Filesharing Abmahnung der Rechtsanwälte Schutt Waetke für die Kalypso Media GmbH

Abmahnung Filesharing
01.04.2011496 Mal gelesen
Uns liegen weitere Filesharing Abmahnungen der Rechtsanwälte Schutt Waetke für die Firma Kalypso Media GmbH aus Worms vor. Abgemahnt wird die Urheberrechtsverletzung an dem Werk "Dungeons"

Wir vertreten eine Vielzahl von Mandanten im Zusammenhang mit Abmahnungen der Rechtsanwälte Schutt Waetke aus Karlsruhe. Uns liegen dabei verschiedene Abmahnungen u.a. für folgende Rechteinhaber vor:

  • Mick-Haig Deutschland
  • City Interactive S. A.
  • Justin Slayer International
  • TOBIS Film
  • Kalypso Media GmbH

Abgemahnt wird die unerlaubte Verwertung geschützter Werke, wie beispielsweise Filme oder Computerprogramme. Es wird zumeist ein Pauschalbetrag in Höhe 300,00 € oder  500,00 € -  ca. 900,00 € von sowie die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert, welche ein Schuldanerkenntnis beinhaltet.

Ein erster Schritt, zu dem in den meisten Fällen sicherheitshalber zu raten ist, ist die Abgabe einer modifizierten Version des der Abmahnung beiliegenden Unterlassungsversprechens. Da aber auch eine so auf den Kern reduzierte Erklärung die Unterlassungsforderung inhaltlich erfüllen muss, um wirksam zu sein und von der Gegenseite angenommen zu werden, ist auch hier Acht auf eine richtige Modifikation zu geben. Da das Unterlassungsversprechen den Hauptanspruch darstellt, welcher für den erheblichen Streitwert sorgt, empfiehlt es sich, dieses von einem versierten Anwalt aufsetzen zu lassen, welcher auch das Erfordernis hierzu noch einmal prüft.

Hinsichtlich des Kostenanspruches ist von eigenen "Verhandlungen" mit den Abmahnern abzuraten. Zum einen führen diese erfahrungsgemäß allenfalls zu einer Ratenzahlungsvereinbarung. Demgegenüber bergen sie die Gefahr, dass der Abgemahnte - oft ohne es zu wissen - statt vermeintlicher Entlastungsargumente unbeabsichtigte Schuldeingeständnisse abgibt. So sind bspw. bereits Aussagen wie "Ich war es nicht, sondern mein Kind" oder "Ich hatte ein offenes WLAN, das könnte jeder gewesen sein" kontraproduktiv. Letztlich verhandelt der Abgemahnte nie auf Augenhöhe mit den spezialisierten Kollegen; was könnte auch einer Aussage des Abmahners, nach welcher der BGH die Streitfrage bereits zugunsten des Abmahnenden entschieden habe, entgegengesetzt werden? Hier kann alleine ein Anwalt mit entsprechender Schwerpunktsetzung gegenhalten.


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