Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.07.1971, Az.: VIII ZB 20/71

Rechtsanwalt; Anforderung; Büropersonal; Fristen; Mündliche Angaben; Verschulden; Fristenkalender; Eintragung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.07.1971
Aktenzeichen
VIII ZB 20/71
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1971, 11023
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 14.01.1971

Fundstelle

  • VersR 1971, 961-962 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ein Rechtsanwalt genügt nicht den - ihn zu stellenden Anforderungen, wenn er seinem Büropersonal die Fristen nur mündlich angibt und dann diesem die Eintragung überläßt. Dagegen kommt lediglich ein Verschulden von Büroangestellten in Betracht, wenn deren mündlich übermittelte - Aufgabe nur noch darin bestand, eine bereits schriftlich niedergelegte Frist in den Fristenkalender einzutragen.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie
der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Messner, Mormann und Dr. Hiddemann
in der Sitzung vom 7. Juli 1971
beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 14. Januar 1971 aufgehoben.

Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist erteilt.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt dem Berufungsgericht vorbehalten.

Gründe

1

Die Klägerin hat gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 10. Juli 1970 am 31. Juli 1970 Berufung eingelegt. Sie hat das Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 22. Oktober 1970 begründet und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt.

2

Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs hat sie vorgetragen: Die Berufung sei am 31. Juli 1970 eingelegt worden und wäre daher bis zum 15. Oktober 1970 zu begründen gewesen. Davon habe ihr Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr. D. sie auch benachrichtigt. Im Büro ihres Prozeßbevollmächtigten bestehe die allgemeine Anweisung, "derartige Schriftstücke" sofort dem Bürovorsteher vorzulegen, damit er die danach laufenden Fristen sogleich notieren könne. Das Schreiben vom 4. August 1970, in dem ihr Prozeßbevollmächtigter ihr den Lauf der Begründungsfrist mitgeteilt habe, sei mit Sicherheit dem Bürovorsteher H. vorgelegt worden. Gleichwohl sei aus nicht mehr aufzuklärenden Gründen eine Eintragung im Fristenkalender unterblieben und die Akte Rechtsanwalt Dr. D. erst am 16. Oktober 1970 zur Bearbeitung zugeleitet worden.

3

Auf eine Antrage des Gerichts, wer die Eintragung der Begründungsfrist in den Fristenkalender verfügt habe, wann dies geschehen sei und ob die Verfügung mündlich oder schriftlich getroffen worden sei, hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin geantwortet, er habe die Eintragung mündlich gegenüber seiner Sekretärin verfügt mit dem besonderen Hinweis auf die allgemeine Regelung, die Akte sofort nach dem Diktat dem Bürovorsteher vorzulegen.

4

Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Es hat das Vorbringen der Klägerin dahin verstanden, daß Rechtsanwalt Dr. D. ... nach dem Diktat der Berufungsschrift seiner Sekretärin gegenüber mündlich die Eintragung der Berufungsbegründungsfrist in den Fristenkalender verfügt habe. In der nur mündlichen Anordnung der Fristeintragung hat das Berufungsgericht im Anschluß an den Beschluß des BGH vom 17. Januar 1962 (IV ZB 398/61 = LM § 233 ZPO Fc Nr. 17) ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin gesehen, das diese sich gemäß § 232 Abs. 2 ZPO anrechnen lassen müsse.

5

Die rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet.

6

Wie die Klägerin nunmehr klargestellt und durch eidesstattliche Versicherung der Anwaltssekretärin G. glaubhaft gemacht hat, hat Rechtsanwalt Dr. D. ... nicht nach dem Diktat der Berufungsschrift, sondern nach dem Diktat des Schreibens vom 4. August 1970, in dem er der Klägerin zutreffend (vgl. BGHZ 5, 275) den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 15. Oktober 1970 mitteilte, seine Sekretärin angewiesen, die Akte mit der Durchschrift dieses Schreibens dem Bürovorsteher vorzulegen, damit dieser die Begründungsfrist notierte. Dies entsprach einer jahrelangen Praxis im Büro des Prozeßbevollmächtigten, die sich bisher immer als zuverlässig erwiesen hatte.

7

Eine derartige Klarstellung und Ergänzung des bereits im Wiedereinsetzungsgesuch in den Grundzügen vorgetragenen Sachverhalts ist zulässig (BGHZ 2, 342; BGH Beschluß vom 13. Mai 1966 - V ZB 10/66 = VersR 1966, 763 = Betrieb 1966, 1092). Nach dem nunmehr glaubhaft gemachten Sachverhalt kann der Klägerin die Wiedereinsetzung nicht versagt werden. Wie das Berufungsgericht unter Berufung auf den Beschluß des BGH vom 17. Januar 1962 (IV ZB 398/61 = LM § 233 ZPO PC Nr. 17) zu Recht ausführt, genügt ein Rechtsanwalt nicht den an ihn zu stellenden Anforderungen, wenn er seinem Büropersonal die Fristen nur mündlich angibt und es dann diesem überläßt, sie einzutragen. Hier hat Rechtsanwalt Dr. D. die Berufungsbegründungsfrist seiner Sekretärin mit dem Schreiben vom 4. August 1970 diktiert. Damit war die Frist in den Akten schriftlich festgehalten. Die Aufgabe des Büropersonals bestand nur noch darin, die bereits schriftlich niedergelegte Frist in den Fristenkalender einzutragen. Diese Handhabung begegnet keinen Bedenken (ebenso BGH, Urteil vom 4. Mai 1971 - VI ZR 126/69 -, bisher noch nicht veröffentlicht). Denn anders als bei der nur mündlichen Mitteilung der Frist besteht hier nicht die Gefahr, daß die Angestellten des Rechtsanwalts die Frist nicht richtig behalten oder mißverstehen.

8

Somit beruht die Fristversäumnis im vorliegenden Falle lediglich auf einem Verschulden des ansonsten zuverlässigen und bewährten Büropersonals des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin. Da dieses Verschulden der Klägerin nicht zuzurechnen ist,war der angefochtene Beschluß aufzuheben und die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Dr. Haidinger
Dr. Gelhaar
Bundesrichter Dr. Messner ist beurlaubt und ortsabwesend, und deshalb an der Leistung seiner Unterschrift verhindert. Dr. Haidinger
Mormann
Dr. Hiddemann