Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.02.1971, Az.: BVerwG VII C 43.67
Umfang des Rückwirkungsverbots; Berichtigung eines Versehens in einer Gesetzesfassung durch den Gesetzgeber; Berichtigungsnotwendigkeit als Ausnahme vom Rückwirkungsverbot; Grundlagen der Auslegung unklarer Rechtssätze
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.02.1971
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 43.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 14105
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 08.02.1967 - AZ: III A 700/66
Rechtsgrundlagen
- Art. 20 Abs. 3 GG
- § 70 preuß. KAG
Fundstellen
- BVerwGE 37, 252 - 258
- DGemStZ 1971, 153
- DVBl 1971, 505-507 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1971, 822 (Kurzinformation)
- GemTag 1971, 211
- HFR 1971, 451
- JR 1971, 431
- KommStZ 1971, 116
- MDR 1971, 688-690 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRsp. 23, 469
- VerwRspr 23, 469 - 473
Amtlicher Leitsatz
Bei Vorliegen der anerkannten Ausnahmen vom Rückwirkungsverbot ist eine rückwirkende Steuerordnung auch dann zulässig, wenn sie eine Lücke im zeitlichen Geltungsbereich desörtlichen Steuerrechts schließen soll, die durch längere Untätigkeit des Gesetzgebers verursacht worden ist.
Ging der Gesetzgeber bei Erlaß eines Gesetzes von einer rechtlichen Voraussetzung aus, die in Wirklichkeit nicht vorlag, so ist dem Gericht eine Auslegung, die dem Gesetz auch ohne Vorliegen dieser Voraussetzung Sinn und Bestand gibt, jedenfalls dann möglich, wenn diese Auslegung dem zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers entspricht.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 1971
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zehner, Fischer, Dr. Heddaeus und Klamroth
fürRecht erkannt:
Tenor:
Die Urteile des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 5. Mai 1966 und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Februar 1967 werden aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger betreibt im beklagten Landkreis eine Schankwirtschaft. Hierfür wurde ihm im Januar 1962 die Erlaubnis erteilt.
Mit Bescheid vom 21. März 1962 zog der Beklagte zu 1) den Kläger vorläufig und mit Bescheid vom 1. Oktober 1965 endgültig zur Schankerlaubnissteuer heran. Die vorläufige Veranlagung stützte sich auf die Erlaubnissteuerordnung des Beklagten zu 2) vom 23. Juli 1953 mit Nachtrag vom 16. Dezember 1957 - Steuerordnung 1953/57 -, die endgültige auf die Erlaubnissteuerordnung der Beklagten zu 2) vom 31. Mai/30. August 1965 - Steuerordnung 1965 -.
Die Steuerordnung von 1953 wurde von der Aufsichtsbehörde mit der Maßgabe genehmigt, daß die Genehmigung ein Jahr nach dem Inkrafttreten eines neuen Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, jedoch nicht vor dem 31. März 1956 außer Kraft treten sollte. Den Nachtrag dieser Steuerordnung, der den Mindeststeuersatz senkte, genehmigte die Aufsichtsbehörde am 10. Februar 1958 mit dem Zusatz, daß die Genehmigung ein Jahr nach dem Inkrafttreten eines neuen Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, spätestens jedoch nach fünf Jahren außer Kraft treten sollte.
Am 16. Dezember 1963 beschloß der Beklagte zu 2) eine neue Erlaubnissteuerordnung - Steuerordnung 1963 - mit neuer Bemessungsgrundlage. Sie wurde nach aufsichtsbehördlicher Genehmigung gemäß § 11 Abs. 3 der Hauptsatzung vom 16. Juli 1962 des Beklagten zu 2) durch Aushang an der Bekanntmachungstafel des Kreishauses in der Zeit vom 23. April bis 4. Mai 1964 und zum zweiten Mal in der Zeit vom 14. bis 28. April 1965 veröffentlicht.
