Neben der Erstattung von Rechtsverfolgungskosten unter Berücksichtigung eines Gegenstandswertes von 10.000,- EUR wird selbstverständlich auch die Abgabe einer beigefügten strafbewehrten Unterlassungserklärung zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr gefordert.
Vorsicht: Verdacht auf Rechtsmißbrauch
Betroffene sollten sich unbedingt beraten lassen.
Es bestehen erhebliche Anzeichen für eine rechtsmißbräuchliche Abmahnung. Es kann insoweit nicht zur unüberlegten strafbewehrten Unterlassungserklärung geraten werden.
Die Abgabe einer zu weit gefassten strafbewehrten Unterlassungserklärung birgt das Risiko, bei späteren Verstößen wegen des Verwirkens der Vertragsstrafe in beachtlicher Höhe in Anspruch genommen zu werden.
Beugen Sie dem vor und lassen Sie - sollte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr überhaupt erforderlich sein - diese von einem erfahrenen Anwalt inhatlich entsprechend prüfen. Gerne beraten wir Sie. Ansprechpartner in unserer Kanzlei ist Rechtsanwalt Leiers, für eine unverbindliche Ersteinschätzung auch erreichbar in Eilfällen außerhalb der Bürokernzeiten mobil unter 0178-6354435 lediglich zu den üblichen Mobilfunktarifen.
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