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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.03.1995, Az.: VIII ZB 2/95

Anwaltliche Sorgfaltspflicht; Berufungsfrist; Fristkalender; Vorfrist; Fristkontrolle; Büroorganisation; Überobligatorische Kontrolle

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.03.1995
Aktenzeichen
VIII ZB 2/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 15600
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1995, 1374-1375 (Volltext mit amtl. LS)
  • HFR 1995, 674-675 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1995, 1266 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1995, 447 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1995, 1682 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1995, 1253 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Zur Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts bei der Anweisung an eine Büroangestellte, die mündlich mitgeteilte und in seinem Beisein niedergeschriebene Berufungsfrist nebst Vorfrist im Fristenkalender einzutragen.

2. Über das allgemein gebotene Maß hinausgehende Maßnahmen eines Rechtsanwalts bei der Fristenkontrolle führen nicht zur Verschärfung seiner Sorgfaltspflicht.

Gründe

1

I. Das Landgericht hat die Klage teilweise abgewiesen. Das Urteil wurde dem Kläger am 7. Oktober 1994 zugestellt. Am 18. November 1994 legte er Berufung ein und beantragte gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages hat er unter Glaubhaftmachung vorgetragen, sein erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter habe am 3. November 1994 den Berufungsvorgang seinem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten persönlich mit dem Auftrag übergeben, Berufung einzulegen, soweit die Klage abgewiesen worden sei. Sein zweitinstanzlicher Anwalt habe anschließend den Vorgang seiner erfahrenen und bis dahin stets sorgfältig arbeitenden Büroangestellten mit der Sofort-Anweisung ausgehändigt, eine Akte anzulegen, im Fristenkalender die Berufungsfrist auf den 7. November 1994 mit Vorfrist für den 4. November 1994 zu notieren und ihm anschließend die Akte mit Ausführungsbestätigung sofort wieder vorzulegen. Diese Anweisung habe die Angestellte noch im Beisein des Anwaltes auf dem Auftragsschreiben des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten notiert. Anschließend habe sie auch die Akte angelegt, versehentlich aber die Eintragung der Frist und die sofortige Wiedervorlage der Akte versäumt. Erst am 8. November 1994 sei sie im Zuge allgemeiner Bearbeitung der in ihrem Arbeitszimmer liegenden Akten auf die Akte in der vorliegenden Sache gestoßen und habe dem zuständigen Anwalt sofort ihr Versehen mitgeteilt.

2

II. Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung versagt und zur Begründung ausgeführt, die Versäumung der Berufungsfrist beruhe auch auf einem Verschulden des zweitinstanzlichen Anwalts des Klägers, das sich dieser nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse. Das Verschulden des Anwalts liege schon darin, daß ihm die Nichtausführung seiner Anweisung nicht aufgefallen sei. Da die angeordnete Anlegung der Akte nebst Fristnotierung und Wiedervorlage des Vorganges "sofort" auszuführen gewesen seien, hätte der Anwalt die Vorlage des neuen Vorganges bereits nach wenigen Minuten erwarten dürfen. Da dies nicht geschah, hätten sich ihm Zweifel an der Ausführung seiner Weisung aufdrängen müssen, denen er unverzüglich hätte nachgehen müssen.

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Ferner sieht das Berufungsgericht ein Organisationsverschulden des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten in dem Unterbleiben zusätzlicher Sicherungsmaßnahmen dafür, daß die seiner Angestellten nur mündlich mitgeteilte Berufungsfrist auch richtig notiert werde. Die typischen Gefahren bei einer nicht schriftlich, sondern lediglich mündlich mitgeteilten Frist - z.B. durch Hörfehler, Vergessen oder spätere Verwechslung mit einer anderen Sache (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Juni 1994 - I ZB 5/94 = NJW 1994, 2831 unter 3 c, vom 10. Oktober 1991 - VII ZB 4/91 = NJW 1992, 574, vom 7. Juli 1971 - VIII ZB 20/71 = VersR 1971, 961, 962 und vom 17. Januar 1962 - IV ZB 398/61 = VersR 1962, 326) - bestünden auch dann, wenn, wie hier, die Angestellte die mündliche Weisung und Fristmitteilung des Anwalts in dessen Beisein schriftlich notiere.

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Ein weiterer Mangel der Büroorganisation liege schließlich in unterlassenen Vorkehrungen dagegen, daß eine Akte - wie hier geschehen - sechs Tage lang unbearbeitet im Arbeitszimmer einer Mitarbeiterin liegen bleiben könne, ohne daß dies bemerkt werde.

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III. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat Erfolg.

