Kein hoher Streitwert bei Filesharing eines Musikalbums über eine Tauschbörse

Abmahnung Filesharing
16.12.20101059 Mal gelesen
Wer wegen dem illegalen Download oder Verbreiten von rechtlich geschützten Musikstücken über eine Tauschbörse im Internet abgemahnt wird, bei dem wird häufig ein hoher Streitwert angesetzt. Das ist aber nach der Ansicht einiger Gerichte nicht immer gerechtfertigt. Dies gilt vor allem, wenn es sich nur um ein einzelnes Musikalbum handelt.

Bei einer Abmahnung oder Klage wegen Filesharing werden häufig hohe Streitwerte zugrundegelegt, was für den in Anspruch genommenen Anschlussinhaber von Nachteil ist. Er muss deshalb nämlich höhere Gebühren an seinen Rechtsanwalt und eventuell auch an das Gericht im Falle einer Klage bezahlen. Dies ist aber nicht immer gerechtfertigt. Das gilt vor allem, wenn es nur um das illegale Herunterladen/Verbreiten eines einzelnen Musikalbums geht.

 

Hierzu hat das Amtsgericht Aachen mit Urteil vom 16.07.2010 entschieden, dass ein Streitwert von 50.000 € für den Tausch eines aktuellen Musikalbums über ein Filesharing-Netzwerk völlig übertrieben ist. Vielmehr ist nur ein Streitwert von 3.000 € anzusetzen (Az. 155 C 177/10). Der Beklagte hatte über eine sog. Tauschbörse anderen Nutzern ein aktuelles Musikalbummit mit 12 Musiktiteln zur Verfügung gestellt. Daraufhin wurde er von dem Rechtsanwalt des Rechteinhabers an dem Musikwerk abgemahnt und zur Zahlung von Abmahngebühren sowie zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert. Zur Unterstützung kontaktierte der Beklagte einen Anwalt, der ihn bei dem Filesharing-Verfahren rechtlich unterstützen sollte. Sein eigener Rechtsanwalt legte für seine Gebührenberechnung anschließend einen Streitwert von 50.000 € zugrunde. Insgesamt verlangte er für die Vertretung des Beklagten Gebühren von mehr als 2.500 €. Das AG Aachen entschied, dass die Streitwertfestsetzung in Höhe von 50.000 € nicht angemessen ist. Die Richter begründen das vor allem mit der geringen Anzahl der verbreiteten Titel.

 

Ähnlich entschieden jetzt die Richter des Landgerichtes Magdeburg. Sie stellten mit Urteil vom 08.09.2010 fest, dass für das Filesharing eines einzelnen Musikalbums lediglich ein Streitwert in Höhe von 5.000 Euro und nicht von 50.000 € anzusetzen ist (Az. 2 S 226/10). Aufgrund der geringen wirtschaftlichen Bedeutung für den Rechteinhaber ist lediglich von einer bagatellartigen Urheberechtsverletzung auszugehen. Das Herunterladen und Verbreiten eines einzelnen Musikalbums über eine Tauschbörse ist nach Ansicht dieses Gerichtes keine gewerbliche Nutzung.

 

Leider haben bislang nur einzelne Gerichte solche erfreulichen Urteile gefällt. Es wäre sehr zu begrüßen, wenn sich dieser Trend fortsetzt.