Gefordert ist wie üblich die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, sowie die Zahlung eines pauschalen Vergleichbetrages in Höhe von 956 EUR.
Zunächst einmal gilt es trotzt der regelmäßig sehr eng gesteckten Fristen die Ruhe zu bewahren.
Wer nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließen kann, dass die streitgegenständliche Datei über den eigenen Internetanschluss zum Download angeboten worden ist, sollte eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung abgeben, eine, die nicht als Schuldanerkenntnis gewertet werden kann, so dass eine effektive Verteidigung gegen den geforderten Pauchalbetrag überhaupt noch möglich bleibt. Wer tatsächlich nur das eine Album geladen haben sollte, kann - und das ist in der Regel auch zu empfehlen - die Unterlassungserklärung auf dieses einen Werk beschränken. In diesem Fall besteht kein Anlass sich lebenslänglich bezüglich ALLER Werke der Sony Music Entertainment Germany GmbH zu unterwerfen.
Bezüglich des geforderten Pauschalbetrages ist Vorsicht geboten. Hier liegen viele Probleme, die meist noch nicht höchstrichterlich entschieden sind. Die Tatsache, dass die meisten relevanten probleme noch nicht höchstrichterlich entschieden sind, eröffnet aber für den Abgemahnten auch Chancen.
Problematisch ist immer wieder die Zuständigkeit der Gerichte. Hier wird von den Abmahnenern meist vertreten, Klagen die auf dem illegalen Upload von urheberrechtlich geschützten Dateien basieren, seien in ganz Deutschland zulässig, weil die Datei auch in ganz Deutschland abrufbar wäre. Diese Ansicht kollediert mit der Rechtsprechung des BGH zu § 32 ZPO, der allein die Abrufbarkeit der Datei in ganz Deutschland nicht ausreichend lässt, um die Anwendbarkeit des § 32 ZPO zu begründen (vgl. BGH VI ZR 217/08).
Weiterhin problematisch sind die für die Bemessung der Rechtsanwaltskosten zugrunde zu legenden Streitwerte. Diese werden von den unterschiedlichen deutschen Gerichte oft auch sehr unterschiedlich bemessen. So urteilte zum Beispiel das Amtsgericht Elmshorn aus, dass der Streitwert für das illegale öffentliche Zugänglichmachen eines Albums 2.000 EUR beträgt, vgl. AG Elmshorn, 49 C 57/10). Andere Gerichte setzten allerdings deutlich höhere Streitwerte an, so zB. das LG Köln, welches den Streitwert für das öffentliche Zugänglichmachen eines Albums mit 50.000 EUR festlegte, vgl. LG Köln, 28 O 596/09.
Problematisch ist weiterhin die Bemessung des angeblich entstandenen Schadens. Hier ist grundsätzlich zu beachten, dass der Schadensersatzanspruch ein Verschulden des Anschlussinhabers voraussetzt. Hat der Anschlussinhaber allerdings nicht selbst geladen, sondern zum Beispiel anderer Familienmitglieder, die ebenfalls Zugang zu dem Internetanschluss haben, wird der Nachweis eines Verschuldens deutlich schwieriger. Hier kann der Vorwurf vor allem auf das Unterlassen von Prüfungspflichten gestützt werden. Was für prüfungspflichten allerdings zu fordern sind, wird ebenfalls sehr unterschiedlich beurteilt. Inwieweit der Anschlussinhaber für ein vorsätzliches rechtswidriges Verhalten Dritter, unter Umständen volljähriger Dritter einzustehen hat, sog. Störerhaftung, ist noch nicht höchstrichterlich geklärt.
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