In der vorliegenden Abmahnung wird die Abgabe einer vertragsstrafenbewehrten Unterlassunsgerklärung unter Anwendung des Hamburger Brauchs, jedoch ohne Deckelung, sowie die Zahlung einer pauschalen Schadensersatzsumme von 450,00 € gefordert.
Gerügt wird das angebliche illegale öffentliche Zugänglichmachen o.g. Musikwerks. Das Musikwerk war Teil eines Chartcontainers mit 99 anderen Songs. Solche Liedsammlungen sind auf Seiten der Abgemahnten wie auch auf Seiten der Abmahnindustrie sehr beliebt. Zu leicht wird dem Abgemahnten dann aufgrund der angeblichen Schwere des Verstoßes ein gewerbliches Ausmaß unterstellt. So auch hier.
Die beauftragte "Logging-Firma" erhält so die Information über einen Rechteverletzer, der zeitgleich 100 Songs verbreitet. Dabei können folglich gleich die Rechte mehrerer Auftraggeber betroffen sein. Die Logging-Firma gibt die Informationen an die einzelnen Rechteinhaber, die zum Kundenkreis gehören, diese beauftragen unterschiedliche Kanzleien mit der weiteren Geltendmachung der Ansprüche.
Es drohen somit gleich mehrere Abmahnungen. Dies ist für die Betroffenen nur schwer nachvollziehbar und ist auch in der Beratungspraxis nur schwer vermittelbar.
Wir können nur jedem Abgemahnten empfehlen, sich nach einer erhaltenen Abmahnung gleich anwaltlich beraten zu lassen und nicht direkt den Kontakt mit dem Abmahner zu suchen.
Die Informationen im Internet können dabei eine erste Hilfe sein, können eine anwaltiche einzelfallbezogene Beratung jedoch nicht ersetzen.
Gerne stehen wir Ihnen hier zur Verfügung.
Ihr Ansprechpartner:
Rechtsanwalt
René Euskirchen
info@bonn-rechtsanwalt.de
http://www.bonn-rechtsanwalt.de
Lassen Sie sich beraten!