Filesharing Abmahnung durch den Urheber trotz Abtretung aller Nutzungsrechte?

Abmahnung Filesharing
26.03.2011499 Mal gelesen
Aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Köln ergibt sich, dass ein Anschlussinhaber bei der illegalen Verbreitung von geschützter Musik oder Filmen über eine Tauschbörse auch bei Abtretung aller Nutzungsrechte mit einer Abmahnung durch den Urheber rechnen muss.

Das OLG Köln hatte die Frage zu entscheiden, ob ein Urheber trotz der Abtretung exklusiver Nutzungsrechte an einen Dritten selbst dennoch das Recht hat, bei dem Provider Auskunft über den Verwender der IP Adresse zu verlangen und den Filesharer anschließend abzumahnen. Viele dieser Urheber (z. B. Textdichter und Komponisten) stehen "hinter" dem eigentlichen Performer und sind daher recht unbekannt.

Dem Urheber eines Musikwerkes wurde eine Rechtsverletzung bekannt, bei der sein Werk als Bestandteil der German Top 100-Compilation mittels illegaler Tauschbörsen heruntergeladen wurde.

Zwecks Zuordnung der ermittelten IP Adresse, beantragte der Urheber beim LG Köln eine richterliche Anordnung, mit welcher dieser vom entsprechenden Internetprovider Auskunft der personenbezogenen Daten verlangen wollte. Diese bekam der Urheber auch, mahnte den Filesharer ab und verlangte die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Der Abgemahnte wehrte sich gegen die Auskunftserteilung, und zwar mit dem Argument, der Urheber habe gar keine Abmahnbefugnis, da er sämtliche Nutzungsrechte exklusiv an Dritte abgetreten habe.

Das OLG Köln entschied mit Beschluss vom 08.02.2010 - Az. 6 W 13/10, dass der Urheber auch dann noch Auskunftsansprüche geltend machen kann, wenn er die Nutzungsrechte exklusiv auf eine dritte Partei übertragen hat, sofern er ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Rechtsverfolgung hat.

Das schutzwürdige Interesse des Urhebers wird vorliegend dadurch begründet, dass die gewinnbringende Auswertung der Musikwerke durch die Lizenznehmerin, an der er prozentual beteiligt war, durch das Einstellen der Musik in illegalen Tauschbörsen gefährdet wird.

Der Urheber eines Musikstückes bleibt hier trotz der Abtretung all seiner Nutzungsrechte befugt, Rechtsverletzungen durch Filesharing kostenpflichtig abzumahnen.

 

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