Filesharing Abmahnungen der Rechtsanwälte Waldorf Frommer für die Sony Music Entertainment Germany GmbH

Filesharing Abmahnungen der Rechtsanwälte Waldorf Frommer für die Sony Music Entertainment Germany GmbH
22.02.2011879 Mal gelesen
Uns liegen Abmahnungen der Rechtsanwälte Waldorf Frommer für die Sony Music Entertainment Germany GmbH vor. Konkret geht es um das Musikalbum "In Farbe" von "Revolverhelden". Wie bei Waldorf Frommer üblich, werden eine Unterlassungserklärung und 956,00 € gefordert.

Uns liegen  verschiedene Abmahnungen von Waldorf Frommer u.a. für folgende Rechteinhaber vor:

  • Sony Music Entertainment Germany GmbH
  • Constantin Film Verleih GmbH
  • Bastei Lübbe GmbH & Co. KG
  • DHV - Der Hörverlag GmbH
  • Random House GmbH
  • Majestic Filmverleih GmbH
  • Tele München GmbH Co.
  • Corbis GmbH (Fotos)

Abgemahnt wird die unerlaubte Verwertung geschützter Werke, wie beispielsweise Musikstücke, Hörbücher, Filme oder Fotos. Der Abmahnung der Rechtsanwälte Waldorf Frommer liegt bei:

  • Eine vorformulierte Unterlassungserklärung
  • Bei Musik und Filmen: Ein "Ermittlungsdatensatz" (mit Provider, Benutzerkennung und Anschlussinhaber, Angaben zu den jeweiligen Zeitpunkten, dem File-Hash Wert und dem abgemahnten Werk)
  • Bei Musik und Filmen: Eine Landgerichtsbeschluss (In der Regel Landgericht Köln)

Es wird zumeist ein Pauschalbetrag in Höhevon  806,00 € bis 956,00 € (jeweils 506,00 € Anwaltskosten)  sowie die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert, welche ein Schuldanerkenntnis beinhaltet.

Ein erster Schritt, zu dem in den meisten Fällen sicherheitshalber zu raten ist, ist die Abgabe einer modifizierten Version des der Abmahnung beiliegenden Unterlassungsversprechens. Da aber auch eine so auf den Kern reduzierte Erklärung die Unterlassungsforderung inhaltlich erfüllen muss, um wirksam zu sein und von der Gegenseite angenommen zu werden, ist auch hier Acht auf eine richtige Modifikation zu geben. Da das Unterlassungsversprechen den Hauptanspruch darstellt, welcher für den erheblichen Streitwert sorgt, empfiehlt es sich, dieses von einem versierten Anwalt aufsetzen zu lassen, welcher auch das Erfordernis hierzu noch einmal prüft.

Hinsichtlich des Kostenanspruches ist von eigenen "Verhandlungen" mit den Abmahnern abzuraten. Zum einen führen diese erfahrungsgemäß allenfalls zu einer Ratenzahlungsvereinbarung. Demgegenüber bergen sie die Gefahr, dass der Abgemahnte - oft ohne es zu wissen - statt vermeintlicher Entlastungsargumente unbeabsichtigte Schuldeingeständnisse abgibt. So sind bspw. bereits Aussagen wie "Ich war es nicht, sondern mein Kind" oder "Ich hatte ein offenes WLAN, das könnte jeder gewesen sein" kontraproduktiv. Letztlich verhandelt der Abgemahnte nie auf Augenhöhe mit den spezialisierten Kollegen; was könnte auch einer Aussage des Abmahners, nach welcher der BGH die Streitfrage bereits zugunsten des Abmahnenden entschieden habe, entgegengesetzt werden? Hier kann alleine ein Anwalt mit entsprechender Schwerpunktsetzung gegenhalten.

Auch im Hinblick auf drohende weitere Abmahnschreiben ist eine Verteidigung sinnvoll. Nicht selten folgen der ersten Abmahnung eine Vielzahl weiterer Abmahnungen. Insbesondere bei sogenannten Chart Containern("German Top 100? oder "German Top 50?) oder Samplern (Bravo Hits, Dream Dance, etc.) muss mit weiteren Abmahnungen gerechnet werden.  In einigen Fällen ist in diesem Zusammenhang die Abgabe einer sog. "vorbeugenden Unterlassungserklärung" hilfreich, um befürchteten Folgeabmahnungen bereits im Ansatz zu begegnen. Aus verschiedenen Gründen handelt es sich hier allerdings keinesfalls um ein "Allheilmittel", so dass hier zunächst eine Einzelfallprüfung erfolgen muss.