OLG Hamm Beschluss vom 02.11.2010: Filesharing – Keine Datenspeicherung für zukünftige Verletzung

Abmahnung Filesharing
27.01.2011872 Mal gelesen
OLG Hamm Beschluss vom 02.11.2010: Filesharing – Keine Datenspeicherung für zukünftige Verletzung.

OLG Hamm Beschluss vom 02.11.2010: Filesharing - Keine Datenspeicherung für zukünftige Verletzung

Ein Rechteinhaber hat gegen einen Access-Provider keinen Anspruch auf Speicherung von erhobenen IP-Adressen und Verbindungszeitpunkten aufgrund möglicher zukünftiger Rechtsverletzungen.Voraussetzung für die begehrte richterliche Anordnung sei die Feststellung einer offensichtlichen Rechtsverletzung des Urheberrechts in einem gewerblichen Ausmaß. Eine solche Verletzung könne in Bezug auf künftige Verstöße keineswegs in vorwegnehmender Weise schon als gegeben bejaht werden. Die Antragstellerin begehre vorliegend nicht eine Sicherung der Verkehrsdaten nach bereits festgestellten Verstößen auf der Grundlage entsprechend ermittelter IP-Adressen, sondern bereits zuvor im Hinblick auf erst zukünftige und zu erwarteten Rechtsverletzungen in Bezug auf bestimmte Tonaufnahmen, um so Löschungen prophylaktisch zu verhindern. Die Gefahr, dass Auskunftsansprüche von Rechteinhabern an Hand bereits ermittelter IP-Adressen ins Leere laufen können, wenn die relevanten Daten zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits gelöscht wurden, rechtfertige nicht, den Provider zu einer Datenspeicherung "auf Zuruf" zu verpflichten. Eine solche Art von Vorratsspeicherung sei vom Gesetz, auch vor dem Hintergrund, dass die Verkehrsdaten nach §§ 96 II, 97 III TKG grundsätzlich zu löschen seien, nicht vorgesehen, und könne vom Gericht unter weiterer Einschränkung des Fernmeldegeheimnisses und des Datenschutzrechts auch nicht begründet werden. Es bestehe nach der gesetzlichen Regelung kein Anspruch auf Speicherung von Verkehrsdaten quasi "auf Zuruf". Das Gesetz regle einen Auskunftsanspruch, nicht jedoch einen Anspruch auf eine den Anspruch erst ermöglichende Sicherung.

 Ihr Aleksandar Silic, LL.M.