Filesharing Abmahnungen der Rechtsanwälte Winterstein für IPforceOne GmbH

Filesharing Abmahnungen der Rechtsanwälte Winterstein für IPforceOne GmbH
14.03.2011656 Mal gelesen
Uns liegt eine weitere Abmahnung der Winterstein für die IPforceOneGmbH vor. Abgemahnt wird die Verletzung des Urheberrechts im Internet. Es wird ein Abgeltungsbetrag iHv 850,00 € sowie die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert.

Wir vertreten eine Vielzahl von Mandanten im Zusammenhang mit Abmahnungen der Rechtsanwälte Winterstein aus Frankfurt .  Uns liegen dabei verschiedene Abmahnung der  Rechtsanwälte u.a. für folgende Rechteinhaber vor:

  • IPforceOne GmbH

Abgemahnt werden angebliche Verstöße gegen das Urheberrecht (beispielsweise Filme wie Bedevilled - Zeit der Vergeltung, Vampire Girl vs. Frankenstein Girl, Rise of the Gargoyles). Es wird zumeist ein Pauschalbetrag in Höhe von 850,00 EUR und die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert.

Ein erster Schritt, zu dem in den meisten Fällen sicherheitshalber zu raten ist, ist die Abgabe einer modifizierten Version des der Abmahnung beiliegenden Unterlassungsversprechens. Da aber auch eine so auf den Kern reduzierte Erklärung die Unterlassungsforderung inhaltlich erfüllen muss, um wirksam zu sein und von der Gegenseite angenommen zu werden, ist auch hier Acht auf eine richtige Modifikation zu geben. Da das Unterlassungsversprechen den Hauptanspruch darstellt, welcher für den erheblichen Streitwert sorgt, empfiehlt es sich, dieses von einem versierten Anwalt aufsetzen zu lassen, welcher auch das Erfordernis hierzu noch einmal prüft.

Hinsichtlich des Kostenanspruches ist von eigenen "Verhandlungen" mit den Abmahnern abzuraten. Zum einen führen diese erfahrungsgemäß allenfalls zu einer Ratenzahlungsvereinbarung. Demgegenüber bergen sie die Gefahr, dass der Abgemahnte - oft ohne es zu wissen - statt vermeintlicher Entlastungsargumente unbeabsichtigte Schuldeingeständnisse abgibt. So sind bspw. bereits Aussagen wie "Ich war es nicht, sondern mein Kind" oder "Ich hatte ein offenes WLAN, das könnte jeder gewesen sein" kontraproduktiv. Letztlich verhandelt der Abgemahnte nie auf Augenhöhe mit den spezialisierten Kollegen; was könnte auch einer Aussage des Abmahners, nach welcher der BGH die Streitfrage bereits zugunsten des Abmahnenden entschieden habe, entgegengesetzt werden? Hier kann alleine ein Anwalt mit entsprechender Schwerpunktsetzung gegenhalten.