Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.06.1991, Az.: VII ZB 18/90
Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist für die Berufungsbegründung; Einhaltung der Sorgfaltspflicht des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten bezüglich der Bestätigung des erteilten Rechtmittelauftrags; Auswirkungen einer Absprache zwischen den Anwälten der beiden Instanzen bezüglich der Annahme des Rechtsmittelauftrags auf die Einhaltung der Sorgfaltspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.06.1991
- Aktenzeichen
- VII ZB 18/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 16025
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 02.10.1990
- LG Gießen
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- AnwBl 1992, 35-36 (Volltext mit amtl. LS)
- BB 1991, 2042-2043 (Volltext mit amtl. LS)
- HFR 1992, 316 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1991, 1096-1097 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1991, 569-570 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1991, 3035-3036 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1992, 377-378 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
Walter K., G. straße ..., E.-B.
Prozessgegner
Fadhil Al-A., W. straße ..., E.
Amtlicher Leitsatz
Ein erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter kann sich selbst dann ohne weitere Nachforschungen darauf verlassen, daß sein Rechtsmittelauftrag den Anwalt zweiter Instanz rechtzeitig erreicht, wenn es an sich zwischen den Kanzleien üblich ist, auch bereits abgesprochene Mandatsübernahmen schriftlich zu bestätigen, im Einzelfall eine solche Bestätigung aber ausbleibt (im Anschluß an BGHZ 105, 116).
In dem Rechtsstreit
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie
die Richter Bliesener, Prof. Quack, Hausmann und Dr. Wiebel
am 20. Juni 1991
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. Oktober 1990 aufgehoben.
Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt.
Beschwerdewert: 7.526,70 DM
Gründe
I.
Der Kläger ist auf die Widerklage des Beklagten vom Landgericht zur Zahlung von 7.526,70 DM verurteilt worden. Das Urteil ist dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 14. Mai 1990 zugestellt worden. Dieser hat sich telefonisch vergewissert, daß der Berufungsanwalt zur Übernahme des Mandats bereit sei. Ferner hat er die Berufungsschrift vorbereitet und mit einem Begleitschreiben am 6. Juni 1990 an den beim Oberlandesgericht zugelassenen Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz gesandt. In dem Schreiben hat er darum gebeten, am 14. Juni 1990 Berufung einzulegen. Die Unterlagen sind erst am 19. Juni 1990 bei dem Rechtsmittelanwalt eingetroffen. Am 20. Juni 1990 ist die Berufung eingelegt und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist beantragt worden. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 2. Oktober 1990 den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers.
II.
Die Beschwerde ist begründet.
1.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat der Kläger die Berufungsfrist durch ihm zuzurechnendes Verschulden seines erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten versäumt. Der Prozeßbevollmächtigte habe sich darauf beschränkt vorab telefonisch zu klären, daß der beauftragte Rechtsanwalt das Berufungsmandat übernehmen könne. Er habe sich nach Absendung der Berufungsschrift einschließlich Begleitschreiben nicht vergewissert, ob der Rechtsmittelauftrag auch weisungsgemäß ausgeführt werde. Hierfür habe jedoch Anlaß bestanden, weil der Berufungsauftrag nicht innerhalb der normalen Postlaufzeit bestätigt worden sei, wie es sich nach dem Vortrag des Klägers an sich zwischen den beiden Kanzleien eingespielt habe. Die danach gebotene telefonische Nachfrage beim Korrespondenzanwalt hätte bewirkt, daß die Berufung noch rechtzeitig bis zum 15. Juni 1990 hätte eingelegt werden können.
2.
Diesen Gründen ist nicht zu folgen.
Der Bundesgerichtshof entscheidet zwar in ständiger Rechtsprechung, daß sich bei der Erteilung von Rechtsmittelaufträgen die Sorgfaltspflicht des beauftragenden Rechtsanwaltes nicht in dem rechtzeitigen Absenden des Auftragsschreibens erschöpft. Vielmehr muß dieser Anwalt auch dafür Sorge tragen, daß der beauftragte Rechtsanwalt den Auftrag innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist bestätigt. Bleibt die Bestätigung aus, muß der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsfrist rückfragen (BGH Beschluß vom 4. Dezember 1986 - I ZB 7/86 = VersR 1987, 589; BGHZ 105, 116, 117 f, jeweils m.w.N.).
Anders liegt nach der Rechtsprechung der Fall aber, wenn zwischen den Anwälten der beiden Instanzen abgesprochen worden ist, daß der Rechtsmittelanwalt den Berufungsauftrag annimmt und ausführt. Dann besteht für den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten kein Grund, von sich aus den Ablauf der Berufungsfrist zu überwachen. Er kann sich vielmehr grundsätzlich darauf verlassen, daß der erteilte Auftrag den Rechtsmittelanwalt rechtzeitig erreicht. Eine Pflicht, Nachforschungen anzustellen, besteht allenfalls dann, wenn sich dem Auftraggeber nach den Umständen des Falles die Befürchtung aufdrängen mußte, daß mit dem Auftrag etwas nicht in Ordnung sei (BGH a.a.O. S. 119 f).
Nach diesen Grundsätzen kann dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers kein Fehlverhalten angelastet werden. Nach der telefonischen Abrede, den Berufungsauftrag zu übernehmen, hatte der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte nicht besonders zu prüfen, ob sein rechtzeitig abgesandter Berufungsentwurf einschließlich Begleitschreiben den Berufungsanwalt innerhalb des vorgesehenen Zeitraums auch erreichte. Etwaige Verzögerungen des Postverkehrs brauchte er sich nicht zurechnen zu lassen (vgl. BGH a.a.O. S. 120). Andere Gründe, welche den Prozeßbevollmächtigten zu einer Rückfrage beim übernehmenden Anwalt hätten veranlassen müssen, sind nicht ersichtlich. Das gilt im Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichts vor allem auch im Hinblick auf die Gepflogenheit zwischen den beiden Kanzleien, Mandatsübernahmen für den zweiten Rechtszug normalerweise schriftlich zu bestätigen. Allein aus dieser Übung kann nicht die zusätzliche Verpflichtung hergeleitet werden, den Eingang derartiger Bestätigungen zu überwachen und beim Ausbleiben alsbald rückzufragen. Im Rahmen der dargestellten Rechtsprechung sind die Sorgfaltspflichten für alle Rechtsanwälte gleich. Die Gewohnheit, auch bei zuvor schon vereinbarter Mandatsübertragung eine schriftliche Bestätigung auszutauschen, kann nicht zu einer Verschärfung dieser Pflichten führen.
3.
Da auch die weiteren Voraussetzungen gegeben sind, ist die beantragte Wiedereinsetzung zu gewähren.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 7.526,70 DM
Bliesener
Quack
Hausmann
Wiebel