Die UDR GmbH ist im Bereich der Filesharing-Abmahnungen bisher noch nicht in Erscheinung getreten. Dass im Namen diesen Rechteinhabers noch weitere Musikwerke abgemahnt werden, ist jedenfalls nicht unwahrscheinlich. Betroffene sollten daher überlegen, ob die vorformulierte Unterlassungserklärung auf alle Musikwerke des Rechteinhabers erweitert wird, um so eventuelle Folgeabmahnungen desselben Rechteinhaber zu vermeiden. In jedem Fall aber sollte die Unterlassungserklärung derart modifiziert werden, dass sie nicht als Schludanerkenntnis gewertet werden kann. Ein Schuldanerkenntnis erschwert die Verteidigung gegen den geforderten pauschalen Vergleichsbetrag in Höhe von 800 EUR erheblich.
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http://www.youtube.com/rechthat#p/u/13/uLsCfAn-fo4
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