Betroffenen ist zunächst zu raten, die Ruhe zubewahren und nicht voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Dies könnte als Schuldanerkenntnis gewertet werden, was eine Verteidigung gegen den geforderten pauschalen Abgeltungsbetrag erheblich erschwert. Vielmehr ist zur Abgabe einer sog. modifizierten Unterlassungserklärung zu raten, die nicht als Schuldanerkenntnis gewertet wird und mit der Folgeabmahnungen desselben Rechteinhabers verhindert werden.
Bezüglich des geforderten Vergleichbetrages ist ebenfalls Vorsicht geboten. Nicht selten lassen sich die Beträge mit der entsprechenden Argumentation erheblich reduzieren. Hier kommt es allerdings auf die Konstellation im Einzelfall an. Im Detail ist hier vieles umstritten, weshalb die Hinzuziehung eines fachkundigen Rechtsanwalts unentbehrlich sein wird.
Weiter Informationen unter:
http://www.youtube.com/rechthat#p/u/22/gg3UxTWMHAw
http://www.recht-hat.de/taetigkeitesbereiche/filesharing/waldorf-frommer-rechtsanwaelte/