OLG Hamm zur Abmahnung eines Händlers wegen Verstoß gegen eBay-Bestimmungen

Abmahnung Filesharing
21.01.2011599 Mal gelesen
Das Oberlandesgericht Hamm hat sich damit beschäftigt, ob ein Verkäufer durch die zu häufige Eingabe eines gleichlautenden Angebotes bei eBay gegen Wettbewerbsrecht verstößt und darum mit einer Abmahnung durch einen Konkurrenten rechnen muss.

Im zugrundeliegenden Fall stellte ein Händler mehrmals hintereinander jeweils den gleichen Artikel in die Online-Auktionsplattform eBay ein. Hiermit verstieß er gegen eine eBay Regel. Diese besagt, dass ein Verkäufer einen bestimmten Artikel nicht mehr als dreimal einstellen darf. Hiermit war ein Konkurrent nicht einverstanden, der auf eBay ähnliche Produkte vertrieb. Er mahnte den Händler ab Hiermit war dieser aber nicht einverstanden und ging gegen den Abmahner im Wege der Feststellungsklage vor. Der Abmahner wehrte sich jedoch hiergegen. Er verlangte im Wege einer sogenannten Widerklage, dass der Händler so etwas zukünftig unterlässt.

 

Hierzu entschied das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 21.12.2010, dass die Abmahnung nicht gerechtfertigt war (Az.  I-4 U 142/10). Der Konkurrent kann von sich nichts gegen dieses Verhalten des Händlers unternehmen. Hierzu müsste das Verhalten des Händlers wettbewerbswidrig sein. Und daran fehlt es hier.

 

Zunächst einmal werden hier durch diesen Verstoß gegen eBay Grundsätze nicht "gezielt" Mitbewerber im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG behindert. Hierzu reicht es nicht aus, wenn jemand durch das mehrfache Einstellen eines Angebotes Kunden zu sich hinzieht. Vielmehr müssten Kunden gezielt von einem anderen Mitbewerber weggelenkt werden. Und das ist hier nach den Feststellungen des Oberlandesgerichtes Hamm nicht der Fall.

 

Ebenso wenig liegt eine unlautere Handlung im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG vor. Dies ergibt sich erst einmal daraus, dass die Vorschriften von eBay nur Bedeutung für das Verhältnis zwischen eBay und seinem jeweiligen Kunden als Vertragspartner haben. Von daher kann nur eBay selbst gegen solche Verstöße vorgehen. Zudem fehlt es auch  an einer allgemeinen Behinderung des Marktes. Diese würde nur dann vorliegen, wenn durch den Verstoß die Gefahr besteht, dass der Wettbewerb erheblich eingeschränkt und dadurch Mitbewerber vom Markt verdrängt werden. So etwas ist im zugrundeliegenden Sachverhalt aber nicht ersichtlich.