Urheberrechtliche Abmahnung durch die Kanzlei Waldorf Frommer

Aktuelle urheberrechtliche Abmahnung durch die Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte
01.06.2011943 Mal gelesen
Nach wie vor werden durch die Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte München angebliche Urheberrechtsverletzungen durch Up- und Download geschützter Werke über Tauschbörsen abgemahnt – aktuell geht es um das Filmwerk „Iron Man II“.

Neben der üblichen Forderung zur Abgabe einer vorformulierten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung wird die Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von 956 EUR verlangt.

Der aktuelle Fall weist keine untypischen Besonderheiten auf. Deshalb sind meine Hinweise auch allgemein gehalten.  

Das Abmahnschreiben

Ganz allgemein ist festzustellen, dass Abmahnschreiben meist nicht nur inhaltlich einem bestimmten Muster folgen: Zunächst wird der juristische Laie allein schon auf die üblicherweise schwer verständliche Juristensprache und die Länge eines solchen Schreibens mit Erschrecken reagieren.

Der möglicherweise zusätzlich enthaltene Hinweis auf die Strafbarkeit des unerlaubten Downloads urheberrechtlich geschützter Werke und die regelmäßig sehr kurze Fristsetzung für die geforderte Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung des Vergleichsbetrages bewirken natürlich auch nicht, dass der Abgemahnte ruhig und überlegt an die Sache heran geht.

Daneben werden in Abmahnschreiben häufig Urteile aufgeführt, die so auch ergangen sind. Allerdings fehlt der Hinweis, dass es durchaus auch Entscheidungen gibt, die zu einem anderen Ergebnis kommen, denn Urteile beruhen immer auf einem konkreten Sachverhalt und sind letztendlich Einzelfallentscheidungen.

In einer Vielzahl von Fällen wird so erreicht, dass die vorgefertigte Unterlassungserklärung unverändert unterschrieben und der angegebene Vergleichsbetrag gezahlt wird.

Wie soll man nun aber als Abgemahnter reagieren?  

Im Internet wimmelt es von diesbezüglichen Hinweisen und auch auf meiner Website finden Sie unter verschiedenen Rubriken Empfehlungen zu Reaktionsmöglichkeiten. Und natürlich kann ich Ihnen als Anwältin nur raten, als Empfänger einer Abmahnung, die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen - obwohl es mir lieber wäre, ich könnte Ihnen einen allgemeingültigen Verhaltenskatalog präsentieren, der Sie in die Lage versetzt, sich in jedem Fall selbst zu helfen.

Aber einen ultimativen „Katalog für die absolut richtige Reaktion auf Abmahnungen" gibt es nicht und kann es nicht geben – die Rechtslage in diesem speziellen Bereich ist zum Teil kompliziert und die Rechtsprechung nicht nur umfangreich und wenig übersichtlich sondern teilweise auch gegensätzlich.  

Wenn überhaupt, gibt es nur wenige allgemein gültige Aussagen:

  • Bewahren Sie die Ruhe und lassen Sie sich nicht verunsichern!
  • Reagieren Sie innerhalb der Ihnen gesetzten Frist, auch wenn diese sehr kurz (meist zwischen 5 – 7 Tagen) bemessen ist!
  • Die vorformulierten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen sind häufig zu weit gefasst und nicht selten mit einem Schuldanerkenntnis verbunden, das u.U. zu erheblichen rechtlichen und auch finanziellen Konsequenzen führen kann.
  • Sie sind 30 Jahre an eine Unterlassungserklärung gebunden!
  • Meist ist die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung sinnvoll!

Modifizierte Unterlassungserklärung - Muster  

Auch hier ist das Internet teilweise hilfreich – es finden sich dort einige Muster für modifizierte Unterlassungserklärungen, allerdings in unterschiedlicher Qualität.

Ich werde auch immer wieder von Mandanten gefragt, warum ich nicht auf meiner Website ein solches Muster zur Verfügung stelle. Die Antwort ist einfach – es gibt im Web durchaus Vorlagen, die für manche Sachverhalte hilfreich sein und den Betroffenen helfen können, ihrer Pflicht zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung in dem nötigen Umfang nachzukommen, aber keine unnötigen Verpflichtungen einzugehen.  

In anderen Fällen wäre es jedoch denkbar, dass gerade ein solches Muster (da für den entsprechenden Sachverhalt eben nicht geeignet) dazu führt, dass die abmahnende Kanzlei die Ansprüche in einem gerichtlichen Verfahren geltend macht, was u.a. zu einer erheblichen Kostenbelastung für den Abgemahnten führen würde.

Das ist der Grund, warum alle Hinweise zu Reaktionsmöglichkeiten auf Abmahnungen meines Erachtens nur sehr allgemein sein und lediglich der ersten Orientierung dienen können.  

Erfahrungsgemäß ist es daher oft sinnvoll, sich anwaltlich beraten zu lassen.

Aber da taucht die nächste Frage auf: Warum zusätzlich einen Anwalt beauftragen?  

Denn zunächst sind die Kosten für den Abgemahnten ja (vermeintlich) überschaubar – im konkreten Fall 956 EUR. Wenn er die vorformulierte Unterlassungserklärung unterschreibt (oder eine modifizierte Unterlassungserklärung von der Gegenseite akzeptiert wird) und die Vergleichsgebühr bezahlt, ist die Sache also (eventuell) erledigt. Möglicherweise wären ja dann die Gesamtkosten höher, als die ursprünglich von der Gegenseite verlangten?

Auch diese Frage lässt sich nicht in jedem Fall eindeutig beantworten. Bei einem einfachen Sachverhalt und entsprechender Recherche im Internet gibt es sicherlich Mandanten, die sich allein vertreten können. Aber bereits die Klammern im obigen Absatz zeigen, dass die Rechtslage durchaus auch komplizierter sein kann. Angefangen bei der sog. „Störerhaftung“ bis hin zu einer möglicherweise erforderlichen vorbeugenden Unterlassungserklärung – nicht in jedem Fall ist die Sach- und Rechtslage so eindeutig, wie sie vielleicht zunächst aussieht.

Und selbst bei einem „Standardfall“ ist anwaltliche Beratung u.U. empfehlenswert, denn beispielsweise ist ein Elternteil, der als „Störer“ für die Urheberrechtsverletzung des minderjährigen Kindes eine Unterlassungserklärung abgibt, eben 30 Jahre an diese Erklärung gebunden. Es ist lebensfremd anzunehmen, dass ein Kind in jedem Fall wirklich einsichtig ist. Bei einer zu weit gefassten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung wird dann im Wiederholungsfall u.U. die angedrohte Vertragsstrafe fällig, die meist mehrere Tausend Euro beträgt.  

Wenn Sie einen Rechtsanwalt mit Ihrer Vertretung beauftragen wollen und sich nicht sicher sind, welche Gesamtkosten in diesem Fall auf Sie zukommen, lassen Sie sich auch diesbezüglich beraten! Informieren Sie sich bereits im ersten Gespräch über die zu erwartenden Kosten.

Hinweis:
Rechtliche Sachverhalte können immer nur anhand des Einzelfalls beurteilt werden. Es wird deshalb ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser Artikel eine Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzt. Andere Sachverhalte können möglicherweise zu einer von diesen Hinweisen abweichenden rechtlichen Einschätzung führen.

Weitere Hinweise zum Thema Filesharing finden Sie auf der Website der von wegen Abmahnung

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