Allgemeine Geschäftsbedingungen in der Praxis - Gerwerbliche Schutzrechte

Abgrabungsrecht
23.02.20061751 Mal gelesen

Für viele Unternehmen jeder Größe ist es attraktiv, ja sogar oft dringend zu empfehlen Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) beim Abschluss Ihrer Verträge zu verwenden, da sie damit erst eine effektive Abwicklung der Verträge gewährleisten können. Dies gilt besonders dann, wenn sich die Vertragspartner nicht tatsächlich begegnen und Vertragsinhalte aushandeln können, wie dies etwa bei Geschäften, die über das Internet abgeschlossen werden, der Fall ist. AGB dienen der notwendigen Rationalisierung und Vereinfachung bei der Abwicklung von häufig wiederkehrenden Verträgen, wie dies z.B. beim Internetshopping, Webhosting, der Beratung übers Internet oder anderen Dienstleistungen der Fall ist. Obwohl in sehr vielen Fällen die gleichen oder ähnliche Leistungen angeboten werden, unterscheiden sich die AGB der verschiedenen Wettbewerber nicht unwesentlich. Dabei wird mitunter durch den Verwender der AGB recht unterschiedlich geregelt, wann der Vertrag zustande kommt, was passiert, wenn der Kunde in Verzug gerät, wo der Gerichtstand sein soll, ob und wem besondere Pflichten obliegen, ob und wann eine bestimmte Verwendung der Dienstleitungen oder Produkte untersagt ist untersagt ist und vieles mehr. In den AGB lässt sich fast alles regeln. Doch sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen, damit einerseits die AGB Vertragsbestandteil werden und andererseits auch wirksam sind. Denn AGB unterliegen einer Wirksamkeits- und Inhaltskontrolle. Der Verwender soll nämlich den Vertragspartner nicht durch die Verwendung von AGB übervorteilen, hat dieser doch keine Möglichkeit Einfluss auf den Vertragsinhalt zu nehmen. Bei dieser Kontrolle werden verschiedene Dinge geprüft. So sind z.B. bestimmte Klauseln verboten. Grundsätzlich darf der Vertragspartner nicht unangemessen Benachteiligt werden. Eine unangemessene Benachteiligung hat der BGH kürzlich (VIII ZR 16/05 vom 5. Oktober 2005) für den Fall angenommen, das folgende Klausel verwendet wird: "Im Falle einer Verletzung von gewerblichen Schutzrechten ist uns der Lieferant zum Ersatz aller uns hieraus entstehenden Schäden verpflichtet." Der BGH ist der Auffassung, dass eine uneingeschränkte verschuldensunabhängige Haftung eines Lieferanten für die Freiheit des Liefergegenstands von Rechten Dritter in AGBs nicht wirksam begründet werden kann, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie abweicht, nämlich dass hier grundsätzlich ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) vorliegen muss, nicht zu vereinbaren ist. Das gilt auch für gewerbliche Schutzrechte (also z.B. Patent-, Marken-, Urheberrechte usw.). Die vom BGH beanstandete Klausel ist demnach in Ihrer konkreten Ausgestaltung nicht wirksam. Ihr Regelungsinhalt ist gleichwohl sinnvoll. Denn es sind durchaus Formulierungen vorstellbar, bei denen die Klausel wirksam wäre, etwa wenn sie als Bestandteil der Hauptleistungspflicht gestaltet wäre. Der Empfänger oder Verwender von Leistungen, Gegenständen aber auch z.B. Domain-Namen muss sicherstellen, dass er nicht von Dritten belangt wird oder aber zumindest die Kosten, die daraus entstehen können, nicht zutragen hat. So hätte eine entsprechende Klausel zugleich abschreckende und kostentragungsregelnde Wirkung. Auch bereits bestehende AGB bedürfen der Anpassung an die aktuelle Rechtsprechung aber auch an die neue Gesetzgebung.