Fareds Abmahnung Other Ego –Born this Way für die Aergo Trade GmbH

Abmahnung Filesharing
24.06.2011 692 Mal gelesen
Abmahnung Aergo Trade GmbH Other Ego –Born this Way

Die Rechtsanwälte Fareds versenden Abmahnungen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen in sog. Tauschbörsen. Momentan ist Gegenstand von Abmahnungen das Werk "Born this Way" der Künstler Other Ego

Hauptproblem ist, dass sich der Titel " Born this Way " oft auf Samplern, wie Dream Dance Volume,German Top 100 Singel Charts oder dergleichen befindet. Wurde hier der komplette Container runtergeladen, kann mit einer Vielzahl von Folgeabmahnungen unterschiedlicher Rechteinhaber gerechnet werden. Hier kann die Abgabe sog. vorbeugender Unterlassungserklärungen sinnvoll sein.

Lassen Sie sich beraten. Gerne beurteilen wir Ihre Abmahnugn im Rahmen einer kurzen kostenlosen Ersteinschätzung unter 030 / 323 015 90.

Um an die Daten der Betroffenen mutmaßlichen Tauschbörsennutzer zu gelangen führen die Fareds Rechtsanwälte zunächst ein zivilrechtliches Auskunftsverfahren gegen den Provider gem. § 101 UrhG durch, in welchem der entsprechende Provider gerichtlich verpflichtet wird, die zu Abrechnungszwecken gespeicherten Daten nicht zu löschen und herauszugeben.

Sind die Fareds Rechtsanwälte im Besitz der entsprechenden Daten, steht für Sie fest, dass die entsprechenden Werke über den ermittelten Anschluss angeboten wurden.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass auch der entsprechende Anschlussinhaber gänzlich für die Urheberrechtsverletzung haftet. Der Anschlussinhaber kann sich u.U. im Rahmen der ihm obliegenden sekundären Beweislast entlasten. In vielen Konstellationen führt dies zum Entfallen des Schadenersatzanspruches.

Die Fareds Rechtsanwälte stellen in der Abmahnung folgende Forderungen auf:

  • Die Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung
  • pauschalisierten Schadenersatzzahlung in Höhe von 450,00 € bei Musikstücken und 850 € bei Filmen

Keinesfalls sollten Betroffene selbst Kontakt zu den Fareds Rechtsanwälten aufnehmen und etwa den Sachverhalt richtig zustellen. Hier werden häufig vermeidbare Fehler gemacht, die sich nicht mehr korrigieren lassen.

In der Abmahnung findet sich am Ende ein abschließender Hinweis zu den entstandenen Rechtsanwaltskosten (immerhin 2 Seiten lang). Hier werden Argumente gegen die Anwendung des § 97 a Abs. 2 UrhG aufgeführt. § 97 a Abs. 2 UrhG sieht eine Begrenzung der "Abmahnkosten" bei einfach gelagerten Fällen vor. Wann ein einfach gelagert vorliegt, ist heftig umstritten. Eine Anwendung des § 97a Abs.2 UrhG wurden bei der urheberrechtlichen Abmahnung eines ganzen Musikalbums oder eines Kinofilms höchstrichterlich noch nicht bejaht. In Zukunft wird es hierzu jedoch eine wachsende Zahl an Entscheidungen geben.

Zusammenfassung: Eine Abmahnung der Rechtsanwälte Fareds ist ein ernst zunehmendes Problem für die Betroffenen. Einen solchen Brief als " herkömmliche Internetabzocke" abzutun wird dem Ernst der Lage nicht gerecht. Die Verfrachtung eines Fareds Pamphlets in die "runde Ablage" (Mülleimer) kann ein kostspieliges gerichtliches Verfahren zur Folge haben. Betroffene sollten daher anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Aber auch Panik ist hier fehl am Platz; Anders als in der USA wird eine solche Abmahnung keine Existenzen zerstören.

Sievers Scharfenberg von Rüden Rechtsanwälte

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