Nachdem das Berufungsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 21. April 1965 - III A 31/62 - festgestellt hatte, daß die Steuerordnung 1953/57 wegen Unbestimmtheit der Befristung ihrer Genehmigung am 31. März 1956 außer Kraft getreten sei, erließ der Beklagte zu 2) mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde die Steuerordnung 1965. Diese entsprach hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen der Steuerordnung 1953/57 und bestimmte über ihre zeitliche Geltung in § 20 Satz 1: "Diese Steuersatzung tritt rückwirkend am 1. April 1956 in Kraft und an dem Tage außer Kraft, an dem die zur Zeit geltende Schankerlaubnissteuersatzung vom 16. Dezember 1963 in Kraft getreten ist."
Der Kläger focht die vorläufige Veranlagung auf Grund der Steuerordnung 1953/57 nicht an und zahlte die geforderten 770 DM.
Gegen die endgültige Veranlagung über 2.908 DM auf Grund der Steuerordnung 1965 hat er nach erfolglosem Widerspruch Klage erhoben und zugleich die gezahlten 770 DM zurückverlangt. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 5. Mai 1966 - bis auf einen Teil des Zinsanspruchs - stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 8. Februar 1967 zurückgewiesen und im wesentlichen ausgeführt:
Der Heranziehung des Klägers fehle die Rechtsgrundlage. Zur Zeit der Erteilung der Schankerlaubnis im Jahre 1962 habe keine gültige Steuerordnung des Beklagten bestanden.
Die Steuerordnung 1953/57 sei - wie bereits mit Urteil vom 21. April 1965 (III A 31/62) ausgeführt - am 31. März 1956 abgelaufen, weil die Genehmigung nicht im Sinne des § 77 Abs. 3 Satz 1 des preußischen Kommunalabgabengesetzes - KAG - befristet gewesen sei. Unabhängig davon habe diese Steuerordnung seit Januar 1962 nicht mehr gegolten. Denn die Genehmigung vom 10. Februar 1958 zu ihrem Nachtrag sei auf höchstens fünf Jahre befristet gewesen und, da Jahre hier Rechnungsjahre bedeuteten, mit Ablauf des Rechnungsjahres 1961 außer Kraft getreten. Die Steuerordnung 1963 scheide als Rechtsgrundlage aus. Sie habe sich keine rückwirkende Kraft beigelegt. Sie habe auch niemals Gültigkeit erlangt. Denn die Bekanntmachungsvorschrift des § 11 Abs. 3 der Hauptsatzung vom 16. Juli 1962 sei unwirksam gewesen. Sie habe keine bestimmte Aushangfrist vorgesehen. Die Veröffentlichung durch Aushang an der Tafel des Kreishauses sei zudem unzureichend gewesen; sie komme grundsätzlich nur bei Gemeinden und Kreisen bis zu 35.000 Einwohnern in Betracht, der beklagte Landkreis habe am 31. Dezember 1961 aber 224.663 Einwohner gehabt.
Auch die Steuerordnung 1965 könne die Heranziehung nicht stützen. Zwar sei sie formgültig in Kraft gesetzt und ordnungsgemäß veröffentlicht worden. Ihr rückwirkender Erlaß sei jedoch unzulässig. § 70 a KAG rechtfertige die Rückwirkung nicht. Er schließe zwar nicht aus, daß die Gemeinden auch noch in anderen Fällen, vorbehaltlich der durch das Rechtsstaatsprinzip gezogenen Grenzen, Abgabenordnungen mit rückwirkender Kraft erließen. Die Voraussetzungen, unter denen das Bundesverfassungsgericht rückwirkende Steuergesetze als zulässig ansehe, seien hier aber nicht gegeben. Bei der Beurteilung der Rückwirkung der Steuerordnung 1965 seien zwei Zeiträume zu unterscheiden. Der erste Zeitraum reiche vom 1. April 1956 bis zum 31. Dezember 1961. Die Satzungslosigkeit in ihm sei durch die Entscheidung des Senats vom 21. April 1965 - III A 31/62 - entstanden. Die Satzungslosigkeit der Folgezeit dagegen beruhe darauf, daß der Kreistag keine neue Steuerordnung beschlossen habe, obwohl entsprechend der Maßgabe in der Genehmigung des Regierungspräsidenten vom 10. Februar 1958 die Steuerordnung 1953/57 am 16. Dezember 1963, dem Tage der Beschlußfassung über