Die Firma Tele München GmbH Co. Produktionsgesellschaft lässt, vertreten durch die Münchner Anwaltskanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte, Urheberrechtsverletzungen an dem Film "Der Adler der neunten Legion" verfolgen. Dieser Film wird über Internet-Tauschbörsen wie BitTorrent, Limewire, Emule etc. zum Download angeboten.
Die Nutzer einer Internet-Tauschbörse bieten den urheberrechtlich geschützten Film zeitgleich auch einer unbestimmten Anzahl anderer "Tauschpartner" zum Download an. In dieser Handlung liegt die vorgeworfene unberechtigte öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG.
Deshalb fordert die Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte den betreffenden Internetanschlussinhaber im Rahmen der Abmahnung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung, sowie zur Zahlung eines Pauschalbetrags über 956,00 EUR auf.
Ein Anschlussinhaber, der eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte im Auftrag der Tele München GmbH Co. Produktionsgesellschaft wegen unerlaubter Verwertung geschützter Werke in sog. Tauschbörsen erhält, sollte in keinem Fall unbedacht die dem Abmahnschreiben beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben.
Der Abmahnung ist der Entwurf einer Untererlassungserklärung beigefügt. Die Abgabe dieser Unterlassungserklärung wird nach ständiger Rechtssprechung als Schuldanerkenntnis des Anschlussinhabers gewertet. Zudem birgt die Formulierung der beigefügten Unterlassungserklärung die Gefahr von erheblichen Vertragsstrafen.
Oftmals kann die Forderung insgesamt abgewehrt werden. Zudem enthält die Unterlassungserklärung die Verpflichtung zur Zahlung der Rechtsanwaltskosten in Höhe von 956,00 EUR, die dann bereits aus diesem Vertrag eingefordert werden können.
Keinesfalls ist die Anspruchslage so eindeutig, wie die Kanzlei Waldorf Frommer dies darstellt. Zum einen ist eine gewisse Fehlerquote bei der Zuordnung der IP-Adresse bekannt. Trägt der Anschlussinhaber vor, dass sein PC ausgeschaltet war und benennt hierfür Orte, Zeiten und Zeugen, ist nach einem Urteil kein Unterlassungsanspruch gegeben (LG Frankfurt a.M. vom 22.09.2009, Az. 2-18 O 162/09).
Ferner haftet der Betreiber eines WLAN-Netzwerkes nach einer BGH-Entscheidung nicht für Rechtsverletzungen, die über sein WLAN begangen worden sind, wenn er darlegen kann, dass er geprüft hat, ob dieser Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen hinreichend dagegen geschützt ist, von außenstehenden Dritten für die Begehung von Rechtsverletzungen missbraucht zu werden (BGH, Urteil vom 12.05.2010, I ZR 121/08).
Die Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte sollte in jedem Fall ernst genommen und die darin enthaltene kurze Frist unbedingt beachtet werden.