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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.05.1966, Az.: V ZB 10/66

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.05.1966
Aktenzeichen
V ZB 10/66
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1966, 13421
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 16.02.1966

Fundstelle

  • DB 1966, 1092 (Volltext)

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 13. Mai 1966
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Augustin und
der Bundesrichter Dr. Piepenbrock, Dr. Mattern, Offterdinger und Dr. Grell

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Februar 1966 aufgehoben.

Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Versäumung der am 30. Dezember 1965 abgelaufenen Berufungsfrist beruht nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt darauf, daß ein sonst zuverlässiger Lehrling im Anwaltsbüro weisungswidrig die Frist nicht in seinem Fristenkalender notierte und bei Fertigung des Terminzettels für die Fristablaufwoche nicht außer dem eigenen Fristenkalender auch den des Bürovorstehers heranzog, sowie darauf, daß der sonst zuverlässige Bürovorsteher die Fehlmeldung des Lehrlings nicht überprüfte.

2

Das Oberlandesgericht hat Wiedereinsetzung versagt und die Berufung wegen Fristversäumung verworfen, weil es ein der Partei zuzurechnendes (§ 232 Abs. 2 ZPO) Verschulden des prozeßbevollmächtigten Anwalts selbst bejahte: es sah einen verschuldeten Organisationsmangel darin, daß der Anwalt seinen Bürovorsteher nicht zur Überprüfung, der wöchentlichen Terminzettel auf Richtigkeit und Vollständigkeit angewiesen habe.

3

Mit der sofortigen Beschwerde hat die Klägerin durch eidesstattliche Versicherung des Bürovorstehers glaubhaft gemacht, daß diese Anweisung an ihn ergangen ist, und zwar durch den Prozeßbevollmächtigten und durch Rechtsanwalt Dr. R. bei Arbeitsaufnahme 1946 und wiederholt in der Folgezeit, ebenso später durch Rechtsanwalt Re. Da es sich hierbei nur um Vervollständigung und Ergänzung des bereits im Wiedereinsetzungsgesuch glaubhaft gemachten Sachverhalts handelt, konnte dieser Vortrag auch jetzt noch berücksichtigt werden (BGHZ 2, 342, 345) [BGH 19.06.1951 - III ZB 2/51]. Damit entfällt der vom Berufungsgericht angenommene Organisationsmangel, und es bleiben nur Versehen eines gut geschulten und überwachten Büros übrig. Sie stellen für die Partei einen unabwendbaren Zufall dar (§ 233 Abs. 1 ZPO).

Dr. Augustin
Dr. Piepenbrock
Offterdinger
Mattern
Dr. Grell