LG Hamburg zu den Anforderungen an eine Abmahnung im Wettbewerbsrecht

Abmahnung Filesharing
08.02.2011753 Mal gelesen
Wenn in einer Abmahnung zu seichte Formulierungen verwendet werden, ist das für den Abgemahnten ein Grund zur Freude. Er braucht dann nicht für die Kosten des Verfahrens aufzukommen, weil es an einer ordnungsgemäßen Abmahnung fehlt. Dies hat das Landgericht Hamburg entschieden.

Im zugrundeliegenden Fall erhielt der Geschäftsführer einer Werbefirma ein Schreiben, wonach er durch die Bezeichnung einer Domain Markenrecht verletzt haben soll. Darin wird unter anderem die Abgabe einer Unterlassungserklärung bis zum 12.06.2010 gefordert. Im Anschluss daran steht Folgendes: "Weitere Schritte, auch juristische, behalte ich mir gegebenenfalls vor".

Hierzu entschied das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 16.11.2011, dass der Abgemahnte nicht für die Kosten des Verfahrens aufkommen muss (Az. 312 O 469/10). Es fehlt nämlich an einer ordnungsgemäßen Abmahnung. In einer Abmahnung muss klipp und klar mit der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens in Form der Erhebung einer Klage oder der Beantragung einer einstweiligen Verfügung gedroht werden. Es reicht hingegen nicht aus, wenn lediglich von "juristischen Schritten" die Rede ist. Dieser Begriff ist zu vage. Denn unter einem juristischen Schritt ist beispielsweise auch die Einschaltung eines Rechtsanwaltes zu verstehen.