AG Spandau: Beratungshilfe darf auch bei mehrfachen Filesharing-Abmahnungen nicht verweigert werden

Abmahnung Filesharing
16.06.2011493 Mal gelesen
In der Praxis kommt es immer wieder dazu, dass Anschlussinhaber wegen einer angeblich begangenen Urheberrechtsverletzung über Tauschbörsen von mehreren Kanzleien abgemahnt werden. Wer etwa als Bezieher von Hartz-IV oder Student auf Beratungshilfe angewiesen ist, muss oft drum kämpfen. In diesem Zusammenhang ist eine Entscheidung des Amtsgerichtes Spandau von großer Bedeutung.

Im vorliegenden Fall erhielt eine Hartz-IV-Empfängerin eine Abmahnung von einem Rechtsanwalt, weil sie angeblich über eine Tauschbörse im Internet einen geschützten Film verbreitet hatte. Sie sollte eine Unterlassungserklärung abgeben und pauschalisierten Schadenersatz zahlen. Weil sie als Bezieherin von Arbeitslosengeld 2 die anfallenden Gebühren für eine außergerichtliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht bezahlen kann, bewilligte der zuständige Rechtspfleger beim Amtsgericht Spandau Beratungshilfe.

 

Doch damit war für sie die Sache leider noch nicht ausgestanden. Sie erhielt Post von einer anderen Kanzlei, von der sie eine weitere Abmahnung erhielt. Demnach soll sie noch einen weiteren Film von einem anderen Rechtsinhaber illegal über eine Tauschbörse verbreitet haben.

 

Jetzt war der Rechtspfleger nicht mehr so entgegenkommend: Er versagte die Beratungshilfe mit der für uns nicht nachvollziehbaren Begründung, dass es sich um denselben Sachverhalt handeln würde.

 

Das Amtsgericht Spandau hob diese Entscheidung aufgrund des eingelegten Rechtsmittels mit Beschluss vom 09.06.2011 auf (Az. 70a II RB 2538/11). Der nunmehr eingeschaltete Richter verwies in seiner Begründung darauf, dass hier nicht von "derselben Angelegenheit" gesprochen werden kann. Denn es geht hier um die Abmahnung, die von einem anderen Prozessgegner gegenüber einem anderen Werk ausgesprochen worden ist.

  

Nach unserer Auffassung muss der Abgemahnte auch bei mehrfachen Abmahnungen wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung durch Filesharing Beratungshilfe erhalten. Jede andere Entscheidung ist unverantwortlich. Der Rechtsanwalt muss auch bei einer erneuten Abmahnung unverzüglich tätig werden, um seinen Mandanten vor Schaden zu bewahren. Die Abmahnanwälte setzen hier oft eine Frist von nur wenigen Tagen, um den mutmaßlichen Filesharer gezielt unter Druck zu setzen. Nur durch das schnelle Ausstellen einer Beratungsscheins kann häufig eine mit hohen Kosten verbundene gerichtliche Auseinandersetzung vermieden werden. Der Gesetzgeber wollte nur verhindern, dass Beratungshilfe unnötig in Anspruch genommen wird. Davon kann hier keine Rede sein. Vielmehr müssen auch sozial schwache Bürger vor nicht gerechtfertigten und überteuerten Abmahnungen geschützt werden.

 

Wer eine Filesharing-Abmahnung erhält, sollte sich sofort mit der Verbraucherzentrale oder einem auf dieses Gebiet spezialisierten Rechtsanwalt in Verbindung setzen. Wir stehen hierzu gerne zur Verfügung. Gerne können Sie sich mit unserer Filesharing-Hotline in Verbindung setzen. Dies gilt gerade auch dann, wenn Sie beispielsweise aufgrund Ihrer Ausbildung oder wegen Erwerbsunfähigkeit finanziell schlecht gestellt sind und daher Beratungshilfe benötigen. Sie sollten diesen Antrag nicht selbst stellen, sondern dies Ihrem Rechtsanwalt überlassen.

 

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Volltext der Entscheidung des Amtsgerichtes Spandau