eine neue Steuerordnung, schon fast zwei Jahre nicht mehr gegolten habe. Hinsichtlich des ersten Zeitraums seien die vom Bundesverfassungsgericht geforderten Voraussetzungen einer Rückwirkung gegeben. Vor der Entscheidung des Senats vom 21. April 1965 - III A 31/62 - sei die Steuerordnung 1953/57 als ausreichende Rechtsgrundlage angesehen worden. Durch dieses Urteil seien auch die interessierten Steuerpflichtigenüberrascht worden. Dagegen beruhe die Lücke im zeitlichen Geltungsbereich des Erlaubnissteuerrechts seit dem 1. Januar 1962 allein auf der Untätigkeit des Gesetzgebers. Dieses Versehen könne nicht nachträglich geheilt werden. Das Rechtsstaatsprinzip berechtige den Gesetzgeber nicht, Lücken im zeitlichen Geltungsbereich des örtlichen Steuerrechts durch den Erlaß rückwirkender Gesetze zu schließen, wenn die Lücken auf sein eigenes jahrelanges, unbegründetes Untätigkeitsein zurückzuführen seien. Das müsse auch dann gelten, wenn er mit dem Eingang der Steuern gerechnet habe, diese zunächst auch weiter erhoben worden seien und das Fehlen der Rechtsgrundlage der interessierten Öffentlichkeit nicht bekannt oder bewußt geworden sei.
Die Steuerordnung 1965 sei auch aus einem weiteren Grunde ungültig. Sie habe nach ihrem § 20 von vornherein nur für begrenzte Zeit gelten und mit Inkrafttreten der Steuerordnung 1963 außer Kraft treten sollen. Dieser Endzeitpunkt sei nicht zu ermitteln, da die Steuerordnung 1963 wegen ihrer mangelhaften Veröffentlichung niemals Gültigkeit erlangt habe. Eine Ortssatzung, die nur begrenzte Dauer haben solle, sei ungültig, wenn ihr Endzeitpunkt nicht feststellbar sei. Das Gericht sei nicht berechtigt, dem § 20 der Steuerordnung 1965 die Auslegung zu geben, die seinen Sinn und Bestand auch bei Ungültigkeit der Steuerordnung 1963 erhalte. Dies würde eine unzulässige Ergänzung des Gesetzes durch das Gericht bedeuten.
Mit der Revision machen die Beklagten geltend: Das Berufungsgericht habe die Grenzen verkannt, die das Rechtsstaatsprinzip dem Gesetzgeber für den Erlaß rückwirkender Gesetze setze. Deshalb habe es zu Unrecht die Gültigkeit der Steuerordnung 1965 verneint. Es sei nicht richtig, daß eine Rückwirkung ausnahmslos dann nicht in Betracht komme, wenn der Gesetzgeber ohne sachlich gerechtfertigten Grund einige Zeit untätig gewesen sei. Das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Gebot des Vertrauensschutzes sei durch die Satzung von 1965 nicht verletzt. Sie sehe für den Zeitraum der Rückwirkung keine höhere Steuer vor als die damals für gültig gehaltene Steuerordnung 1953/57. Mit dieser Steuer hätten die Steuerpflichtigen rechnen müssen. Im übrigen sei der Beklagte zu 2) als Satzungsgeber nicht Jahrelang grundlos untätig geblieben. Er habe sich ständig bemüht, sein Erlaubnissteuerrecht mit dem geltenden Recht in Einklang zu bringen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sei der Endzeitpunkt der Steuerordnung 1965 hinreichend bestimmt.
Die Beklagten beantragen,
das angefochtene Urteil und das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 5. Mai 1966 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Münster zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil im Ergebnis für richtig und tritt den Ausführungen der Beklagten entgegen. Ergänzend trägt er vor, die interessierte Öffentlichkeit des beklagten Landkreises habe darauf vertrauen dürfen, vom 1. Januar 1962 bis zum Inkrafttreten einer neuen gültigen Satzung nicht zur Schankerlaubnissteuer herangezogen zu werden. Jedenfalls werde die Klage durch den zweiten Grund gerechtfertigt, mit dem das Berufungsgericht die Ungültigkeit der Steuerordnung 1965 begründet habe und der auf Anwendung irrevisiblen Ortsrechts beruhe.
