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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.08.1997, Az.: VI ZB 13/97

Vorlage von Akten an einen Rechtsanwalt auf Vorfrist zur Anfertigung der Rechtsmittelbegründung ; Erfordernis besonderer Anweisungen zur Sicherstellung der erneuten Aktenvorlage am Tag des Fristablaufes nach Rückgabe der Akten; Verschuldetes Versäumen der Berufungsbegründungsfrist bei Vertrauen des Rechtsanwaltes auf die nochmalige Aktenvorlage rechtzeitig vor Ablauf der eigentlichen Frist durch seine Büroangestellten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.08.1997
Aktenzeichen
VI ZB 13/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 14683
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 15.01.1997
LG Augsburg

Fundstellen

  • AnwBl 1998, 350-351
  • BB 1997, 2188 (Kurzinformation)
  • HFR 1998, 409-410
  • MDR 1997, 1050-1051 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1997, 670 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1997, 3243-3244 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1998, 121-122 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Gibt ein Rechtsanwalt die Akten, die ihm auf Vorfrist zur Anfertigung der Rechtsmittelbegründung vorgelegt worden sind, unbearbeitet wieder an die Registratur zurück, um abzuwarten, ob das Rechtsmittel überhaupt begründet werden soll, so kann er sich in der Regel darauf verlassen, daß ihm die Akten am Tage des Fristablaufs wieder vorgelegt werden. Besonderer Anweisungen, um die erneute Aktenvorlage sicherzustellen, bedarf es im allgemeinen nicht.

In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Groß und
die Richter Dr. Lepa, Bischoff, Dr. v. Gerlach und Dr. Greiner
am 12. August 1997
beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1) wird der Beschluß des 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 15. Januar 1997 aufgehoben.

Dem Beklagten zu 1) wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt.

Gründe

1

I.

Das Landgericht hat die Beklagten verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 15.000,00 DM zu zahlen, und ihre Pflicht zum Ersatz des weiteren Schadens des Klägers festgestellt. Gegen dieses Urteil haben beide Beklagte Berufung eingelegt, der Beklagte zu 1) am 16. August 1996. Der Beklagte zu 2) hat sein Rechtsmittel nach Fristverlängerung begründet. Die Berufungsbegründung des Beklagten zu 1) (künftig der Beklagte) ist erst am 13. November 1996 beim Berufungsgericht eingegangen; zugleich hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

2

Zur Begründung hat er vorgetragen, das Ende der Berufungsbegründungsfrist am 15. Oktober 1996 sei einschließlich zweier Vorfristen (1. und 8. Oktober 1996) im Fristenkalender der Anwaltskanzlei vermerkt worden. Die Akten seien zu beiden Vorfristen dem zuständigen Rechtsanwalt M. auch vorgelegt und dann jeweils wieder weisungsgemäß in den Aktenschrank zurückgehängt worden, weil noch nicht festgestanden habe, ob die Berufung durchgeführt werde. Am Tage des Fristablaufs habe die Kanzleiangestellte Sp., die vertretungshalber tätig geworden sei, die Akten entgegen der allgemeinen Büroanweisung nicht dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt vorgelegt, sondern fälschlicherweise in den Kalender eingetragen: "Verlängert 15.11.". Am 30. Oktober 1996 habe Rechtsanwalt M. bemerkt, daß die Handakte weder eine Berufungsbegründung noch einen Fristenverlängerungsantrag enthalten habe.

3

Das Berufungsgericht hat dem Wiedereinsetzungsgesuch nicht stattgegeben und die Berufung des Beklagten verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, Rechtsanwalt M. habe die Fristversäumung verschuldet, weil er die Weisung erteilt habe, die Akten unbearbeitet wieder in den Schrank zu geben. Dadurch habe er jedenfalls am 8. Oktober 1996 die Warnfunktion der Vorfrist ignoriert. Er habe sich nicht mit der Erwartung begnügen dürfen, daß ihm die Akten bei Ablauf der Frist am 15. Oktober 1996 wieder vorgelegt würden. An diesem Tage hätte er unvorhersehbar verhindert sein oder das Personal überlastet sein können; möglichen Unregelmäßigkeiten wie hier oder Zwischenfällen hätte er nicht begegnen können. Bei der hier geübten Sachbehandlung habe die Vorfrist ihren Zweck verfehlt.

4

Gegen diesen Beschluß wendet sich der Beklagte mit der sofortigen Beschwerde, mit der er geltend macht, ein Anwalt könne die Akten nach Vorlage auf Vorfrist durchaus wieder in die Registratur zurückgeben; bei ordnungsgemäßer Büroorganisation könne er sich darauf verlassen, daß die nochmalige Aktenvorlage rechtzeitig vor Ablauf der eigentlichen Frist erfolge.

5

II.

Das Rechtsmittel ist begründet. Dem Beklagten ist die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zu gewähren, denn die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beruht nicht auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten, sondern auf dem Versehen einer Büroangestellten, das sich der Beklagte nicht zurechnen lassen muß.

6

1.

