Abwehrmöglichkeiten gegen Abmahnungen (Filesharing/Tauschbörsen) - Beschluss des Oberlandesgerichts Köln

Abmahnung Filesharing
07.04.2011548 Mal gelesen
In einem aktuellen Beschluss des OLG Kölns wird erläutert, wie die tatsächliche Verumutung, dass der Internetanschlussinhaber für eine von dem Anschluss aus begangene Rechtsverletzung (im Zusammenhang mit "Filesharing") verantwortlich ist, entkräftet werden kann.

In dem Beschluss vom 24. März 2011, 6 W 42/11, heißt es, dass die tatsächliche Verumutung, dass der Internetanschlussinhaber für eine von dem Anschluss aus begangene Rechtsverletzung (im Zusammenhang mit "Filesharing") verantwortlich ist, entkräftet werden kann, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines von der Lebenserfahrung - auf die die Vermutung gegründet ist - abweichenden Geschehensablaufes feststeht.

Abweichender Geschehensablauf

In dem zugrundeliegenden Sachverhalt war unstreitig, dass der Ehemann der Beklagten auch Zugriff auf denn Internetanschluss hatte. Es war deshalb ernsthaft möglich, dass der Ehemann das streitgegenständliche Computerspiel im Internet öffentlich zugänglich gemacht hatte.

Aufklärungs- und Belehrungspflichten

Das Gericht sah auch die Frage, ob die Anschlussinhaberin (die Beklagte) als Störer haftete, als nicht hinreichend geklärt an. Zwar können Aufklärungs- und Belehrungspflichten den Anschlussinhaber auch gegenüber erwachsenen Hausgenossen treffen, denen der Anschlussinhaber die Nutzung des Anschlusses gestattet. Allerdings sei umstritten, ob das auch auf den Ehegatten zutrifft. Schließlich verfüge ein (ehelicher) Haushalt in der Regel nur über einen Internetanschluss, den die Eheleute auch dann als gemeinsam verstehen würden, wenn nur einer von beiden Vertragspartner des Internetproviders sei.

Es würden insofern die Erwägungen entsprechend gelten, die zu der Einordnung des Abschlusses eines Telefondienstvertrages als Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs gemäß § 1357 BGB geführt hätten. Vor diesem Hintergrund sei es zumindest als zweifelhaft zu betrachten, ob sich damit die Annahme gegenseitiger Kontrollpflichten vereinbaren ließe. Das könne in dem Prozesskostenhilfeverfahren - das hier geführt wurde - nicht abschließend geklärt werden.

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