LG Dortmund: Vertragssprache ist deutsch. Verkäufer müssen auf diesen Umstand hinweisen, sonst riskieren sie eine Abmahnung.

Abmahnung Filesharing
10.03.20111793 Mal gelesen
Das LG Dortmund hat mit Urteil vom 10.03.2011 bestätigt, dass ein gewerblicher Verkäufer, hier handelte er auf der Verkaufsplattform eBay, auf die Vertragssprache bei seinem Angebot hinweisen muss.

Es handelt sich hier um eine Informationspflicht des Verkäufers gemäß Art. 246 § 3 EGBGB. Auch wenn der nicht juristisch vorgebildeter Verkäufer und die breite Öffentlichkeit nicht verstehen, warum man in Deutschland auf die Vertragssprache hinweisen muss, so sind die Urteile hierzu bereits mehrfach ergangen. Es gilt also, die Angebote entsprechend zu überarbeiten, um eine wettbewewerbsrechtliche Abmhanung zu verhindern.

 

Gerne sind wir Ihnen hierbei behilflich.