Filesharing Abmahnung des Films "The Expandables" durch die Kanzlei Sasse & Partner

Abmahnung Filesharing
17.12.2010676 Mal gelesen
Sasse & Partner Rechtsanwälte verschicken Abmahnungen wg, illegalen Downloads von „The Expandables". Rechtsanwalt Metzler hilft Ihnen gegen die Abmahnung.

Die Kanzlei _Sasse & Partner Rechtsanwälte_ verschickt Abmahnungen wegen illegalem Download des Films  "The Expandables" in Filesharing Tauschbörsen wie torrent, emule, limewire etc. Beauftragt wurde die Kanzlei durch Splendid Film GmbH. Die Anwaltskanzlei Sasse & Partner fordert die Zahlung von 800,00 EUR zur pauschalen Abgeltung der bislang entstandenen Schadensersatzansprüche.

Oftmals bestehen gute Aussichten, die Forderungen insgesamt abzuwehren.

Wir raten allen Empfängern dieser Abmahnung, die genannten Fristen ernst nehmen und sich kostenlos anwaltlich beraten lassen.

Indem Tauschpartner durch den Vorgang des Downloads auch für andere Teilnehmer der Tauschbörse öffentlich zugänglich machen, verstoßen sie gegen urheberrechtliche Verwertungsrechte gemäß § 19a UrhG.

Wir raten dringend davon ab, die Unterlassungserklärung zurückzusenden, weil diese vor Gericht als Schuldeingeständnis gewertet werden kann. Zudem besteht die Gefahr einer empfindlichen Vertragsstrafe. Oftmals kann die Forderung insgesamt abgewehrt werden. Zudem enthält die Unterlassungserklärung die Verpflichtung zur Zahlung der Rechtsanwaltskosten in Höhe von 800,00 EUR, die dann bereits aus diesem Vertrag eingefordert werden können.

Keinesfalls ist die Rechtslage so eindeutig wie von der Kanzlei Sasse & Partner dies dargestellt.So ist bspw. eine gewisse Fehlerquote bei der Zuordnung der IP-Adresse bekannt. Trägt der Anschlussinhaber vor, dass sein PC ausgeschaltet war und benennt hierfür Orte, Zeiten und Zeugen, ist nach einem Urteil kein Unterlassungsanspruch gegeben (LG Frankfurt a.M. vom 22.09.2009, Az. 2-18 O 162/09). Der Betreiber eines WLAN-Netzwerkes haftet nach einer BGH-Entscheidung nicht für Rechtsverletzungen, die über sein WLAN begangen worden sind, wenn er darlegen kann, dass er geprüft hat, ob dieser Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen hinreichend dagegen geschützt ist, von außenstehenden Dritten für die Begehung von Rechtsverletzungen missbraucht zu werden (BGH, Urteil vom 12.05.2010, I ZR 121/08)