II.
Die Revision ist begründet.
Die Steuerordnung 1965 des Beklagten zu 2) bietet entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts die wirksame Rechtsgrundlage dafür, die Erlangung der Schankerlaubnis durch den Kläger im Jahre 1962 zu besteuern. Das formgültige Inkrafttreten der Steuerordnung 1965 hat das Berufungsgericht in Anwendung von Landesrecht bejaht. Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es die Steuerordnung 1965 aus materiellen Gründen - nämlich wegen unzulässiger Rückwirkung (1) für ungültig erklärt hat, halten der revisionsgerichtlichen Nachprüfung nicht stand.
1.
Die Rückwirkung der Steuerordnung 1965 auf den Zeitraum ab 1. April 1956 verstößt nicht gegen Bundesrecht, sie verletzt nicht das Rechtsstaatsprinzip. Dabei ist nach der für das Revisionsgericht bindenden Auslegung, die das Berufungsgericht dem landesrechtlichen § 70 des preußischen Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (GS. S. 152) - KAG - gegeben hat, davon auszugehen, daß die Voraussetzungen, nach denen § 70 a KAG die Rückwirkung gemeindlicher Steuerordnungen gestattet, zwar hier nicht vorliegen, diese Vorschrift aber keine abschließende Regelung enthält, sondern dem Erlaß rückwirkender Gemeindesatzungen nicht entgegensteht, soweit er sich innerhalb des verfassungsrechtlichen Rahmens der Rechtsstaatlichkeit hält.
a)
Allerdings ist die Rückwirkung belastender Vorschriften, insbesondere von Steuergesetzen grundsätzlich unvereinbar mit dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit, zu dessen wesentlichen Elementen die Rechtssicherheit gehört, die ihrerseits für den Bürger in erster Linie Vertrauensschutz bedeutet. Dieser Vertrauensschutz greift aber ausnahmsweise u.a. dann nicht durch, - d.h. die Rückwirkung ist insoweit zulässig - wenn der Bürger nach der rechtlichen Situation in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit dieser Regelung rechnen mußte, oder wenn das geltende Recht unklar und verworren ist. Diese Grundsätze hat das Bundesverfassungsgericht ständig angewandt (BVerfGE 13, 261 [271 f.]; 18, 429 [439]; 22, 330 [347]; 23, 12 [32]; 24, 220 [230]). Das Bundesverwaltungsgericht hat ebenso entschieden (BVerwGE 5, 99 [101]; Beschlüsse vom 24. April 1961, BVerwG VII B 120.60 - KStZ 1961, 159; vom 21. Januar 1964, BVerwG VII B 64.63; Urteil vom 22. November 1968, BVerwG IV C 87.68 - DÖV 1969, 359 = DVBl. 1969, 273 = ZMR 1969, 189 [BVerwG 06.12.1968 - BVerwG IV C 21.68]).
b)
Auch das Berufungsgericht hat diese Rechtsprechung zugrunde gelegt. Es hat jedoch die Ansicht vertreten, daß der Beklagte zu 2) als Ortsgesetzgeber zum Erlaß der rückwirkenden Steuerordnung deshalb nicht berechtigt gewesen sei, weil die Rückwirkung eine Lücke im zeitlichen Geltungsbereich des örtlichen Steuerrechts habe schließen sollen, die auf eine jahrelange sachlich unbegründete Untätigkeit des Ortsgesetzgebers zurückzuführen sei. Diese durch Untätigkeit verursachte Satzungslücke erblickt das Berufungsgericht unabhängig davon, daß laut seinem früheren Urteil vom 21. April 1965 die Steuerordnung 1953/57 infolge unbestimmter Genehmigungsfrist am 31. März 1956 ungültig geworden sei, in dem nunmehr zusätzlich für den 31. Dezember 1961 festgestellten Gültigkeitsablauf dieser Ordnung, indem es in Anwendung und Auslegung dieses Satzungsrechts meint, daß die aufsichtsbehördliche Genehmigung vom 10. Februar 1958 zum Satzungsnachtrag vom 16. Dezember 1957 auf höchstens fünf Jahre befristet gewesen sei und, da Jahre Rechnungsjahre bedeuteten, nur bis zum 31. Dezember 1961 gegolten habe, während die nächste Steuerordnung 1963 erst am 16. Dezember 1963 beschlossen worden sei.
