"Girls Beautiful" von Bullmeister - Abmahnung der Kanzlei Fareds GmbH

Abmahnung Filesharing
23.06.2011693 Mal gelesen
Der Autor gibt Hinweise zum Verhalten im Fall einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzungen in Filesharing - Tauschbörsen an dem Werk "Girls Beautiful" von Bullmeister durch die Kanzlei FAREDS GmbH.

Die Kanzlei FAREDS GmbH versendet derzeit im Auftrag von Daniel Eisenlohr eine Abmahnung wegen unerlaubter Verwertung geschützter Werke in sog. Tauschbörsen. Abgemahnt wird der illegale Download des Musiktitels "Girls Beautiful - Bullmeister".


Dieser Musiktitel ist der derzeit über Peer-to-Peer-Tauschbörsen wie etwa Bittorrent u.a. als Bestandteil der Containerdatei "German Top 100 Single Charts" zum Download zugänglich. 


Indem Tauschpartner das geschützte Werk "Girls Beautiful" von Bullmeister" durch den Vorgang des Downloads auch für andere Teilnehmer der Tauschbörse öffentlich zugänglich machen, verstoßen sie gegen urheberrechtliche Verwertungsrechte gemäß § 19a UrhG.


Die Anwaltskanzlei FAREDS GmbH Rechtsanwälte versendet an Anschlussinhaber, von deren Anschluss der betreffende Titel heruntergeladen wurde, eine Abmahnung, die die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und eine Zahlungsaufforderung in Höhe von 450,00 € enthält.


Es wird dringend davon abgeraten, die Unterlassungserklärung zurückzusenden, weil diese vor Gericht als Schuldeingeständnis gewertet werden kann. Zudem besteht die Gefahr einer empfindlichen Vertragsstrafe. Oftmals kann die Forderung insgesamt abgewehrt werden.


In jedem Fall sollten die Adressaten die in der Abmahnung genannten Fristen ernst nehmen.


Keinesfalls ist die Anspruchslage so eindeutig, wie die Kanzlei FAREDS GmbH dies darstellt. Zum einen ist eine gewisse Fehlerquote bei der Zuordnung der IP-Adresse bekannt. Trägt der Anschlussinhaber vor, dass sein PC ausgeschaltet war und benennt hierfür Orte, Zeiten und Zeugen, ist nach einem Urteil kein Unterlassungsanspruch gegeben (LG Frankfurt a.M. vom 22.09.2009, Az. 2-18 O 162/09).


Ferner haftet der Betreiber eines WLAN-Netzwerkes nach einer BGH-Entscheidung nicht für Rechtsverletzungen, die über sein WLAN begangen worden sind, wenn er darlegen kann, dass er geprüft hat, ob dieser Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen hinreichend dagegen geschützt ist, von außenstehenden Dritten für die Begehung von Rechtsverletzungen missbraucht zu werden (BGH, Urteil vom 12.05.2010, I ZR 121/08).