Abgemahnt wird die fehlende Angabe des Grundpreises im Rahmen der Bewerbung eines Produkts in einer Preissuchmaschine.
Neben der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen wird selbstverständlich auch zur Kostenerstattung unter Anführung eines angesetzten Gegenstandswertes von 15.000,00 EUR aufgefordert.
Abgemahnte sollten sich auf gar keinen Fall der vorformulierten strafbewehrten Unterlassungserklärung bedienen.
Die Abgabe einer zu weit gefassten strafbewehrten Unterlassungserklärung birgt das Risiko, bei späteren Verstößen wegen des Verwirkens der Vertragsstrafe zu Vertragsstrafen in beachtlicher Höhe in Anspruch genommen zu werden.
Beugen Sie dem vor und lassen Sie - sollte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr erforderlich sein - diese von einem erfahrenen Anwalt inhatlich entsprechend prüfen. Gerne beraten wir Sie. Ansprechpartner in unserer Kanzlei ist Rechtsanwalt Leiers, für eine unverbindliche Ersteinschätzung auch erreichbar in Eilfällen außerhalb der Bürokernzeiten mobil unter 0178-6354435 lediglich zu den üblichen Mobilfunktarifen.
Rechtsanwälte Frönd | Nieß | Lenzing | Leiers
Eisenbahnstraße 13
48143 Münster
Fon: 0251 / 981 181 0 & 981 181 20
Fax: 0251 / 981 181 11
Mail: ra.leiers@ius-flash.de
Web: www.ius-flash.de