Die nicht rechtzeitige Begründung der Berufung ist, wie der Beklagte glaubhaft gemacht hat, darauf zurückzuführen, daß die Kanzleiangestellte Sp., die am Tage des Fristablaufs für die erkrankte Anwaltsgehilfin G. tätig war, eine Verlängerung der Berufungsfrist bis zum 15. November 1996 nicht nur für den Beklagten zu 2), sondern irrtümlich auch für den Beklagten zu 1) annahm und insoweit die Fristverlängerung im Fristenkalender eintrug und deshalb die Akten Rechtsanwalt M. am 15. Oktober 1996 nicht mehr vorlegte. Hiervon geht auch das Berufungsgericht aus.

7

2.

Zu der Versäumung der Frist hat der Prozeßbevollmächtigte selbst nicht in schuldhafter Weise beigetragen.

8

a)

Rechtsanwalt M. war nicht gehalten, die Berufungsbegründung, nachdem ihm die Akten auf die zweite Vorfrist wiederum vorgelegt worden waren, alsbald anzufertigen oder die Akten sonstwie zu bearbeiten. Er konnte vielmehr zunächst die Entscheidung abwarten, ob das Rechtsmittel überhaupt begründet werden sollte. Zu diesem Zweck mußte er die Akten nicht in seinem Arbeitszimmer aufbewahren, sondern durfte sie wieder in die Registratur zurückgeben. Nachdem er sich bei Vorlage der Akten auf die Vorfrist davon überzeugt hatte, daß die Endfrist im Fristenkalender eingetragen war, konnte er darauf vertrauen, daß die Akten ihm spätestens am Tage des Ablaufs dieser Frist, nämlich am 15. Oktober 1996 wieder vorgelegt würden. Nach ständiger Rechtsprechung kann sich nämlich ein Rechtsanwalt grundsätzlich darauf verlassen, daß das von ihm ausreichend geschulte und überwachte Personal die Einhaltung der im Fristenkalender notierten Fristen beachtet und die Akten rechtzeitig vorlegt (BGH, Urteile vom 27. September 1967 - Ib ZR 69/66 - NJW 1967, 2311, 2312; vom 25. September 1968 - VIII ZR 45/68 - NJW 1968, 2244; Beschl. vom 22. März 1995 - VIII ZB 2/95 - NJW 1995, 1682). Zusätzlicher Vorkehrungen oder Anweisungen, um die erneute Aktenvorlage vor Fristablauf sicherzustellen, etwa durch eine Wiedervorlageverfügung für den Tag des Fristablaufs, bedurfte es nicht, solange keine Anhaltspunkte bestanden, daß die allgemeinen und ordnungsmäßigen Organisationsmaßnahmen zur Beachtung von Fristen versagen könnten (BGH, Urteil vom 27. September 1967 aaO S. 2312).

9

b)

Zu Unrecht ist das Berufungsgericht demgegenüber der Auffassung, Rechtsanwalt M. hätte die Akten nach Vorlage auf die Vorfrist nicht unbearbeitet wieder in den Aktenschrank geben dürfen, dadurch habe er die Warnfunktion der Vorfrist ignoriert. Es ist zwar richtig, daß die Notierung einer Vorfrist, zu der der Rechtsanwalt bei Sachen regelmäßig verpflichtet ist, deren Bearbeitung einen nicht unerheblichen Aufwand erfordert, den Zweck hat, daß er sich rechtzeitig auf die auf ihn zukommende Fertigung der Rechtsmittelbegründung einstellen kann und ihm auch bei Unregelmäßigkeiten und Zwischenfällen noch eine ausreichende Überprüfungs- und Arbeitszeit verbleibt (Senatsbeschluß vom 12. April 1988 - VI ZB 5/88 - VersR 1988, 941; BGH, Beschluß vom 28. Februar 1985 - III ZB 38/84 - VersR 1985, 574; vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 26/94 - NJW 1994, 2551, 2552). Dieser Umstand ist hier jedoch nicht ursächlich geworden. Der zur Fristversäumung führende Fehler lag vielmehr darin, daß im Fristenkalender versehentlich eine Verlängerung der Begründungsfrist eingetragen worden war und daher die Akten nicht am 15. Oktober 1996 vorgelegt wurden.

10

Andernfalls hätte Rechtsanwalt M., falls er an diesem Tage die Berufungsbegründung nicht hätte fertigen können, zumindest die Verlängerung der Begründungsfrist beantragen können, wie dies auch der Beklagte zu 2) getan hat. Auf deren Gewährung hätte er sich, da es um die erstmalige Verlängerung ging, verlassen können. Ein besonderer Zeitaufwand wäre dazu nicht erforderlich gewesen (vgl. auch Senatsbeschl. v. 27. Mai 1997 - VI ZB 10/97 - zur Veröffentlichung bestimmt).

11

Da Rechtsanwalt M. somit nicht durch eigenes Verschulden zur Fristversäumung beigetragen hat, muß dem Beklagten die nachgesuchte Wiedereinsetzung gewährt werden (§ 233 ZPO).

Streitwertbeschluss:

Streitwert: 25.103,56 DM

Groß
Dr. Lepa
Bischoff
Dr. v. Gerlach
Dr. Greiner