LG Bochum: Kostenfalle einstweilige Verfügung - Auf die Formulierung der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung kommt es an !

Abmahnung Filesharing
26.05.2011882 Mal gelesen
Dass hatte sich der Verfügungskläger sicherlich anders vorgestellt. Trotz Begründetheit der von ihm geltend gemachten Unterlassungsansprüche erlitt der Verfügungskläger im Rahmen der Entscheidung über die Kostenfolge Schiffbruch. Was war passiert...

Der Verfügungskläger hatte den Verfügungsbeklagte in einem außergerichtlichen Schreiben vom 18.06.2010, in welchem der Begriff "Abmahnung" in Anführungszeichen gesetzt war, mit dem Hinweis abgemahnt, er - der Verfügungsbeklagte - verhalte sich wettbewerbswidrig, insbesondere wegen der Inhalte auf den Unterseiten auf dem Server unter der URL www.xxx.de.

Die vorgenannte Webseite - dies ist zwischen den Parteien unstreitig - weist über 3.900 Unterseiten auf. Konkretere Angaben hinsichtlich des gerügten Verhaltens machte der Verfügungskläger indes nicht.

Im Rahmen des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht Bochum konkretisierte der Verfügungskläger sodann entsprechend und beantragte gegen den Verfügungsbeklagte die Unterlassung von Werbung gegenüber Endverbrauchern mit Nettopreisen, ohne dabei den Bruttopreis zu nennen.

Das Landgericht Bochum gab dem Antrag statt (Beschluss v. 23.06.2010, Az. I-14 O 116/10). Der Verfügungsbeklagte gab sodann eine Abschlusserklärung ab und erhob Kostenwiderspruch.

Mit Erfolg...

Das Landgericht Bochum hat mit Urteil vom 09.09.2010, Az. I-14 O 116/10, dem Verfügungskläger die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Es führt dazu aus:

"Der Verfügungsbeklagte hat den Anspruch des Verfügungsklägers sofort anerkannt und eine Abschlusserklärung abgegeben, aber keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben. Denn eine ordnungsgemäße Abmahnung ist nicht gegeben. Entgegen der Auffassung des Klägers stellt das Schreiben vom 18.06.2010 keine ordnungsgemäße Abmahnung dar. Zutreffend rügt der Verfügungsbeklagte, dass eine Abmahnung zumindest einen konkreten Umstand benennen muss, der gerügt wird. Abgesehen von den Rügen zu den Adwords, die nicht streitgegenständlich sind, moniert der Verfügungskläger ganz allgemein, dass sich der Verfügungsbeklagte wettbewerbswidrig verhalte wegen der Inhalte auf den Unterseiten auf dem Server. Dies ist in der Allgemeinheit unzureichend, um als konkrete Abmahnung aufgefasst zu werden. Es ist kein konkreter Punkt genannt, der beanstandet wird. Dabei ist es unerheblich, ob die Website tatsächlich 3.900 Unterseiten umfasst, jedenfalls hätte es der Rüge eines konkreten Verhaltens bedurft. Ebenso ist unerheblich, ob der Verfügungsbeklagte das Schreiben als Abmahnung verstanden hat. Selbst wenn das der Fall ist, obwohl er in dem Schreiben den Begriff Abmahnung in Anführungszeichen setzt, wird auch in Verbindung mit dem Schreiben vom 18.06.2010 keine konkrete Wettbewerbsrüge deutlich. Das Antwortschreiben vom 21.06.2010 ist erkennbar sehr allgemein gehalten und nimmt auch auf keinen konkreten Vorwurf Bezug. Von daher bleibt festzuhalten, dass mangels der Benennung eines konkreten Wettbewerbsverstoßes, der für den Verfügungsbeklagten auch nachzuvollziehen gewesen wäre, keine Abmahnung angenommen werden kann. Somit hat der Verfügungsbeklagte keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben, allerdings den geltend gemachten Anspruch unverzüglich anerkannt. Somit waren die Kosten des Rechtsstreits dem Verfügungskläger aufzuerlegen, zumal der Verfügungsbeklagte unwidersprochen dargelegt hat, dass er bei Benennung dieses konkreten Wettbewerbsverstoßes sofort eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hätte. Dies ist auch nachvollziehbar, da der Verfügungsbeklagte auch in diesem Verfahren umgehend den Anspruch anerkannt und die Abschlusserklärung abgegeben hat."

Sicherlich ein für den Verfügungskläger mißlicher Verfahrensausgang, da er trotz der Begründetheit seines geltend gemachten Unterlassungsanspruches mit der Kostenfolge belastet ist.

Bei der Durchsetzung und Abwehr wettbewerbsrechtlicher Ansprüche empfiehlt es sich dringend, insoweit auf einen mit der Spezialmaterie vertrauten Anwalt zu setzen. Gerade im Hinblick auf die genaue Formulierung einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ist gewisse Sorgfalt und Erfahrung erforderlich, um nicht später im Rahmen der Kostenentscheidung erhebliche Nachteile zu erleiden.

Gerne berate ich SIe.  Für eine unverbindliche Ersteinschätzung erreichen Sie mich unter den im Kanzleiprofil angegebenen Daten, in Eilfällen auch außerhalb der Bürokernzeiten mobil unter 0178-6354435 lediglich zu den üblichen Mobilfunktarifen.

Weitere Informationen zur aktuellen Entwicklung im Wettbewerbsrecht finden Sie hier.