Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.01.1962, Az.: IV ZB 398/61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.01.1962
- Aktenzeichen
- IV ZB 398/61
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1962, 14798
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 04.10.1961
- LG Berlin
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1962, 1338 (Kurzinformation)
- MDR 1962, 290 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1962, 326 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Kürschners Jacob M. (L.) in T. (Israel) - C.,
Prozessgegner
das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres in Berlin-Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2,
Amtlicher Leitsatz
Ein Rechtsanwalt genügt nicht den an ihn zu stellenden Anforderungen, wenn er seinem Bürovorsteher Beginn und Dauer der Fristen in jeder einzelnen Sache mündlich angibt und es dann diesem überläßt, entsprechend einer ihm allgemein erteilten Weisung später das Ende der Frist zu berechnen und dieses selbst im Fristenkalender und den Handakten einzutragen oder einer anderen Angestellten mündlich eine entsprechende Weisung zu erteilen.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Januar 1962
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen den Beschluß des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 4. Oktober 1961 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
Gründe:
Durch den angefochtenen Beschluß ist dem Kläger die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die von ihm versäumte Berufungsfrist versagt und seine Berufung, die er gegen das in dieser Sache ergangene Urteil des Landgerichts eingelegt hat, verworfen worden.
Die von dem Kläger hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet; denn das Kammergericht hat dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Ergebnis mit Recht versagt. Nach §§232, 233 ZPO kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erteilt werden, wenn der Prozeßbevollmächtigte des Klägers es verschuldet hat, daß die Frist versäumt worden ist. Das trifft hier zu. Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Prozeßbevollmächtigten hinsichtlich der Bearbeitung der Sache die Vorwürfe gemacht werden können, die ihm das Kammergericht in dem angefochtenen Beschluß gemacht hat. Die Versäumung der Frist hat er aus einem anderen Grunde verschuldet.
Aus seinen Erklärungen und den Erklärungen seiner Ehefrau ergibt sich, daß der Prozeßbevollmächtigte seiner Ehefrau, die bei ihm als Bürovorsteherin tätig ist, nur mündliche Anweisungen über Beginn und Dauer der verschiedenen Fristen gibt. Er überläßt es dann ihr, das Ende der Frist zu berechnen und dafür zu sorgen, daß entsprechende Eintragungen im Fristenkalender und den Handakten gemacht werden. Damit genügt der Prozeßbevollmächtigte nicht den Anforderungen, die an ihn als Rechtsanwalt im Zusammenhang mit der Wahrung der Fristen gestellt werden müssen. Der Rechtsanwalt ist zwar berechtigt, im Interesse seiner eigentlichen Arbeit untergeordnete Tätigkeiten seiner Kanzlei zu überlassen. Dazu gehört die Eintragung der. Fristen im Fristenkalender und ihre Überwachung. Er muß aber in ausreichendem Maße dafür Sorge tragen, daß das Ende der Fristen richtig eingetragen wird. Wegen der unterschiedlichen Dauer der Fristen muß er in der Regel selbst das Fristende feststellen und dessen Eintragung in den Kalender verfügen. Wenn er ein gut geschultes Personal hat, kann es in den Fällen eines ungehemmten Fristablaufs genügen, wenn er seiner Kanzlei den Beginn der Frist und ihre Dauer angibt und sie anweist, danach das Ende der Frist zu berechnen und dieses einzutragen. Diese Anweisungen muß er auf solche Weise treffen, daß es nach menschlichem Ermessen gewährleistet ist, daß sie richtig befolgt werden. Die sicherste Gewähr dafür ist gegeben, wenn die Verfügung von ihm schriftlich in den Handakten getroffen wird und die Kanzlei allgemein angewiesen wird, danach die Fristen einzutragen und die erfolgte Eintragung bei der Verfügung in den Handakten zu vermerken. Das Verfahren des Prozeßbevollmächtigten des Klägers, seinem Bürovorsteher in jedem Falle nur mündlich Beginn und Dauer der Frist anzugeben und es dann diesem zu überlassen, später die notwendigen Eintragungen in den Handakten und im Fristenkalender selbst vorzunehmen oder nach seinen weiteren mündlichen Anordnungen durch Angestellte vornehmen zu lassen, bietet keine ausreichende Gewähr für eine richtige und zuverlässige Eintragung der Frist, sondern läßt die Möglichkeit offen für die verschiedensten Irrtümer und Versehen. Der Bürovorsteher kann sich verhören, er kann die für eine Sache erteilte Weisung mit der für eine andere erteilten verwechseln. Er kann durch irgendwelche Umstände verhindert werden, die Anweisung sofort auszuführen. Es ist möglich, daß er sich später nicht mehr richtig an die Anweisung erinnert oder daß ihm die Akte aus den Händen kommt, so daß er die Eintragung überhaupt vergißt. Falls er die Weisung mündlich einer anderen Angestellten weitergibt, ist nochmals Raum für solche Irrtümer und Versehen.
Das Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Klägers besteht sonach darin, daß er die Eintragung der Fristen allgemein und auch in der hier zu entscheidenden Sache auf eine solche Weise angeordnet hat, die die Möglichkeit für zahlreiche Versehen und Irrtümer offen ließ. Hätte er selbst das Ende der Frist in den Handakten verfügt oder darauf geachtet, daß sein Bürovorsteher diesen Vermerk alsbald in seiner Gegenwart machte, dann wäre die Frist nach menschlichem Ermessen richtig eingetragen und nicht versäumt worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§209, 225 Abs. 1 BEG, §97 ZPO.