Die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung
Grundsätzlich wird zur Abgabe einer Unterlassungserklärung zu raten sein. Wird gar keine abgegeben, riskiert man die gerichtliche Durchsetzung des angeblich bestehenden Unterlassungsanspruches im Wege einer einstweiligen Verfügung. Dies sollte unbedingt vermieden werden, da hierbei oft Streitwerte zwischen 50.000 und 100.000 EUR angesetzt werden. Das finanzielle Risiko ist also immens. Die der Abmahnung beiliegende Unterlassungserklärung sollte aber keinesfalls unterschrieben werden. Hier drohen schwere Nachteile. Zum einen kann die Unterzeichnung der vorformulierten Unterlassungserklärung als SCHULDANERKENNTNIS gewertet werden, was eine Verteidigung gegen den pauschalen Vergleichsbetrag erheblich erschwert bis total ausschließt. Zum Anderen sind oft Folgeabmahnungen desselben Rechteinhabers möglich, was mit entsprechender Formulierung leicht ausgeschlossen werden könnte. Abgemahnte sollten daher nicht den Weg zu einem fachkundigen Rechtsanwalt scheuen, der zumindest in der Sache eine modifizierten Unterlassungserklärung verfasst. Von "Mustern" aus dem Internet ist in der Regel abzuraten. Viele diese "Muster" sind unzureichend, einige allerdings auch benutzbar. Für den juristischen Laien wird es allerdings schwierig sein, zu entscheiden, welches "Muster" benutzt werden kann und welches von der Gegenseite nicht anerkannt wird. Allen "Mustern" gemein ist aber, dass sie nicht die individuelle Lage des Abgemahnten berücksichtigen können. Hier sollte also nicht an der falschen Stelle gespart werden, zumal die Beauftragung eines Rechtsanwaltes hier auch keine Unsummen kostet.
Der pauschale Vergleichsbetrag
Bei dem von Sasse & Partner geforderten Vergleichsbetrag in Höhe von 800 EUR handelt es sich um ein Mix aus Rechtsanwaltskosten und Schadensersatz.
Bezüglich der Rechtsanwaltskosten ist in der Regel zu prüfen, ob diese gemäß § 97a Abs.2 UrhG auf max. 100 EUR begrenzt werden können. Sollte dies nicht der Fall sein, müsste geprüft werden, welcher Streitwert (diese sind für die Bemessung der Rechtsanwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetzt entscheidend) anzusetzen ist. Dies wird zur Zeit von den verschiedenen Amts- und Landgerichten sehr uneinheitlich gesehen. Es kursieren Zahlen zwischen 300 und 100.000 EUR.
Der neben den Rechtsanwaltskosten geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist verschuldensabhängig, das heißt, dem ANSCHLUSSINHABER muss ein Verschulden nachzuweisen sein. Dies wird in der Regel recht komplizierte werden, wenn er nicht zugleich Täter der Urheberrechtsverletzung ist. Sollte dies aber der Fall sein, weil z.B. die Kinder den häuslichen Internetanschluss zum Downloaden urheberrechltich geschützter Werke missbraucht, wird der Nachweis eines Verschuldens des Anschlussinhaber nur in engen Fallkonstellationen möglich sein. Ist ein Verschulden nicht nachweisbar, besteht auch kein Schadensersatzanspruch.
Fazit
Um die Abgabe einer sog. modifizierten Unterlassungserklärung wird man nur schwerlich herum kommen. Die geforderten Vergleichsbeträge lassen sich oft mit entsprechender Argumentation erheblich reduzieren. Hier bedarf es allerdings fachkundiger, professioneller Hilfe.
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