Es kann hier offenbleiben, ob diese Feststellung "jahrelanger unbegründeter Untätigkeit" des Ortsgesetzgebers, gegen die die Revision Aufklärungsmängel geltend macht, richtig ist. Jedenfalls wird der vom Berufungsgericht aufgestellte Rechtssatz, der Ortsgesetzgeber dürfe sein Versagen, seine über längere Zeit sachlich nicht gerechtfertigte Untätigkeit auch dann nicht rückwirkend heilen, wenn dem Bürger gegenüber der Rückwirkung kein Vertrauensschutz zukommt, weder von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gedeckt, noch ist er ein zwingendes Gebot der Rechtsstaatlichkeit.
aa)
Das Bundesverfassungsgericht hat in der Entscheidung vom 19. Dezember 1961 (BVerfGE 13, 261 [BVerfG 19.12.1961 - 2 BvL 6/59] [273]), die das Berufungsgericht für seine Meinung anführt, lediglich abgelehnt, den Willen des Gesetzgebers, ein bei der Gesetzesfassung unterlaufenes Versehen zu berichtigen, als weitere selbständige Ausnahme von dem Verbot der rückwirkenden Gesetzgebung anzuerkennen. Liegt dagegen eine der anerkannten Ausnahmen für den Wegfall des Vertrauensschutzes vor, so steht dem Erlaß eines rückwirkenden Gesetzes auch dann nichts im Wege, wenn dieses Gesetz eine erhebliche Unklarheit oder eine objektive Lücke der ursprünglichen Regelung beseitigen will, zu der das Verhalten des Gesetzgebers geführt hat. Das ergibt deutlich der Inhalt der genannten Entscheidung.
Schon in früheren Entscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht betont, daß gerade die Rechtsstaatlichkeit den Gesetzgeber veranlassen könne, eine aus Versehen entstandene Normenlücke rückwirkend zu schließen. Es hat als mit dem Prinzip des sozialen Rechtsstaates unvereinbar die Vorstellung bezeichnet, eine Position der Gemeinschaft gegenüber, die der einzelne nicht durch sein Verdienst oder aus einwandfreien Sachgründen, sondern infolge eines Versehens bei der Gesetzgebung erlangt habe, sei für den Gesetzgeber ein für allemal unantastbar (BVerfGE 7, 89 [94]; 129, [152]).
bb)
Unerheblich ist, ob das Verhalten des Gesetzgebers, daß die Unklarheit oder die objektive Lücke der ursprünglichen gesetzlichen Regelung verursacht hat, zu einem Fehler der erlassenen Norm oder dazu geführt hat, daß der Gesetzgeber überhaupt untätig geblieben ist, weil er den zeitlichen Ablauf des früheren Gesetzes nicht gemerkt hat, und ob und inwieweit er seine Untätigkeit zu vertreten hat. Die Revision hebt mit Recht hervor, daß das Bundesverfassungsgericht das Versehen oder die Säumnis des Gesetzgebers allein unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes wertet, den es an dem Vertrauen der "interessierten Öffentlichkeit" mißt. Dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit, der durch das Gebot der Rechtssicherheit und durch den daraus folgenden Vertrauensschutz des betroffenen Bürgers geprägt wird, ist sicher dann genügt, wenn gefordert wird, daß der Bürger nicht durch rückwirkende Steuergesetze überrascht wird, die an abgeschlossene Tatbestände ungünstigere Folgen knüpfen als diejenigen, von denen der Bürger bei Verwirklichung dieses Tatbestandes ausgehen durfte.
c)
So liegt es hier. Dabei ist die Frage des Vertrauensschutzes, weil sie sich nach dem bundesrechtlichen Rechtsstaatsprinzip beurteilt, in vollem Umfange vom Revisionsgericht zu entscheiden.
