Die drei ???- Abmahnung im Auftrag der Sony Music Entertainment Germany GmbH durch die Sozietät Waldorf Frommer Rechtsanwälte

Die drei ???- Abmahnung im Auftrag der Sony Music Entertainment Germany GmbH durch die Sozietät Waldorf Frommer Rechtsanwälte
03.05.2011601 Mal gelesen
Die Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte aus München mahnt zur Zeit ab im Auftrag der Sony Music Entertainment Germany GmbH , wobei es um Hörbücher "Die drei ??? Pfad der Angst (Folge 137)“ und „Die drei ??? und die Poker-Hölle (Folge 143)“ aus der Reihe "Die drei ???" geht.

Unter Verweis auf ein angebliches illegales Angebot zum Herunterladen obiger Hörbücher über eine Internettauschbörse (z.B. edonkey) und den alleinigen Besitz der Verwertungsrechte werden die Betroffenen aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung anzugeben und des Weiteren Schadensersatz zu leisten. Die Höhe der Schadensersatzverpflichtung wird dabei - vermeintlich entgegenkommend - durch die Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte "pauschal" festgesetzt.

Seitens der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte wird in den Abmahnschreiben ausgeführt, dass die IP-Adresse und die Angebotsdaten der Abgemahnten in der Internettauschbörse festgestellt wurden und über einen entsprechenden Gerichtsbeschluss beim jeweiligen Provider die dazugehörigen Kundendaten ermittelt worden sein. Somit ergebe sich eindeutig eine Verantwortlichkeit und Haftbarkeit für die Urheberrrechtsverletzungen.

Wiederum sei ausdrücklich davor gewarnt, die den Abmahnschreiben vorgefertigten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen fachkundig ungeprüft zu unterschreiben. Diese Warnung resultiert zum einen daraus, dass eine derartige Erklärung eine Gültigkeit von 30 Jahren besitzt. Zum anderen beschränken sich die Unterlassungserklärungen häufig nicht lediglich auf den angeblich konkreten Verstoß, sondern vielmehr darüber hinausgehend auf die künftige Unterlassung von Verletzungen von sämtlichen Werken der Mandantin der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte.

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass in jedem Einzelfall genau zu prüfen ist, ob die Abgemahnten eine Verletzung von Urheberrechten begangen haben. Falls dies zu bejahen sein sollte, gilt es im Anschluss zu kontrollieren, ob die den Betroffenen übersandte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf ihren Fall passt oder ob nicht vielmehr eine Modifizierung vorzunehmen ist. Nicht zuletzt bedarf der Klärung, ob die verlangten Forderungen - neben dem Schadensersatz sollen häufig die Kosten der Rechtsverfolgung übernommen werden - der Höhe nach berechtigt sind.

Wir sind gerne bereitet Sie qualifiziert zu beraten, um gegebenenfalls für Sie nachteilige Folgen auszuschließen. Nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf, gerne auch über das Internet mittels einer E-Mail an filesharing@aufrecht.de.
Falls Sie sich allgemein über das Thema Filesharing erkundigen möchten, dürfen wir Ihrer geschätzten Aufmerksamkeit unsere umfangreichen Filesharing-FAQs empfehlen. Diese sind  abrufbar unter http://www.aufrecht.de/rechtsanwalt/urheberrecht/filesharing/filesharing-faq.html.