Die Rechtsanwälte Sandhage mahnen aktuell Verstöße gegen die PangV sowie die sogenannte 40 € Klausel ab.
Zwar gilt nach wie vor, dass der tatsächlich oder angeblich benachteiligte Wettbewerber vor Erhebung einer Klage oder einem Antrag auf einstweilige Verfügung zunächst gehalten ist, den Konkurrenten mittels einer Abmahnung die Gelegenheit zu geben, den (Unterlassungs-)Ansprüchen außergerichtlich nachzukommen.
Die grundsätzlichen Reaktionsmöglichkeiten bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen sind vielfältig und reichen bspw. von dem - nicht einfach zu erbringenden - Nachweis von im Vordergrund stehenden finanziellen Interessen über Gegenabmahnungen bis hin zu ausgehandelten Vergleichen bei tatsächlich vorliegenden Verstößen.
Betroffenen ist immer zu empfehlen die beigefügte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft abzugegeben und sich rechtlichen Rat zu holen.
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