aa)
Die Steuerordnung 1965 besteuert die Erlangung der Schankerlaubnis in gleicher Weise wie die Steuerordnung 1953/57, die sie rückwirkend ersetzt hat. Für den Rückwirkungszeitraum vom 1. April 1956 bis 31. Dezember 1961 sagt das Berufungsgericht selbst, daß vor seiner Entscheidung vom 21. April 1965 - III A 31/62 -, die die Gültigkeitsdauer der Steuerordnung 1953/57 mangels bestimmter Genehmigungsfrist mit dem 31. März 1956 für abgelaufen erklärte, die Schankerlaubnisinhaber des beklagten Kreises damit rechneten, zur Erlaubnissteuer nach Maßgabe der Steuerordnung 1953/57 herangezogen zu werden, weil Zweifel an dieser ortsrechtlichen Grundlage für die Steuererhebung nicht bestanden, die Betroffenen vielmehr von der Entscheidung vom 21. April 1965 überrascht wurden. Das trifft aber auch für die hier maßgebliche Zeit des Jahres 1962 zu. Weder der Kläger dieses Verfahrens noch die Kläger in den heute ebenfalls entschiedenen elf Parallelverfahren haben ihre (vorläufige) Heranziehung zur Schankerlaubnissteuer im Jahre 1962 oder 1963, die auf die Steuerordnung 1953/57 gestützt war, angefochten, geschweige denn die Rechtsungültigkeit dieser Steuerordnung geltend gemacht. Wie sich aus den Akten, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, ergibt, hat bis zum Erlaß des hier angefochtenen Urteils des Berufungsgerichts kein Steuerpflichtiger geltend gemacht, daß die Steuerordnung 1953/57 unabhängig von ihrem für den 31. März 1956 festgestellten Gültigkeitsablauf auch deshalb als Rechtsgrundlage entfalle, weil sie spätestens am 31. Dezember 1961 außer Kraft getreten sei. Auf diesen zweiten Grund des Gültigkeitsablaufs haben sich die Betroffenen erst im Laufe dieses Revisionsverfahrens berufen.
bb)
Aber auch wenn die interessierten Steuerpflichtigen bereits vor Erlaß des hier angefochtenen Urteils des Berufungsgerichts gemeint haben sollten, daß entsprechend diesem Urteil die Steuerordnung 1953/57 wegen ihrer auf fünf Jahre befristeten Genehmigungsdauer bereits am 31. Dezember 1961 abgelaufen war, konnte dies die Gastwirte, die, wie der Kläger, im Jahre 1962 die Schankerlaubnis erlangten, nicht zu der berechtigten Erwartung führen, der Ortsgesetzgeber wolle nicht mehr tätig werden und sie würden nicht mehr wie die Inhaber früherer Erlaubnisse zur Schankerlaubnissteuer herangezogen werden. Die Betroffenen mußten vielmehr davon ausgehen, daß das abgelaufene Zeitgesetz durch ein neues gleichen Inhalts ersetzt werden würde. Das gilt hier besonders deshalb, weil die abgelaufene Steuerordnung eine so regelhafte Abgabe wie die Schankerlaubnissteuer betraf, die auch noch kurz zuvor vom Bundesverfassungsgericht am 30. Oktober 1961 (BVerfGE 13, 181 ff. [BVerfG 30.10.1961 - 1 BvR 833/59]) ausdrücklich für verfassungsgemäß erklärt worden war. Die Annahme, der Beklagte zu 2) habe durch seine gesetzgeberische Untätigkeit einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand geschaffen, ist um so weniger berechtigt, als gemäß dem Inhalt der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Akten im beklagten Landkreis auch für die Schankerlaubnisse, die nach dem 31. Dezember 1961 erlangt wurden, ständig Schankerlaubnissteuern erhoben und bezahlt wurden, und zwar jedenfalls in den Jahren 1962 und 1963 stets auf Grund der Steuerordnung 1953/57. Bei dieser Sachlage mußten die interessierten Gastwirte damit rechnen, daß die Beklagen die Gültigkeitsdauer der Steuerordnung 1953/57 noch nicht für abgelaufen ansahen, also das Bestehen eines satzungslosen Zustandes nicht erkannt hatten und somit ein absichtliches Unterlassen ortsgesetzgeberischer Tätigkeit nicht vorlag.