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1. Ob der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Klägers sich damit begnügen konnte, daß seine Angestellte die ihr mündlich mitgeteilte Berufungsfrist nebst Vorfrist in seinem Beisein auf dem Auftragsschreiben des erstinstanzlichen Anwalts notierte (zur anwaltlichen Sorgfaltspflicht bei der nur mündlichen Mitteilung von Rechtsmittelfristen an das Büropersonal vgl. die vorerwähnten Beschlüsse), bedarf keiner Entscheidung. Denn eine darin etwa liegende Sorgfaltsverletzung des Anwalts ist für die Fristversäumung nicht ursächlich geworden. Wie bereits in dem Wiedereinsetzungsgesuch vorgetragen und im Beschwerdeverfahren durch Vorlage einer Fotokopie der handschriftlichen Notiz der Büroangestellten in zulässiger Weise erläutert, hat die Angestellte die ihr mündlich mitgeteilte Frist und die Vorfrist zutreffend schriftlich notiert. Der zur Fristwahrung führende Fehler lag vielmehr darin, daß die Angestellte es entgegen der klaren Anweisung des Anwalts versäumte, die ihr mündlich mitgeteilte und von ihr auch korrekt schriftlich notierte Berufungsfrist nebst Vorfrist im Fristenkalender einzutragen. Dies stellt ein typisches Büroversehen dar, welches nicht zu Lasten des Anwalts gehen kann. Denn der Rechtsanwalt darf sich darauf verlassen, daß sein zuverlässiges und regelmäßig überwachtes Büropersonal eindeutige und, soweit erforderlich, schriftlich niedergelegte Anweisungen auch befolgt (st.Rspr., z.B. BGH, Beschlüsse vom 10. Oktober 1991 - VII ZB 4/91 = NJW 1992, 574, vom 11. Februar 1992 - VI ZB 2/92 = NJW 1992, 1632 und vom 5. Februar 1992 - XII ZB 92/91 = NJW 1992, 2488, 2489).

7

2. Dahinstehen kann ferner, ob der Auffassung des Berufungsgerichts gefolgt werden kann, daß der zweitinstanzliche Anwalt aufgrund der von ihm erteilten "Sofort"-Anweisung die Vorlage des Berufungsvorganges schon nach wenigen Minuten hätte erwarten können, und daß ihm, als dies nicht geschah, Zweifel an der Ausführung seiner Anweisung hätten kommen müssen. Konnte sich nämlich der Anwalt, wie ausgeführt, auf die Ausführung seiner Anweisung verlassen, dann stellte sich die zusätzliche - nach dem Vortrag des Klägers allgemeiner Übung im Büro seines zweitinstanzlichen Anwalts entsprechende - Anweisung, den Vorgang "sofort", also noch vor Eintritt der angeordneten Vorfrist, wieder vorzulegen, als zusätzliche, das gebotene Maß an Sorgfalt übersteigende weitere Sicherungsmaßnahme für die Einhaltung der Berufungsfrist dar. Derartige, nach Sachlage an sich nicht gebotene Maßnahmen führen aber nicht zur Verschärfung der anwaltlichen Sorgfaltspflichten. Ein etwaiger Pflichtverstoß im Bereich dieser zusätzlichen Kontrollebene kann dem Anwalt daher nicht vorgehalten werden. Denn er darf nicht schlechter gestellt werden, als wenn er neben der ausreichenden Fristenkontrolle überhaupt keine zusätzlichen Überwachungsmaßnahmen vorgesehen hätte (BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 1991 - VII ZB 18/90 = NJW 1991, 3035, 3036 und vom 19. Januar 1991 - VII ZR 155/91 = NJW 1992, 1047 unter II).

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3. Ein Organisationsverschulden ist schließlich auch nicht darin zu sehen, daß die unterbliebene Bearbeitung der Akte im Büro des zweitinstanzlichen Anwalts mehrere Tage lang nicht bemerkt wurde. Erforderliche und zumutbare Maßnahmen, durch welche dies hätte verhindert werden können, nennt das Berufungsgericht nicht, solche sind auch nicht ersichtlich. Wie bereits ausgeführt, durfte sich der zweitinstanzliche Anwalt des Klägers darauf verlassen, daß seine Anweisung korrekt ausgeführt wurde. Er konnte auch davon ausgehen, daß im Rahmen der üblichen Büroorganisation die Akten fristgerecht und ordnungsgemäß vorgelegt und bearbeitet wurden. Eine tägliche oder auch nur im Abstand von wenigen Tagen erfolgende Überprüfung sämtlicher im Büro eines Rechtsanwalts vorhandener Akten auf etwaige Fehler oder Unterlassungen bei der Bearbeitung übersteigt die anwaltliche Sorgfaltspflicht.