Abmahnung Waldorf Frommer für The Illusion of Safety von The Hoosiers im Auftrag de Sony Music Entertainment Germany GmbH

Abmahnung Filesharing
02.03.2011502 Mal gelesen
Die Münchner Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer mahnt weiter im Auftrag der Sony Music Germany Entertainment GmbH die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in sog. Tauschböresen ab. Akteull geht es um das Musikwerk "The Illusion of Safety" der Künstlergruppe The Hoosiers.

Gefordert ist wie üblich die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, sowie die Zahlung eines pauschalen Vergleichbetrages in Höhe von 956 EUR.

Wer nicht mit 100%iger Sicherheit ausschließen kann, dass die streitgegenständliche Datei über den eigenen Internetanschluss zum Download zur Verfügung gestellt wurde, sollte eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung abgeben. Die Unterlassungserklärung sollte unbedingt so formuliert werden, dass sie nicht als Schuldanerkenntnis gewertet werden kann, da nur so eine effektive Verteidigung gegen den geforderten pauschalen Vergleichsbetrag weiterhin möglich bleibt. Betroffene sollten sich weiter überlegen, ob die Unterlassungserklärung enger gefasst werden sollte. Wird die vorformulierte Unterlassungserklärung unterzeichnet, verpflichtet man sich bezüglich aller Werke, an denen die Sony Music Entertainment Germany GmbH Verwertungsrechte besitzt oder noch besitzen wird. Darauf haben die Rechtsanwälte Waldorf Frommer allerdings keinen Anspruch. Der Unterlassungsanspruch wäre auch hinreichend erfüllt, wenn man sich ausschließlich bezüglich des Musikwerkes "The Illusion of safety" der Künstlergruppe The Hoosiers unterwirft. Ob die Unterlassungserklärung weiter oder enger gefasst werden sollte, muss am jeweiligen Einzelfall entschieden werden. Beide Wege haben Vor- und Nachteile. Hier sollte nicht auf die Einholung fachkundigen Rates verzichtet werden.

Bezüglich des geforderten Vergleichbetrages ist Vorsicht geboten. Hier sind im Einzelnen viele Probleme umstritten, weshalb sich nicht allgemein sagen lässt, ob der geforderte Betrag in Höhe von 956 EUR angemessen ist. Problematisch sind regelmäßig die für die Berechnung der Rechtsanwaltskosten anzusetzenden Streitwerte, die Verantwortlichkeit des Anschlussinhaber für das Handeln Dritter, insbesondere anderer Familiemitglieder (sog. Störerhaftung) und die Bemessung des angeblich entstandenen Schadens. Diese in der Rechtssprechung noch heftig umstrittenen Probleme bieten für den Abgemahnten aber auch Chacen. Unsere Kanzlei konnte in den letzten Jahren die geforderten "Vergleichsbeträge" mit der entsprechenden Argumentation oft erheblich reduzieren. 

Machen Sie keine Experiment. Gerne beurteilen wir Ihre Abmahnung im Rahmen einer kurzen kostenlosen Ersteinschätzung unter 030 / 323 015 90.

Weiter Informationen unter:

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