d)
Daß eine Steuerordnung auch auf einen längeren Zeitraum zurückwirken kann, wenn sich dies nach rechtsstaatlichen Gesichtspunkten rechtfertigen läßt, ist im Hinblick auf die angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. insbes. BVerfGE 22, 330 [347]) bedenkenfrei (vgl. auch BVerwG IV C 87.68 - DVBl. 1969, 273 = DÖV 1969, 359 [BVerwG 22.11.1968 - BVerwG IV C 87.68]; BVerwG IV C 134.68, DÖV 1970, 861, DVBl. 1970, 838 [BVerwG 16.03.1970 - BVerwG IV C 69.68] = ZMR 1971, 66 [BVerwG 26.06.1970 - BVerwG IV C 134.68]). Die landesrechtliche Frage nach der Verjährung der streitigen Steuern (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 KAG) stellt sich hier nicht, da die angefochtenen Bescheide innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist erlassen worden sind.
2.
Das angefochtene Urteil hält auch der Revision insoweit nicht stand, als es die Ungültigkeit der Steuerordnung 1965 zusätzlich aus der fehlenden Bestimmtheit ihrer Geltungsdauer herleitet.
a)
Die am 31. Mai und 30. August 1965 rückwirkend beschlossene Steuerordnung 1965 sollte nach ihrem§ 20 nur begrenzte Dauer haben, nämlich an dem Tage außer Kraft treten, "an dem die zur Zeit geltende Schankerlaubnissteuersatzung vom 16. Dezember 1963 in Kraft getreten ist". Diesen Endzeitpunkt der Steuerordnung 1965 hält das Berufungsgericht für nicht feststellbar, weil es die Auffassung vertritt, daß die genannte Steuerordnung 1963 auf Grund einer unzureichenden Veröffentlichungsvorschrift der Hauptsatzung bekanntgemacht worden sei und deshalb niemals Gültigkeit erlangt habe. Zwar handelt es sich hierbei um die Auslegung und Anwendung von landesrechtlichen Vorschriften, deren Nachprüfung dem Revisionsgericht grundsätzlich versagt ist. Auch ist bundesrechtlich nicht die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht zu beanstanden, eine von vornherein für begrenzte Zeit erlassene Ortssatzung sei unwirksam, wenn ihre Geltungsdauer nicht ermittelt werden könne. Das Berufungsgericht hat aber seine Entscheidung, der Endzeitpunkt der Steuerordnung 1965 sei nicht feststellbar, damit begründet, daß es sich als gehindert bezeichnet hat, den die Geltungsdauer festlegenden § 20 der Steuerordnung 1965 über dessen Wortlaut hinaus die Fassung zu geben, die geeignet ist, den mit der Vorschrift beabsichtigten Gesetzeszweck zu wahren. Es sieht in einer solchen Auslegung eine unzulässige Ergänzung gesetzlicher Vorschriften durch das Gericht. Insoweit kann das Revisionsgericht die Entscheidung nachprüfen. Die Frage, inwieweit es dem Gericht erlaubt ist, eine gesetzliche Vorschrift auszulegen und zu ergänzen, ohne in die Kompetenz des Gesetzgebers einzugreifen, beantwortet sich aus dem Prinzip des gewaltenteilenden Rechtsstaats.
b)
Hierbei ist durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur verfassungskonformen Auslegung anerkannt, daß Rechtssätze, deren Übereinstimmung mit der verfassungsrechtlichen Ordnung zweifelhaft oder zu verneinen ist, so ausgelegt werden können, daß sie mit der Verfassung vereinbar sind (BVerfGE 2, 266 [282]; 336 [340]; 9, 194 [200]; 8, 274 [304]; 19, 1 [5]). Schranke dieser Auslegung ist der durch Wortlaut und gesetzgeberischen Zweck bestimmte Gesetzessinn; keinesfalls darf das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkte verfehlt oder verfälscht werden (BVerfGE 8, 28 [34]; 19, 248 [253]).
