Winterstein Rechtsanwälte - Abmahnung wegen "Don Ed Hardy" - Fälschungen auch in diesem Jahr

Abmahnung Filesharing
14.02.20111334 Mal gelesen
Die Winterstein Rechtsanwälte behaupten im Auftrag der Firma "K& K logistics" in Abmahnungen im Jahr 2011, dass Urheberrechte durch den Verkauf solcher Fälschungen verletzt wurden, wie uns durch Mandanten bekannt wurde. Schon 2010 suchten Mandanten anwaltlichen Rat wegen derartiger Abmahnungen .

Gefordert werden die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung und eine Gebühr in Höhe von 651,80 Euro.  Dabei geht es um um auf Bekleidungsstücken bzw. Kopfbedeckungen des Modelabels "Don Ed Hardy" verwendete Grafiken. Wie in einer Abmahnung üblich, wird in dem Schreiben eine sehr kurze Frist gesetzt. Vorschnell die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu unterschreiben ist ebenso wenig ratsam wie das Untätigbleiben. Lassen Sie, wenn Sie abgemahnt wurden, erst einmal innerhalb der Ihnen gesetzten Frist anwaltlich prüfen, ob die Abmahnung berechtigt ist. Dazu können Sie sich gerne an uns wenden.

Berechtigte oder unberechtige Abmahnung? Wurde wirklich eine Fälschung verkauft?

Im Einzelfall wird anwaltlich geprüft, ob die Abmahnung berechtigt oder unberechtigt war, und welche Reaktion auf die Abmahnung angebracht ist. Maßgebend ist insbesondere, ob es sich tatsächlich um eine Fälschung handelte.

Das Amtsgericht Frankfurt hat schon im Mai 2009 eine Klage von K & K logistics abgewiesen, weil nach den Ausführungen des Gerichts dem Rechteinhaber die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Urheberrechtsverletzung bzw. für die unberechtigte Verbreitung einer urheberrechtlich geschützten Grafik durch einen T-shirt-Verkauf über eBay obliegt. Daher, so das Amtsgericht Frankfurt, müsste der Rechteinhaber durch substantiierten Vortrag zu bestimmten Fälschungsmerkmalen die Fälschung darlegen bzw. beweisen.

Modifizierte Unterlassungserklärung

Nehmen wir an, dass tatsächlich nachweislich eine Fälschung verkauft wurde: Selbst wenn ein Anspruch auf die Abgabe einer Unterlassungerklärung gegen den Abgemahnten bestehen sollte, so muss diese Erklärung nicht zwangsläufig in der Form abgegeben werden, die der Abmahnende in seinem Schreiben fordert - vielmehr ist anwaltlich zu prüfen, ob die Erklärung im Interesse des Abgemahnten abgewandelt werden kann. Sie sollten diese Modifikation der Erklärung entsprechend spezialisierten Anwälten überlassen.

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, beraten und vertreten wir Sie gerne. Bitte wenden Sie sich dazu an folgende Telefonnummer: 
030 - 390 398 80.

Weitere Informationen zu dem Thema Abmahnung finden Sie auf der www.kanzlei-wienen.de.

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