LG Köln: Abmahnung wegen Filesharing über Tauschbörse ist berechtigt-trotz Portsperre

Abmahnung Filesharing
27.01.2011 1244 Mal gelesen
Das Landgericht Köln hat entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses umfangreiche technische Sicherungsmaßnahmen treffen muss. Dazu gehört auch die ausnahmslose Sperrung aller offenen Ports. Dies gilt zumindest dann, wenn Angehörige in seinem Haushalt leben. Ansonsten sieht es für ihn schlecht aus, wenn unbekannte Dritte über seinen Anschluss illegal geschützte Musik oder Filme über eine Tauschbörse downloaden sowie verbreiten. Diese strengen Vorgaben sind bedenklich, weil sie in der Praxis kaum eingehalten werden können.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt wurde der Inhaber eines Internet-Anschlusses wegen einer Urheberrechtsverletzung abgemahnt. Jemand hatte über seinen Anschluss ein geschütztes Computerspiel den anderen Nutzern einer Tauschbörse zum Upload zur Verfügung gestellt. Dabei konnte nicht festgestellt werden, wie der Täter war. Der Anschlussinhaber sah die Abmahnung als ungerechtfertigt an und wollte daher nicht für die in Rechnung gestellten Kosten für die Abmahnung aufkommen. Daraufhin wurde er vom Rechtsinhaber auf Unterlassung sowie zur Zahlung der mit der Abmahnung verbundenen Rechtsverfolgungskosten verklagt. Der Anschlussinhaber beantragte daraufhin Prozesskostenhilfe beim Landgericht Köln. Er berief sich darauf, dass weder er noch seine im Haushalt lebenden Angehörigen die Urheberrechtsverletzung begangen haben. Hierzu gehörten seine Lebensgefährtin sowie sein Sohn.

Das Landgericht Köln - bekannt für seine harte Linie - wies den Antrag auf Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 10.01.2011 wegen mangelnder Erfolgsaussichten zurück (Az. 28 O 421/10). Es begründete diese Entscheidung damit, dass der Rechteinhaber einen Anspruch auf Unterlassung zukünftiger Urheberrechtsverletzungen sowie Ersatz der Rechtsverfolgungskosten haben würde. Dies ergebe sich daraus, dass der Inhaber des Anschlusses für die Urheberrechtsverletzung im Wege der Störerhaftung herangezogen werden könne. Nach Ansicht der Richter reicht es nicht aus, wenn man seinen Angehörigen "ausdrücklich und konkret" das Tauschen von geschützter Musik im Netz verbietet. Der Anschlussinhaber sei vielmehr auch in diesem Fall verpflichtet, umfangreiche technische Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Hierzu gehöre eine Firewall, die einen Zugriff auf alle offenen Ports unmöglich macht. Diesbezüglich stellt das Gericht klar, dass die hier vorgenommene Portsperrung nicht ausreicht. Der Anschlussinhaber hatte nämlich den Port 80 geöffnet gelassen, der üblicherweise für das Surfen auf Webseiten benutzt wird.

Diese Anforderungen an den Inhaber eines Internetanschlusses mit Angehörigen im Haushalt sind einfach zu hoch. Es ist nämlich über eine Firewall kaum möglich, alle Ports durchgängig zu sperren. Außerdem reicht es nach den Entscheidungen von vielen Gerichten aus, wenn der Anschlussinhaber seinen Angehörigen das illegale Herunterladen und Verbreiten von geschützten Werken über eine Tauschbörse untersagt hat. Besonders bedenklich ist, dass das Gericht bereits bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe so streng verfährt, obwohl der Umfang der Prüfpflichten innerhalb der Rechtsprechung sehr umstritten ist.

 

Nützliche Tipps für abgemahnte Anschlussinhaber - inklusive eines ausführlichen Filesharing Ratgebers - gibt es hier:

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