Es bestehen keine Bedenken, diese vom Bundesverfassungsgericht aufgestellte These, es könne im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung von der Absicht des Gesetzgebers das Maximum dessen aufrechterhalten werden, was nach Verfassung und Gesetz aufrechterhalten werden kann (BVerfGE 9, 194 [BVerfG 17.03.1959 - 1 BvL 5/57] [200]), auch auf die Fälle anzuwenden, in denen der Gesetzgeber sich nicht über die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes, sondernüber das Vorliegen anderer rechtlicher Voraussetzungen geirrt hat. Ging demnach der Gesetzgeber bei Erlaß des Gesetzes von einer rechtlichen Voraussetzung aus, die in Wirklichkeit nicht vorlag, so ist dem Gericht eine Auslegung, die dem Gesetz auch ohne Vorliegen dieser Voraussetzung Sinn und Bestand gibt, jedenfalls dann möglich, wenn diese Auslegung dem aus der Entstehungsgeschichte zu schließenden und mit dem Wortlaut zu vereinbarenden Willen des Gesetzgebers entspricht. Diese dem Gericht gegebene Befugnis, die die Kompetenz des Gesetzgebers wahrt, hat das Berufungsgericht verkannt und deshalb auch insoweit gegen Bundesrecht verstoßen.
c)
Obwohl § 20 der Steuerordnung 1965, um den es hier geht, dem Landesrecht angehört, kann das Revisionsgericht die Frage der normerhaltenden Auslegung dieser Vorschrift selbst entscheiden, weil sich das Berufungsgericht aus seiner anderen rechtlichen Beurteilung heraus nicht damit befaßt hat (vgl. BVerwGE 8, 329 [333]; 19, 204 [211]). Diese Entscheidung führt dazu, daß die rückwirkende Steuerordnung 1965 nicht wegen Unbestimmtheit ihrer Geltungsdauer unwirksam ist.
Auch wenn die Steuerordnung 1963 in Wirklichkeit keine Gültigkeit erlangt hat, besteht kein Zweifel, daß der Ortsgesetzgeber die rückwirkende Steuerordnung 1965 nur bis zu dem Zeitpunkt gelten lassen wollte, zu dem seiner Meinung nach die Steuerordnung 1963 in Kraft getreten war. Das ergibt neben dem Wortlaut des die Geltungsdauer regelnden § 20 der Steuerordnung 1965 auch dessen Entstehungsgeschichte, wie sie aus den Akten zu ersehen ist, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat. Danach ging der Ortsgesetzgeber bei Erlaß der Steuerordnung 1965 davon aus, daß die Steuerordnung 1963 gemäß ihrem § 10 mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft getreten ist. Bis zu diesem bestimmten Tage des Inkrafttretens hat er die Geltungsdauer der rückwirkenden Steuerordnung 1965 begrenzt. Die Ungültigkeit der Steuerordnung 1963 hat zwar zur Folge, daß der Ortsgesetzgeber nicht sein Endziel erreicht hat, der rückwirkenden Steuerordnung 1965 so lange Geltung zu geben, bis sie den zeitlichen Anschluß an eine bereits bestehende gültige Steuerordnung gefunden hat. Das hindert aber nicht daran, den § 20 der Steuerordnung 1965 aufrechtzuerhalten, soweit er nach seinem Sinn und Zweck dazu bestimmt war, den zeitlichen Geltungsbereich dieser Steuerordnung zu begrenzen. Der in dieser Vorschrift bezeichnete Endzeitpunkt bleibt auch dann förmlich bestimmbar, wenn er lediglich der Tag des formellen, nicht aber auch der des materiellen Inkrafttretens der Steuerordnung 1963 ist.
Nach alledem werden die mit der Klage beanstandeten Heranziehungsbescheide des Beklagten zu 1) durch die Steuerordnung 1965 gedeckt. Die angefochtenen Urteile, die dies verneint haben, sind daher aufzuheben und die Klage ist abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.908 DM festgesetzt.
Dr. Zehner
Fischer
Dr. Heddaeus
Klamroth
(1) Red. Anm.: