Abmahnung Kornmeier & Partner, David Guetta - Who´s That Chick? feat. Rihanna, Various Artists/German Top 100 Single Chart Container

Abmahnung Filesharing
24.05.2011707 Mal gelesen
Eine in einer Internet-Tauschbörse begangene Urheberrechtsverletzung an der Tonaufnahme David Guetta - Who´s That Chick? feat. Rihanna, Various Artists/German Top 100 Single Chart Container, ist Gegenstand der Abmahnung der Kornmeier & Partner Rechtsanwälte, wie der Kanzlei Wienen bekannt wurde.

In der Abmahnung, die von der Anwaltskanzlei Wienen derzeit bearbeitet wird, zeigen die Kornmeier & Partner Rechtsanwälte an, dass sie von der EMI Music Germany GmbH & Co. KG beauftragt sind.

Im Rahmen eines Vergleichs werden die Unterzeichnung und Rücksendung der als Anlage beigefügten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung und die Zahlung von 450,00 Euro gefordert.

Mehrfachabmahnungen

Achtung: Mehrfachabmahnungen drohen! Auf den unberechtigten Download des German Top 100 Single Charts Containers können diverse Abmahnungen folgen, denn dabei können gegen die Rechte verschiedener Rechteinhaber betroffen sein.

Im Einzelfall ist zu besprechen, ob die Abgabe sogenannter "vorbeugender Unterlassungserklärungen" in Erwägung zu ziehen ist. Allerdings kann, wenn ein Schadensersatzanspruch besteht, dieser nicht durch eine vorbeugende Unterlassungserklärung ausgeräumt werden - es geht "nur" um die Frage der Vermeidung künftiger Abmahnungen bzw. Abmahnkosten.

Was ist zu tun?

Sinnvoll und wichtig ist, anwaltlichen Rat noch innerhalb der in dem Abmahnschreiben gesetzten Frist zu suchen.

Behalten Sie einen kühlen Kopf - Panik kann zu voreiligen rechtlich ungünstigen Handlungen verleiten. Zunächst gilt es in der anwaltlichen Beratung zu klären, ob die Abmahnung im Einzelfall berechtigt ist bzw. welchen Hintergrund sie hat.

In den oben genannten Abmahnung enthält die jeweilige vorformulierte Unterlassungserklärungs- und Verpflichtungserklärung eine Zahlungsverpflichtung - Unterlassung und Zahlung sind jedoch zwei Aspekte, die Verpflichtung zu der Zahlung der  450,00 Euro muss nicht Teil der Unterlassungserklärung sein. Es werden also hier zwei Erklärungen "vermischt".

Selbst wenn tatsächlich die in der Abmahnung vorgeworfene Urheberrechtsverletzung erfolgte, sollte im Interesse des Abgemahnten eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Ferner ist im Einzelfall zu erörtern, ob der geforderte Zahlungsbetrag heruntergehandelt werden kann.

Aktuelle Rechtsprechung

Die aktuelle Rechtsprechung muss bei Ihrer Vertretung beachtet werden. Da diese permanente Entwicklungen durchläuft, ist Expertenwissen gefragt. Weitere Informationen über aktuelle "Filesharing-Rechtsprechung" finden Sie hier.

Die Anwaltskanzlei Wienen berät und vertritt bundesweit.

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, berät und vertritt Sie die Anwaltskanzlei Wienen gerne.

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Telefon 030 - 390 398 80.

Selbstverständlich ist in der Anwaltskanzlei Wienen Kostentransparenz, vor Beginn der Tätigkeit wird die Höhe der Vergütung mit Ihnen besprochen.

Rechtsanwältin und Wirtschaftsmediatorin Amrei Viola Wienen
Anwaltskanzlei Wienen, Kanzlei für Medien & Wirtschaft
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