Dementsprechend wird neben der - wie üblich zu weit reichenden - Unterlassungserklärung, welche dem Schreiben beiliegt, nun im Gegensatz zu dem sonst geforderten Pauschalschadenersatz von Höhe von 1200,- Euro ein Pauschalsatz von 4000,- Euro eingefordert.
Wir können auch hier nur davon abraten, die beiliegende Unterlassungserklärung ungeprüft und unverändert zu unterschreiben und abzugeben. Das Unterlassungsversprechen ist inhaltlich zu weitreichend (bereits mit dem Versprechen eine Verletzung hinsichtlich "aller Werke" der Unterlassungsgläubiger zu unterlassen, wird z.B. inhaltlich wesentlich mehr gefordert, als auch ein Täter zu versprechen verpflichtet wäre), es beinhaltet ein Schuldanerkenntnis und bindet - wie alle Erklärungen dieser Art - den Unterzeichner 30 Jahre lang.
Ebenso wenig ist grundsätzlich anzuraten, Abmahnungen zu ignorieren. Bei einer Abmahnung handelt es sich zunächst einmal um eine Warnung des Anspruchstellers und gleichzeitig um eine Möglichkeit, die der Gesetzgeber dem Inanspruchgenommenen an die Hand gegeben hat, um nicht ohne Vorwarnung einer Klage entgegensehen zu müssen. Insoweit ist die urheberrechtliche Abmahnung der bekannteren arbeitsrechtlichen Abmahnung vergleichbar.
Im Bereich des Filesharings liegt eine Besonderheit darin, dass einige Kanzleien, wie auch die hier besprochene Kanzlei Rasch Rechtsanwälte, solche Abmahnungen massenhaft versenden. Die aktivsten unter ihnen wenden sich um die 30.000 Mal im Jahr auf diese Weise an die Adressaten. Dass sich aus der Masse alleine kein Rechtsmissbrauch herleiten lässt, hat der Bundesgerichtshof indes bereits festgestellt, so dass die Inanspruchnahmen insbesondere aufgrund des hohen Streitwertes weiter sorgsam zu behandeln sind.
Zu prüfen ist u.a., ob die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung oder auch einer vorbeugenden Unterlassungserklärung im vorliegenden Fall sinnvoll ist und wie weitreichend solche Erklärungen dann jeweils zu fassen wären.
Sollten Sie Folgeabmahnungen befürchten, was insbesondere dann wahrscheinlich ist, wenn Ihnen vorgeworfen wird, einen Chart-Container (wie den "Top 100 German Single Charts", "Bravo Hits" o.ä.) heruntergeladen und angeboten zu haben, und wenn Sie daher wissen möchten, ob Sie weitere derartige Schreiben zu erwarten haben, können Sie bei Ihrem Provider (z.B. Telekom u.ä.) Auskunft verlangen, an wen Ihre Daten herausgegeben worden sind. Ein entsprechendes Anfrageformular stellen wir auf unserer Homepage zum Download bereit.
Sofern Sie sich gegen eine Abmahnung verteidigen lassen möchten, können Sie sich gerne an uns wenden. Als eine in Münster ansässige Kanzlei haben wir bereits tausende Adressaten sogenannter Filesharing- oder Tauschbörsen-Abmahunungen vertreten und haben lange Erfahrung mit Abmahnungen der Kollegen Rasch.
12.05.2011621 Mal gelesen
Uns liegt eine vom Umfang her nicht ganz übliche Abmahnungen der Rechtsanwaltskanzlei Rasch vor, die gleichzeitig 4 der 5 größten Musikverleger vertritt.