Sichern Sie sich als Betreiber eines Hotels oder Internetcafés gegen Urheberrechtsverletzungen (filesharing) von Gästen ab

Abmahnung Filesharing
20.06.20111229 Mal gelesen
Wir empfehlen, Internetzugänge sowohl technisch gegen die Nutzung von bestimmten Internettauschbörsen abzusichern, als auch vertragliche Nutzungsbedingungen mit Gästen zu vereinbaren, um im Ernstfall Regressansprüche durchsetzen zu können.

Das Problem ist bekannt: Sie eröffnen als Hotelbetreiber oder  Betreiber eines Internetcafé für Ihre Gäste die Möglichkeit, das Internet zu nutzen. Ein Gast tauscht über diesen Internetzugang mittels einer Internet- Tauschbörse unbemerkt Film- oder Musikwerke. Sie erhalten als Anschlussinhaber eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung und werden als Störer in Anspruch genommen.

Damit sich Hotel- und Internetcafébetreiber sowie sonstige Anbieter öffentlicher Internetzugänge rechtlich gegen den Vorwurf der Störerhaftung absichern, empfehlen wir:

  1. Die Internetzugänge der Gäste technisch so konfigurieren, dass eine illegale Tauschbörsennutzung gar nicht erst ermöglicht wird. Dies kann z. B. dadurch geschehen, dass die entsprechenden Ports gesperrt werden. Die Konfiguration Ihres Netzwerkes sollte aber durch einen Spezialisten erfolgen, der sich mit der Verschlüsselung von Internetzugängen auskennt. Die technischen Maßnahmen sollten auf jeden Fall dokumentiert werden (Zeugen/technisches Protokoll), so dass Ihnen als Anschlussinhaber im Verletzungsfall gegenüber dem Abmahner oder vor Gericht der Nachweis gelingt, alle erforderlichen Maßnahmen getroffen zu haben.
  2. Gäste vor der zur Verfügungstellung des Internetszugangs in einem geeigneten Maße darauf aufmerksam machen, dass die Nutzung des Anschlusses nur gestattet ist, wenn er darüber keine Urheberrechtsverletzung stattfindet. Zudem empfehlen sich vertragliche Regelungen im Rahmen einer entsprechenden Nutzungsvereinbarung, die entsprechende Verpflichtungen enthalten und gegebenenfalls Regressansprüche gegen den Gast ermöglichen.

Zur Rechtslage:

Mit Urteil vom 25.09.2009 (Az. 31 C 266/08-16) hat das LG Frankfurt am Main entschieden, dass ein Hotelbetreiber nicht für Urheberrechtsverletzungen haftet, wenn hierfür dessen Gäste verantwortlich sind. Zwar hat der Hotelbetreiber seinen Gästen den Internetzugang freigegeben, er hafte jedoch nicht als Störer, wenn ein sicherheitsaktiviertes und verschlüsseltes Netzwerk angeboten wird und die Gäste zuvor auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften hingewiesen worden seien. Eine weitergehende Kontrollpflicht des Hotelbetreibers bestehe in dem Fall nicht.

Nach Auffassung des Landgericht Hamburg (Urteil v. 25.11.2010 Az. 310 O 433/10) hingegen haftet der Anschlussinhaber eines Internet-Cafes jedenfalls nach den Grundsätzen der Störerhaftung verschuldensunabhängig auf Unterlassung, wenn die Rechtsverletzung durch einen Kunden des Internet-Cafes begangen worden sei und die für das Filesharing erforderlichen Ports nicht gesperrt worden seien. Das Überlassen des Internetzugangs an Dritte berge nach Auffassung des Gerichts die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit in sich, dass von den Dritten Urheberrechtsverletzungen über diesen Zugang begangen werden. Dem Inhaber des Internetanschlusses seien Maßnahmen möglich und zumutbar, solche Rechtsverletzungen zu verhindern.