Abmahnung Rasch Rechtsanwälte im Auftrag der EMI Music Germany: Weihnacht Die Zweite-Künstlergruppe Höhner: 1200 EUR pauschal!

Abmahnung Filesharing
08.04.2011795 Mal gelesen
Abmahnung der Rasch Rechtsanwälte im Auftrag der EMI Music Germany GmbH & Co. KG., unerlaubte Verwertung geschützter Tonaufnahmen - Weihnacht Die Zweite, Künstlergruppe Höhner - 1200 EUR pauschale Ersatzansprüche! Upload vom 24.12.2010 !

Frohe Weihnachten ! Das mag so mancher Anschlussinhaber derzeit denken. Denn diese Tage haben Internetanschlussinhaber von den Rechtsanwälten Rasch aus Hamburg  eine Abmahnung erhalten, diesmal im Auftrag der EMI Music Germany GmbH & Co. KG mit Sitz in Köln.

Es geht diesmal um das Album Weihnacht Die Zweite der Künstlergruppe Höhner. Betroffen sind Anschlussinhaber, über deren Internetanschluss z.B. am 24.12.2010 das besagte Album über Tauschbörsen im Internet heruntergeladen und -technisch bedingt-dadurch gleichzeitig zum upload angeboten wurde.

 Dem Anschlussinhaber wird vorgeworfen, dass über seinen Internetanschluss das urheberrechtlich geschützte genannte MusikalbumMusikwerk  in einer Internet-Tauschbörse illegal heruntergeladen und widerrechtlich weltweit zum Download angeboten worden sei. 

Der Anschlussinhaber wird aufgefordert die der Abmahnung beigefügte sehr allgemein gehaltene Unterlassungserklärung abzugeben und eine pauschale Zahlung von 1200,- € zu leisten. Hierfür wird regelmäßig eine kurze Frist  jeweils für die Abgabe der Unterlassungserklärung und Zahlung gesetzt.

Anmerkung aus rechtlicher Sicht:

  • Die vorbereitete Unterlassungserklärung sollte nicht ohne Prüfung unterschrieben werden. Regelmäßig empfehlen sich Abwandlungen derselben in Form von sogenannten modifizierte Unterlassungserklärungen
  • Bei der Frage der  Störerhaftung des Anschlussinhabers sind verschiedene Konstellationen zu unterscheiden, die vom Einzelfall abhängen. Hierbei sind auch die vom BGH in dem Urteil vom 12.05.2010 aufgestellten Maßstäbe zu den Prüfungspflichten des Anschlussinhabers und die Anmerkungen des BGH zur Streitwertbemessung zu sehen. Aktuell ist auch das Urteil des LG Hamburg (308 O 710/09) zur Begrenzung des Schadensersatzes auf 15,- € bei älteren Musiktiteln zu berücksichtigen. Der Versuch diverser Rechteinhaber, Schadensersatzforderungen neben den Anwaltskosten von 150,- € bis 300,- € durchzusetzen, dürfte durch das Urteil des LG Hamburg nun gescheitert sein.

    Bei der Frage der Störerhaftung ist auch der aktuelle und hochinteressante Beschluss des OLG Köln vom 24.03.2011 (6 W 42 / 11) zu berücksichtigen, der damit die bisherige Instanzrechtsprechung der Landgerichte, insbesondere der Instanzrechtsprechung in Hamburg, völlig zu Recht kritisiert. Das OLG Köln ist nämlich der Ansicht, dass eine Störerhaftung der Ehegatten untereinander äußerst zweifelhaft ist. Eine Störerhaftung für Urheberrechtsverletzungen, die der Ehegatte des Anschlussinhabers begangen hat, besteht nach Auffassung des OLG Köln eher nicht.

    Ferner hat das OLG Köln in dem genannten Beschluss vom 24.03.2011 dem Anschlussinhaber Beweiserleichterungen zugebilligt. Danach genügt es zum Ausschluss der Täterhaftung und damit verbunden zum Aussschluss der Schadensersatzhaftung, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines von der Lebenserfahrung abweichenden Geschehensablaufs besteht. Dies ist dann der Fall, wenn der Ehegatte ebenfalls Zugriff  auf den Internetanschluss hatte und es daher ernsthaft möglich ist, dass dieser das inkriminierte Werk - konkret ging es um ein Computerspiel - im Internet öffentlich zugänglich gemacht hat. 

     Des weiteren ist es nach Ansicht des OLG Köln möglich, dass der Anschlussinhaber die ordnungsgemäße Erfassung der IP-Adressen mit Nichtwissen bestreitet. Auch das widerspricht teilweise der Rechtsprechung mancher Landgerichte, die ein solches Bestreiten für unzulässig erachtet hatten. 

    Schließlich hat das OLG Köln sich auch zur Anwendbarkeit des § 97a II UrhG geäußert und die Auffassung vertreten, dass die Begrenzung der Abmahnkosten auf 100,00 EUR in Filesharingfällen denkbar ist. Auch das dürfte für ein Umdenken in der Instanzrechtsprechung führen, die oft die Begrenzung der Abmahnkosten auf 100,00 € abgelehnt hatte.

    Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)*
    Rechtsanwalt
    * Master of Laws für Medienrecht 

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