DigiProtect GmbH: 650,00 € pauschal!

Abmahnung Filesharing
15.07.20111040 Mal gelesen
U+C (Urmann & Collegen) Rechtsanwälte: Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung im Auftrag der DigiProtect GmbH und Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung - Vorsicht vor Folgeabmahnungen! Gegenmaßnahmen zur Verhinderung weiterer Abmahnungen oftmals notwendig!

U C Rechtsanwälte: Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung und Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung

In den neuen Abmahnungen vom 11.07.2011 wird dem Internetanschlussinhaber vorgeworfen, dass über seinen Internetanschluss der in der Abmahnung bezeichnete Erotikfilm "Big Wet Tits 9" anderen Nutzern verfügbar gemacht und damit eine Urheberrechtsverletzung begangen worden sei.

Der Anschlussinhaber sei für die Urheberrechtsverletzung auch verantwortlich. Der Anschlussinhaber wird daher unter Fristsetzung aufgefordert, die dem Schreiben beigefügte Unterlassungserklärung abzugeben und eine pauschale Zahlung von 650,00 € zu leisten.

Kommentar:

  • Bei der ´Prüfung der Frage, ob die Abmahnung berechtigt ist, spielt auch eine Rolle, ob die IP-Adresse korrekt ermittelt worden ist und ob das Beweismaterial ausreicht, um festzustellen dass über den Anschluss tatsächlich eine Verfügbarmachung des Films mittels Download über ein Tauschbörsenprogramm erfolgt ist. Erfahrungsgemäß sind die Hashwerte allein zum Beweis nicht ausreichend.
  • Die vorbereitete Unterlassungserklärung sollte nicht ohne vorherige rechtliche Prüfung unterschrieben werden. Regelmäßig empfehlen sich Abwandlungen derselben in Form einer sogenannten modifizierten Unterlassungserklärung, da nur so Folgeabmahnungen verhindert werden können. Denn die vorbereitete Unterlassungserklärung bezieht sich nur auf den abgemahnten Film. Unterschreibt der Anschlussinhaber die Unterlassungserklärung, sind Folgeabmahnungen bezüglich anderer Filme nicht ausgeschlossen.
  • Das Amtsgericht Hamburg hat in einem Hinweisbeschluss in anderer Sache vor kurzem darauf hingewiesen, dass eine Störerhaftung ausgeschlossen ist, wenn neben der Anschlussinhaber den Download nicht bewirkt hat und neben dem Anschlussinhaber niemand Zugang zum Computer gehabt hat sowie ein etwaiges WLAN-Netz ausreichend gesichert war. Für den Vortrag, dass ein WLAN-Netz ausreichend gesichert gewesen ist, trage der Beklagte die sekundäre Darlegungslast. Es müsse dann genau vorgetragen werden, mit was für einer Sicherung der Anschluss gesichert war. Wenn dieser Sachvortrag dargelegt werden kann, besteht keine Störerhaftung (AG Hamburg, Az 36a C 54 /11)

  • Wenn das WLAN-Netz nicht ausreichend gesichert war, haftet der Anschlussinhaber nach der Rechtsprechung des BGH als Störer und er wäre verpflichtet, Abmahnkosten zu erstatten und eine Unterlassungserklärung abzugeben.

  • Eine Begrenzung der Abmahnkosten auf 100,- EUR nach § 97a Abs. 2 UrhG kommt nach Auffassung des AG Hamburg zumindest bei Filmen nicht in Betracht, da die öffentliche Zugänglichmachung eines Spielfilms im Rahmen einer Tauschbörse keine unerhebliche Rechtsverletzung sei. Dem stehe auch das Urteil des BGH vom 12.05.2010 Az I ZR 121 / 08) nicht entgegen, das entgegen der Presseerklärung des BGH keine Ausführungen dazu enthalte. Ob dasselbe für einzelne Musiktitel gilt, ist zweifelhaft. Allerdings ist die Rechtsprechung bei der Anwendung des § 97a II UrhG umso zurückhaltender je mehr Tonaufnahmen betroffen sind.
 

Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)*
Rechtsanwalt
* Master of Laws für Medienrecht

 

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